Weisung vom Falschen, wer haftet?

Wer darf eigentlich dem Frachtführer Weisungen erteilen? Eine aktuelle Entscheidung bringt endlich Klarheit in einem rechtlich hochkomplexen Grenzbereich. Im Transportalltag kommt es regelmäßig vor: Eine Lieferung ist unterwegs, plötzlich ändern sich die Umstände – der Kunde ist nicht erreichbar, es kommt zu Verzögerungen oder es soll kurzfristig ein neuer Ablieferungsort vereinbart werden. In solchen Fällen stellt sich aus Sicht des Frachtführers eine zentrale Frage: Wer darf mir überhaupt sagen, was zu tun ist? Und noch wichtiger: Wer haftet, wenn ich eine solche Weisung befolge? Diese Fragen regelt die CMR in Art. 12. Doch wie so oft im Recht, liegt der Teufel im Detail, wie ein aktuelles Verfahren aus Deutschland, an dem unsere Kanzlei beteiligt war, zeigt. Die Rechtslage Nach der CMR darf grundsätzlich nur der vertragliche Auftraggeber (in der CMR wird dieser als „Absender“ bezeichnet), also derjenige, der mit dem Frachtführer den Transportvertrag abgeschlossen hat, während des Transports verbindliche Weisungen erteilen. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 CMR….

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