Sondernewsletter zum Lohn- und Sozialdumpinggesetz im Transportbereich

Lohn- und Sozialdumpinggesetz im Transportwesen! Ausfüllhilfe für das ZKO3!

Ausländische Transportunternehmer stehen derzeit vor unüberwindbaren bürokratischen Hürden.

Aufgrund vermehrter Anfragen unserer Kunden sowie aufgrund der Rechtsunsicherheit und der schwierigen Handhabung in der Praxis haben wir diesen Sondernewsletter als Erstinformation verfasst. Im Vorfeld haben wir versucht, die bestehenden Unsicherheiten bei den zuständigen Behörden aufzuklären.

Welche Transporte sind betroffen?

Transportfahrten

  • von / nach Österreich (bilaterale Verkehre)
  • innerhalb von Österreich (Kabotage)
  • nur „reine“ Transitfahrten durch Österreich sind von der Anwendung ausgenommen (§ 1 Abs. 5 LSD-BG)
  • auch Leerfahrten innerhalb von Österreich sind grundsätzlich meldepflichtig (beim Zielverkehr nach dem Entladen zurück zur Grenze oder beim Quellverkehr die Anfahrt zum Beladeort oder bei Kabotage die Anfahrt)

Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt nicht, bei

  • Transitfahrten mit Beginn und Ende des Transit in unmittelbarer Grenznähe
  • Transitfahrten durch Österreich, wenn zusätzliche Güter aufgeladen oder Teilentladungen stattfinden
  • Verweilen in Österreich ohne wirtschaftliche Tätigkeit (Einhaltung der Ruhezeiten) ist allerdings dem Transit zuzurechnen

Welche Meldepflichten treffen den Transportunternehmer?

Bei jeder Transportfahrt (ausgenommen nur reine Transitfahrten)

  • Onlinemeldung spätestens vor der Einreise nach Österreich an Zentrale Koordinationsstelle
  • im Falle der „Spontan-Kabotage“: Meldung vor Arbeitsaufnahme
  • nur elektronische Meldungen mit dem ZKO3-Formular (in 11 Sprachen ausführbar)
  • LKW-Fahrer müssen bereits ab Einreise die Meldeunterlagen im LKW bereithalten (Fahrzeug ist Beschäftigungsort)
  • in Papierform oder zum Zeitpunkt der Kontrolle dem Kontrollorgan elektronisch zugänglich machen
  • Problem: Oft keine ausreichende Digitalisierung bei ausländischen Unternehmen bzw. „kleinen Frachtführern“ vorhanden

In welcher Form sind die Unterlagen bereitzuhalten?

  • Die Bereithaltung ist in Papierform oder in lesbarer elektronischer Form (Display) möglich
  • Die Daten und die technischen Geräte müssen sich im Zeitpunkt der Einreise im Fahrzeug befinden
  • Die Übermittlung von Daten aus dem Ausland im Zeitpunkt der Kontrolle ist nicht ausreichend
  • Unlesbare elektronische Daten auf einem USB-Stick sind nicht ausreichend

Handlungsempfehlungen bei den Meldungen; Hilfestellung beim Ausfüllen des ZKO3-Formulars

Rahmenmeldung

  • Für jeden Auftraggeber eine gesonderte Rahmenmeldung notwendig
  • Zeitraum von bis zu 3 Monaten möglich
  • Die einzelnen Entsendungen müssen nicht einzeln gemeldet werden
  • Unter Punkt 3. Ansprechperson: Den LKW-Fahrer eintragen
  • Bei mehreren Auftraggebern: Für jeden Auftraggeber gesonderte Rahmenmeldung erforderlich
  • Unter Zeitraum: Ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten angeben
  • Unter Punkt 8.: Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer: Alle Arbeitnehmer anführen, die der Arbeitgeber voraussichtlich einsetzen wird
  • Im Feld „Anmerkungen zur gesamten Meldung“: Hier muss „Rahmenmeldung“ eingetragen werden.
  • Unter Ansprechperson ist der Lenker anzuführen
  • Unter „inländischer Auftraggeber“ ist der Auftraggeber anzugeben, unabhängig davon, ob dieser sich innerhalb oder außerhalb Österreichs befindet
  • Bei mehreren Auftraggebern, für die das Transportunternehmen tätig ist, ist für jeden Auftrag eine gesonderte Meldung zu erstatten

Abschließende Bemerkung aus derzeitiger Sicht

Bezogen auf die Transportwirtschaft sind die gesetzlichen Anforderungen völlig praxisfremd. Man sieht, dass die gesetzliche Ausrichtung offenbar auf die Bauwirtschaft konzentriert war und dass bei der Gesetzgebung die speziellen Umstände der Transportwirtschaft völlig unberücksichtigt geblieben sind.

