Transporteur 04/21, Dr. Schärmer – Beweisfalle Vorkühlung

Obhutshaftung des Frachtführers

Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Verluste oder Beschädigungen des Gutes die zwischen der Übernahme und der Ablieferung eintreten. Der Frachtführer ist daher für Schäden an der Ware verantwortlich, solange er das Gut in seiner Obhut hat (OGH 6 Ob 257/07y). Wird bei der Ablieferung ein Temperaturschaden festgestellt, so haftet der Frachtführer dann, wenn dieser Temperaturschaden im Zuge des Transports (im Obhutszeitraum) eintrat. Der Frachtführer kann sich somit von der Haftung befreien, wenn der Schaden nicht erst im Zuge des Transports eintrat, sondern auf eine unzureichende Vorkühlung durch den Absender zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nun folgende Problematik:

Muss der Frachtführer beweisen, dass die Ware unzureichend durch den Absender vorgekühlt wurde?

Oder muss der Absender beweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß vorkühlte?

Kontrollpflichten bei der Übernahme

Gemäß Art. 8 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer bei der Übernahme des Gutes unter anderem verpflichtet den äußeren Zustand des Gutes zu überprüfen. Bei dieser Überprüfungsverpflichtung stellen Kühltransporte ein besonderes Problem dar. Zum einen ist strittig, ob der Frachtführer die Temperatur des Gutes überprüfen muss und andererseits besteht die Problematik, dass dem Frachtführer oft keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen, um die Temperaturkontrolle durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auf die Zumutbarkeit der Überprüfung abgestellt. Die Obliegenheit zur Überprüfung kann wegen der Art des beförderten Gutes eingeschränkt sein oder entfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Überprüfung hat. Sofern nicht bereits durch bloßes Befühlen des Gutes oder seiner Verpackung eine Temperaturabweichung festzustellen ist, braucht der Frachtführer spezielle Messgeräte.

Wenn das Transportfahrzeug Vorrichtungen oder Instrumente mitführt, die die Überprüfung ermöglichen oder erleichtern, bzw. solche Instrumente vom Absender zur Verfügung gestellt werden, wird der Frachtführer kaum begründen können, warum die Überprüfung dennoch unzumutbar gewesen wäre.

Somit ist bei der Überprüfungsverpflichtung darauf abzustellen, ob eine Überprüfung tatsächlich vom Frachtführer vorgenommen werden kann. Beim Vorhandensein entsprechender Instrumente ist der Frachtführer jedenfalls verpflichtet die Überprüfung durchzuführen.

Sofern die Überprüfung der Temperatur nicht möglich ist, hat der Frachtführer entsprechende Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen, um eine nachteilige Beweisvermutung zu vermeiden. Ist es dem Frachtführer nämlich nicht möglich die Temperatur zu überprüfen und unterzeichnet dieser dennoch vorbehaltlos den Frachtbrief, so entsteht gemäß Art. 9 CMR die Beweisvermutung dafür, dass die Güter in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen wurden und somit ausreichend vorgekühlt waren.

Beweispflicht für die Vorkühlung

Grundsätzlich hat der Anspruchsteller (meistens der Absender) zu beweisen, dass die Temperaturware dem Frachtführer in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übergeben wurde. Die Beweislast trifft somit den Anspruchsteller. Wendet der Frachtführer daher ein, dass der Temperaturschaden nicht während des Transports entstand, sondern auf die unzureichende Vorkühlung zurückzuführen ist, so muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt an den Frachtführer übergeben wurde.

Frachtbrief: zentrale Rolle

Da der Beweis für die ordnungsgemäße Vorkühlung für den Anspruchsteller schwierig sein kann, bietet der Frachtbrief eine enorme Beweiserleichterung. Gemäß Art. 9 Abs. 2 CMR wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Frachtführer das Gut in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen hat, wenn der Frachtbrief keine entsprechenden Vorbehalte enthält. Wurde vom Frachtführer daher im Frachtbrief nicht festgehalten, dass die Güter unzureichend vorgekühlt übernommen wurden bzw. dass die Überprüfung der Temperatur nicht zumutbar war, so entsteht die gesetzliche Beweisvermutung dafür, dass das Gut ausreichend vorgekühlt an den Frachtführer übergeben wurde. Dies führt auch zwangsläufig zu der weiteren Vermutung, dass das Transportgut erst im Zuge des Transports und somit im Obhutszeitraum des Frachtführers beschädigt wurde.

Mit einem solchen vorbehaltlosen Frachtbrief beweist der Anspruchsteller daher, dass das Transportgut ausreichend vorgekühlt wurde. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast und muss nun der Frachtführer anderwärtig beweisen, dass das Gut nicht ordnungsgemäß vorgekühlt wurde.

Wurde hingegen kein Frachtbrief ausgestellt oder enthält dieser einen Vorbehalt, ist die Beweislage für den Anspruchsteller äußerst schlecht, da dieser nun anderwärtig beweisen muss, dass die Ware vorgekühlt wurde.

