Stragü 03/2014, Dr. Schärmer – Verladung auf eigene Faust

Wenn der Lkw-Fahrer auf eigene Faust und ohne Kenntnis und Zustimmung des Absenders die Ware verlädt, kann es im Schadensfall zur Haftung des Frachtführers kommen.

Grundsätzlich regelt die CMR nicht, wer von den Parteien des Frachtvertrages zur Verladung, Verstauung und der Ladungssicherung
verpflichtet ist. Es bleibt den Parteien des Frachtvertrages überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Nur dann, wenn die Verladung Aufgabe des Frachtführers ist, fällt sie in seine Haftungssphäre (siehe 7 Ob 184/09y; Schütz/ Schärmer, Transportrecht I Rz 48 mwN). Im Zweifel obliegt die Beladung, Stauung und Ladungssicherung allerdings dem Absender und die Entladung dem Empfänger (7 Ob 5/13f ). Die Ladungssicherung und somit die Befestigung des Ladegutes mit Ladungssicherungsmittel wird – haftungsrechtlich – als Bestandteil des Verladevorgangs gewertet. Auch Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet (7 Ob 182/08b). In der Praxis kommt es häufig vor, dass Leute des Absenders einerseits und Leute des Frachtführers, als der Lkw-Fahrer, die Beladung gemeinsam vornehmen. Wenn der Absender aber die Oberaufsicht innehatte und somit Herr des Verladevorgangs war, ist die Mithilfe des Lkw-Lenkers dem Absender zuzurechnen. In diesen Fällen ist das Verhalten des Lkw-Fahrers nicht dem Frachtführer, sondern dem Absender zuzurechnen (3 Ob 2035/96w).

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