Ein Frachtbrief, der nicht von beiden Parteien (Auftraggeber und Frachtführer) unterschrieben ist, entfaltet nicht die in der CMR vorgesehene Beweis- und Haftungswirkung. Der Frachtbrief ist eines der zentralen Dokumente im Straßengütertransport. Kaum ein Transport findet ohne das allen bekannte und bereits seit Jahrzehnten verwendete IRU-Muster statt. In der Praxis wird er aber meistens routinemäßig ausgefüllt, teils automatischerstellt, oft auch nur vom Fahrer vor Ort. Die rechtliche Tragweite wird dabei gerne unterschätzt und so kommt es in der Praxis dazu, dass ein großer Teil der Frachtbriefe nicht den formellen Vorschriften der CMR entspricht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 7 Ob 47/25z) macht deutlich: Ein Frachtbrief, der nicht von beiden Parteien (Auftraggeber und Frachtführer) unterschrieben ist, entfaltet nicht diein der CMR vorgesehene Beweis- und Haftungswirkung. Konkret ging es um die Frage, wer für falsche Gewichtsangaben im Frachtbrief haftet. Ausgangslage Die Klägerin, ein Transportunternehmen, führte im Auftrag der Beklagten Absenderin einen Transport von Verpackungsmaterial von Österreich nach Deutschland durch. Die Rechtsfrage Kern…