Die derzeit vorliegende Version des zu verwendenden ZKO3-Formulars ist ebenfalls völlig ungeeignet für die Transportwirtschaft. Laut Auskunft des Bundesministeriums „bmask“ muss das ZKO3-Formular, solange kein eigenes Formular für die Transportwirtschaft zur Verfügung steht, verwendet werden.

Bitte beachten Sie auch das Info Sheet des BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ !

Hier klicken → „Info Sheet“

Stragü 01/2017, Dr. Schärmer – Schnee im Laderaum

Das Jahr 2016 endete mit einer weiteren positiven und richtungsweisenden Entscheidung für das heimische Güterbeförderungsgewerbe.

Die Anwaltskanzlei Schärmer konnte für einen steirischen Transportunternehmer die hohen Schadensersatzansprüche letztendlich zur Gänze abwehren – hier die Details zur aktuellen Entscheidung des OGH vom 9. November 2016: Der Transportversicherer des Empfängers des Frachtguts hat einen steirischen Transportunternehmer vor dem Handelsgericht Wien auf Schadenersatz in Höhe von rund 22.000 Euro geklagt. Zwischen dem Empfänger und dem Transportunternehmen gab es einen Rahmenvertrag über die Durchführung von internationalen Straßengütertransporten. Es gab eine ständige Geschäftsbeziehung zur Durchführung von derartigen Transporten. Es handelte sich regelmäßig um Transporte von Getrieben. Vor dem streitgegenständlichen Transport gab es bereits dreimal das Problem, dass transportierte Getriebe mit Vernässungen beim Empfänger abgeladen wurden. Bei zumindest einem dieser Vorfälle war die Vernässung schon beim Aufladen der Getriebe erfolgt. Bei allen Transporten befanden sich die Getriebe in Transportgestellen, die nicht weiter verpackt waren. Zwischen den Parteien des Transportvertrages war es niemals ein Thema, dass die Getriebe besonders korrosionsanfällig oder besonders nässeempfindlich sind. Alle Transporte wurden unter Verwendung eines Planenaufliegers durchgeführt. Besondere Vereinbarungen über die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps für die Transporte gab es nicht.

Die Empfängerin beauftragte auch andere Transportunternehmer mit der Beförderung von Getrieben. Es kam auch bei der Durchführung durch andere Transportunternehmer in Einzelfällen zu Situationen, in denen Getriebe nach dem Transport Vernässungen oder Roststellen aufwiesen.

SCHIEBEVERDECK UND HUBDACH

Anfang Dezember 2012 beauftragte die Empfängerin den von uns vertretenen Transportunternehmer mit dem hier relevanten Transport von Getrieben nach Österreich. Der Transport erfolgte mit einem Sattelzug mit Schiebeverdeckplane und Hubdach. Der Lkw-Fahrer war beim Beladen der Ware anwesend. Er war aber am Beladevorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt. Beim Beladen waren die Getriebe noch unbeschädigt, insbesondere befand sich auf ihnen kein Schnee. Die Getriebe wurden in Transportgestellen verladen. Eine zusätzliche Verpackung wiesen die Transportgestelle allerdings nicht auf. Im Verfahren hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige festgestellt, dass ein Schutz der Getriebe gegen Staub, Feuchtigkeit, Nässe oder Kontakt mit sonstigen Fremdkörpern durch einfaches Überstülpen einer Folienhaube oder rasches Anbringen einer Wickelfolie ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre.

