Wer als Frachtführer grob fahrlässig handelt, kann sich in Österreich nichtmit einem Mitverschuldenseinwand retten – anders als in Deutschland. In einer aktuellen Entscheidung (OLG Wien 4 R 8/25p) ging es um genau diese Frage: Darf der grob fahrlässig handelnde Frachtführer seine Haftung mit dem Argument reduzieren, der andere habe „auch etwas falsch gemacht“? Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Nein! Was ist passiert? Eine Handelsgesellschaft ließ im Mai 2020 elektronische Computerkomponenten nach Norditalien transportieren. Sie beauftragte einen Frachtführer, dieser wiederum einen weiteren Frachtführer (späterer Kläger). Der Kläger gab den Transport schließlich wieder an einen Subfrächter (Beklagter) weiter. Der Fahrer übernahm die Ware und fuhr noch am selben Tag zum Empfänger in Italien. Dort ließ er sich – auf Anweisung vermeintlicher Polizisten – dazu bringen, den beladenen Lkw noch vor der Entladung in einer dunklen Nebenstraße, also abseits des gesicherten Betriebsgeländes des Empfängers, abzustellen. Der Lkw stand damit auf einem unüberwachten, unbeleuchteten Parkplatz. In der Nacht kam es zum Diebstahl, das…