Gerade für LKW-Fahrer ist die Situation aus der Praxis nur allzu gut vorstellbar: Man fährt auf einer engen kurvigen Straße, das Heck schert aus und ein anderes Fahrzeug wird leicht gestreift. Im Fahrerhaus ist nichts zu spüren. Kein deutlicher Schlag, kein auffälliges Geräusch. Der Fahrer setzt seine Fahrt fort. Später steht die Polizei vor der Tür und der Vorwurf lautet: Verkehrsunfall verursacht und nicht angehalten. Die spontane Reaktion liegt nahe: Wie soll jemand „Fahrerflucht“ begehen, wenn er vom Unfall überhaupt nichts bemerkt hat? So einfach ist die Rechtslage aber nicht. Zwar setzen die Pflichten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich voraus, dass der Betroffene vom Unfall weiß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch fahrlässiges Nichtwissen ausreichen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob der Fahrer den Zusammenstoß tatsächlich gehört oder gespürt hat. Es kann vielmehr darauf ankommen, ob er bei der in der konkreten Situation gebotenen Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass es möglicherweise zu einem Unfall gekommen ist. Genau…