KONTROLLE DER PLANE VOR ABFAHRT

Der Lkw-Fahrer kontrollierte vor dem Beladevorgang die Plane und stellte fest, dass diese einwandfrei war. Der für den Transport verwendete Sattelauflieger befand sich in einem einwandfreien Zustand. Die Plane wies keine Löcher auf, die Dichtungslippen waren nicht beschädigt. Es gab auch keine Beschädigungen an den Führungsschienen der Schubverdecke. Die Dachführungslippen sind so konzipiert, dass normaler Fahrtwind ein Eindringen von Schnee, Regen oder Nässe nicht ermöglicht. Der Sachverständige hat im Verfahren festgestellt, dass der verwendete Auflieger aus technischer Sicht nur dann als für den gegenständlichen Transport geeignet einzustufen ist, wenn die Getriebe etwa durch eine Folienhaube oder Wickelfolie entsprechend verpackt sind. Beim Transport unverpackter Getriebe hätte aus technischer Sicht ein Kofferaufbau oder Container Verwendung finden müssen, weil ein absoluter Schutz gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit mit einem Planenauflieger nicht garantiert werden kann, so der Sachverständige.

STÜRMISCHER WIND

Nach Abschluss des Beladevorgangs fuhr der Lkw-Fahrer von Frankreich über Deutschland nach Österreich. Zwischen dem Beladen und dem Abladen öffnete er die Plane nicht. Der Fahrer hielt während des Transports die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ein. Am Samstag, 8. Dezember 2012, stellte der Fahrer den Lkw auf einem Lkw-Parkplatz in Bayern ab. Während der an diesem Wochenende verbrachten Ruhezeit auf dem Parkplatz blies so stürmischer Wind, dass der ganze Lkw gerüttelt wurde. Zusätzlich schneite es an diesem Wochenende. Der Lkw-Fahrer ließ den Lkw länger als 24 Stunden auf diesem Parkplatz stehen. Am Montag, 10. 12. 2012, traf der LkwFahrer schließlich beim Empfänger ein. Beim Abladevorgang zeigte sich, dass sich auf fünf der 20 transportiertransportierten Getriebe eine Schneeauflage von rund zwei Zentimeter befand. Dieser Schnee konnte während des Abstellens des Lkw auf dem Parkplatz im Bayern in Staubform in den Laderaum einbringen, weil beim Sturm die Gummilippe bei den Führungsschienen im Dachbereich hochgeklappt wurde (dies war die Schlussfolgerung des beigezogenen Sachverständigen).

GARAGE UNZUMUTBAR

Aus technischer Sicht war weder für den Frachtführer noch für den Auftraggeber mit dem Eindringen von Schnee in den Auflieger zu rechnen. Das Einstellen des Lkw in eine Garage wurde zu Recht als zu kostenintensiv und nicht praxisüblich eingestuft. Die transportierten Getriebe bestehen aus einer Vielzahl von präzisen und komplizierten mechanischen und elektrischen Bauteilen inklusive Rechnereinheit. Bei den Getrieben gibt es zwei Anschlüsse für die Elektronik, die während des Transports lediglich mit gelben Staubschutzkappen verschlossen sind, die aber nicht gegen ein Eindringen von Feuchtigkeit schützen. Das Schmelzen der Schneeauflage auf den Getrieben führte zu Korrosionsflecken. Außerdem bestand die Gefahr, dass Schmelzwasser in den empfindlichen Elektronikbereich eindringen hätte können. In welchem Umfang dies tatsächlich der Fall war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Allein im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Schmelzwassers auf die Getriebe, waren diese nicht mehr zur Fertigung geeignet. Deren Verwendung hätte den allgemeinen Sicherheits- und Qualitätsstandards widersprochen.

SPANNENDER VERFAHRENSVERLAUF

Zunächst hat das Handelsgericht Wien den Transportunternehmer für schuldig gesprochen, die Hälfte des Schadenersatzbetrages an den klagenden Transportversicherer zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer rund 11.000 Euro wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der klagende Transportversicherer als auch wir (für den von uns vertretenen Transportunternehmer) das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat der Berufung des Transportversicherers nicht Folge gegeben. Hingegen hat das Oberlandesgericht Wien die Rechtsansicht in unserer Berufung vollinhaltlich geteilt und das ursprüngliche Urteil des Handelsgerichts Wien dahingehend abgeändert, dass die Klage des Versicherers zur Gänze abgewiesen wurde und der Versicherer weiters zum Ersatz der von unserem Mandanten aufgewendeten Prozesskosten verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht Wien hat aufgrund eines Antrags des Versicherers letztendlich die Anrufung des OGH durch Revision zugelassen. Der oberste Gerichtshof hat die Revision des Versicherers letztendlich zurückgewiesen und im Wesentlichen folgende Rechtsansicht vertreten. Zu den Ausführungen des OGH im Urteil vom 9. November 2016, 7 Ob 159/16g: Im Rahmen der konkreten Geschäftsbeziehung wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs getroffen. Wenn derartige Sondervereinbarungen nicht getroffen wurden, ist der Einsatz eines Planenzuges üblich (7 Ob 159/16g; 7 Ob 102/13w). VERPACKUNG: ABSENDER-SORGE Ein Planenfahrzeug ist allerdings nicht (hermetisch) dicht. Auch bei einem unbeschädigten Planenfahrzeug ist kein absoluter Schutz gegen Eindringen von Staub und Feuchtigkeit gewährleistet. Im vorliegenden Fall wäre daher eine besondere Verpackung mit einer Folienhaube oder Wickelfolie notwendig gewesen. Für die ausreichende Verpackung muss der Absender Sorge tragen. Die Untergerichte und letztlich auch der OGH haben demnach die Verpackungsbedürftigkeit des Frachtguts bejaht. Im vorliegenden Fall hat sich unzweifelhaft die mit der fehlenden Verpackung einhergehende Gefahr auch verwirklicht. Im Zuge des Transports drang Schnee und Feuchtigkeit in den Laderaum ein und beschädigte dadurch das Frachtgut. Die Haftung des Transportunternehmers war daher gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch konnte daher zur Gänze abgewehrt werden. Der klagende Versicherer musste auch die gesamten Prozesskosten bezahlen, die schlussendlich ein beträchtliches Ausmaß erreichten.

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Stragü 01/2017 – PDF

Haftungsausschluss für Frachtführer!

Schnee im Laderaum – OGH bestätigt Haftungsausschluss für Frachtführer!

Mit Urteil vom 9. November 2016, 7 Ob 159/16g bestätigte der OGH den Ausschluss der Haftung eines Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR. Auch bei einem unbeschädigten Planenfahrzeug ist kein absoluter Schutz gegen Eindringen von Staub und Feuchtigkeit gewährleistet. Das Frachtgut muss daher ausreichend gegen derartige Einflüsse geschützt und verpackt sein. Wir vertraten in diesem Fall den beklagten Frachtführer.

Im Rahmen der konkreten Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeuges getroffen. Wenn derartige Sondervereinbarungen nicht getroffen wurden, ist der Einsatz eines Planenzuges üblich (7 Ob 159/16g; 7 Ob 102/13w). Ein Planenfahrzeug ist allerdings nicht (hermetisch) dicht. Auch bei einem unbeschädigten Planenfahrzeug ist kein absoluter Schutz gegen Eindringen von Staub und Feuchtigkeit gewährleistet. Im vorliegenden Fall wäre daher eine besondere Verpackung mit einer Folienhaube oder Wickelfolie notwendig gewesen. Für die ausreichende Verpackung muss der Absender Sorge tragen. Die Untergerichte und letztlich auch der OGH haben demnach die Verpackungsbedürftigkeit des Frachtguts bejaht. Im vorliegenden Fall hat sich unzweifelhaft die mit der fehlenden Verpackung einhergehende Gefahr auch verwirklicht. Im Zuge des Transportes drang Schnee und Feuchtigkeit in den Laderaum ein und beschädigte dadurch das Frachtgut.

 

Absender muss Beschädigung am Lkw-Zug zahlen!

Verlader haftet für Fahrzeugschäden aufgrund mangelhafter Verladung/Stauung des Frachtgutes (OGH: 7 Ob 105/16s). Kein Mitverschulden des Frachtführers, wenn der Fahrer keine offenkundigen Mängel an der Verladung wahrnimmt. Wir vertraten in diesem Verfahren den klagenden Frachtführer.

Schäden am Fahrzeug (hier: Sattelauflieger), die durch mangelhafte Verladung des Frachtgutes entstanden sind, werden in der CMR nicht geregelt. Die Bestimmungen über die Haftungsausschlüsse gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR können bei Fahrzeugschäden nicht herangezogen werden, weil mit diesen Bestimmungen ein anderer Regelungszweck verfolgt wird, nämlich die Haftung des Frachtführers für Güterbeschädigungen und nicht die Haftung des Absenders für Schäden am Fahrzeug. Grundsätzlich bleibt es den Parteien selbst überlassen, eine vertragliche Vereinbarung dazu zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im Zweifel ist die Verladung immer Sache des Absenders. Die Sicherung des Ladegutes wird als Bestandteil des Verladevorganges angesehen. Die tatsächliche Mithilfe des LKW-Fahrers bei der Verladung spielt keine Rolle. Diese Grundsätze wurden vom OGH zur Frage der Haftung bei Güterschäden entwickelt. Diese Grundsätze gelten, nach Auffassung des OGH, aber auch dann, wenn der Frachtführer (wie hier) den Ersatz des Schadens am Transportmittel fordert, weil die Verladung des Frachtgutes mangelhaft war. Den Absender treffen nämlich vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Aufgrund dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer das Frachtgut so zu übergeben, dass am Beförderungsmittel keine Schäden entstehen. Es ist zwar völlig zutreffend, dass gemäß § 102 Abs. 1 KFG der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich überzeugt hat, dass die Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Bestimmungen des KFG und der StVO über die verkehrssichere Verwahrung der Ladung bzw. über die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist umfassend, wobei sie vorwiegend dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienen. Der OGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass er von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweicht. Eine allfällige Verletzung der Überprüfungspflichten des Fahrers des Transportunternehmers nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften steht nämlich nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Eine derartige Verletzung kann daher im Rahmen des Frachtverhältnisses dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden (siehe ausführlich: OGH 7 Ob 105/16s).

 

Klarstellungen des OGH zum Multimodalbeförderungsrecht

Unter der Aktenzahl 7Ob2/16v hat der oberste Gerichtshof bemerkenswerte und richtungsweisende Klarstellungen zum Multimodalbeförderungsrecht getroffen. Diese höchstgerichtlichen Feststellungen sind von weitreichender Bedeutung, da das Multimodalbeförderungsrecht in Österreich gesetzlich nicht geregelt ist und der Rahmen im kombinierten Verkehr durch die Rechtsprechung vorgegeben wird. In diesem noch anhängigen Verfahren vertreten wir den beklagten Spediteur. Eine Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Höhe der Spediteur tatsächlich für den geltend gemachten Schaden zu haften habe, konnte noch nicht gefällt werden, da das Höchstgericht dem Erstgericht aufgetragen hat, festzustellen, welche Partei für die Verladung des Frachtgutes verantwortlich war.

Zusammengefasst zur rechtlichen Beurteilung:

  • § 37 lit d AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. DieHaftungsfreizeichnung des§ 37 lit d AÖSp ist grundsätzlich nur im Bereich des zwingenden Rechtes unwirksam. So ist im Bereich der zwingenden Bestimmungen der CMR die vorgesehene Haftungsfreizeichnung zufolge Art 41 CMR unwirksam, weshalb auch der an die Freizeichnungsklausel als Rechtsfolge anknüpfende Entfall des Versichererregresses nach § 67 VersVG nicht eintritt.
  • Bei multimodalen Transporten sind die CMR nur auf jenen Beförderungsteil (auf jene Teilstrecke) anzuwenden, für die nach den zuvor dargestellten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens zutreffen. Die Klägerin wirft der Beklagten allerdings vor, den Schaden durch fehlerhafte Verladung, nämlich Vermengung der für Pakistan und Indien bestimmten Waren, also die unmittelbare „Grundursache“ der später verwirklichten Schäden in Österreich herbeigeführt zu haben. Im Fall eines solcherart behaupteten Distanzschadens ist nach Ansicht des erkennenden Fachsenats zur Beurteilung der angeblich schadenstiftenden Handlung nach den am betreffenden Ort geltenden Verhaltenspflichten auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen. Ist daher das direkt den späteren Distanzschaden auslösende Verhalten (die „Grundursache“) im Rahmen eines multimodalen Transports einer ganz bestimmten Teilstrecke zuzuordnen, dann gilt für die Beurteilung der schadenauslösenden Handlung das für diese Teilstrecke maßgebliche Haftungsregime. Da die Klägerin hier einen Fehler bei der Beladung des Fahrzeugs in Österreich behauptet und auf diesen Beförderungsteil (auf diese Teilstrecke) die CMR anzuwenden sind, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auszugehen.
  • Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht ausgehend von den dargestellten Haftungs- und Regressvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere durch Klärung der Verantwortlichkeit für den Verladevorgang, zu prüfen haben, ob ein noch nicht verjährter Anspruch gegen die Beklagte vorlag.