Zusammenfassung, Praxistipps:

*Der Frachtbrief nimmt bei der Beweisproblematik für Temperaturschäden eine zentrale Rolle ein.
*Wird die Ware vom Frachtführer vorbehaltlos übernommen, so dient bereits der Frachtbrief als Beweis dafür, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt übergeben wurde.
*Hält der Frachtführer hingegen im Frachtbrief bei der Übernahme fest, dass die Kontrolle der Güter nicht möglich war bzw. eine mangelhafte Vorkühlung festgestellt wurde, so ist dieser in einer vorteilhafteren Beweissituation und muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Ware vorgekühlt wurde.
*Um Beweislastschwierigkeiten zu vermeiden, wird dem Absender empfohlen, bei der Übergabe des Gutes vom Frachtführer den Frachtbrief oder eine Empfangsbestätigung unterschreiben zu lassen, in der die Ordnungsmäßigkeit der Temperatur bestätigt wird.
*Weiters kann bereits in Transportverträgen vereinbart werden, dass der Frachtführer dafür verantwortlich ist, die Temperatur zu kontrollieren und hierfür entsprechendes Equipment mitzuführen.
*Schließlich ist auch das Vorhandensein von entsprechendem Kontrollequipment an der Beladestelle vorteilhaft, da der Frachtführer sich hierdurch nicht mehr darauf berufen kann, dass ihm die Temperaturkontrolle unzumutbar gewesen sei.
*Dem Frachtführer ist hingegen anzuraten, bei der Unterschrift des Fachbriefes oder anderer Empfangsbestätigungen, deren Inhalt genau zu überprüfen und dort gegebenenfalls begründete Vorbehalte einzutragen.
*Ist dem Frachtführer nicht möglich die Überprüfung durchzuführen, so ist dies jedenfalls im Frachtbrief festzuhalten, um nachteilige Beweiswirkungen zu vermeiden.

Transporteur 04/21 – PDF

Transporteur 04/21, A. Miskovez – Verantwortlichkeit wirksam übertragen?

Verantwortlichkeit für Verwaltungsstrafen

Verwaltungsstrafen aufgrund von Verstößen beispielsweise gegen das Kraftfahrgesetz (KFG), Arbeitszeitgesetz (AZG), die einschlägigen EU-Verordnungen über die Lenk- und Ruhezeiten oder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), gehören mittlerweile zum täglichen Geschäft eines Transportunternehmers.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus.

Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften entweder für das ganze Unternehmen oder bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, auf den verantwortlichen Beauftragten übertragen. Bei einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, trifft somit nicht mehr den handelsrechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Hierbei sind jedoch einige Formalitäten zu beachten.

Voraussetzungen für die Bestellung

An persönlichen Voraussetzungen wird vom verantwortlichen Beauftragten verlangt:

*ein inländischer Hauptwohnsitz,
*die strafrechtliche Verfolgbarkeit,
*die nachweisliche Zustimmung zur Bestellung
*und die Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.

Aus der Bestellungsurkunde muss somit klar hervorgehen, dass der verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung zustimmt und darüber hinaus die Anordnungsbefugnis für den vorgesehenen Verantwortlichkeitsbereich hat. Nur eine anordnungsbefugte Person kann die Einhaltung der Vorschriften wirksam überwachen.

Weiters ist zu beachten, dass eine Person, sofern diese nicht gleichzeitig auch nach außen zur Vertretung befugt ist, lediglich für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden kann. Somit muss in der Bestellungsurkunde klar abgegrenzt werden, für welchen Bereich genau der verantwortliche Beauftragte örtlich und sachlich verantwortlich sein soll. Hierzu ist zum Beispiel notwendig, die einschlägigen Vorschriften wie etwa KFG, AZG, GGBG etc. anzuführen, zu deren Einhaltung der verantwortliche Beauftragte bestellt ist. Wird eine Person für einen örtlich abgegrenzten Bereich bestellt, so ist anzuführen, für welche Betriebsstätte die Verantwortlichkeit übertragen wird.

Besondere Vorrausetzungen in bestimmten Bereichen

 Bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung gewisser Vorschriften, ist zu beachten, dass die wirksame Bestellung an zusätzliche Formvorschriften geknüpft ist:

Arbeitnehmerschutzvorschriften: wird eine Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. AZG) bestellt, ist zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG notwendig. Der verantwortliche Beauftragte ist erst dann wirksam bestellt, wenn eine Meldung über die Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wurde.

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG): auch verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG sind erst dann wirksam bestellt, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, bei der zentralen Koordinationsstelle eingelangt ist.

Keine Übertragung im Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des GütbefG ist nicht möglich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 23 Abs. 7 GütbefG gegenüber § 9 Abs. 2 VStG Vorrang hat und gemäß dieser Vorschrift, immer der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Aus diesem Grund ist besonders im Rahmen des GütbefG die Einhaltung der Vorschriften durch den Geschäftsführer genau zu kontrollieren, da sich Verstöße auf dessen Zuverlässigkeit auswirken und zu einem Konzessionsentzug führen können.

Zusammenfassung, Praxistipps:

Da die Übertragung der Verantwortlichkeit, die Gefährdung der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhindert, ist es äußerst empfehlenswert einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Weil die einschlägigen Vorschriften jedoch zahlreiche Voraussetzungen für die Bestellung vorsehen und die Rechtsprechung diese Voraussetzungen äußerst streng auslegt, sollte die Bestellungsurkunde stets von Experten überprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung und gewährleisten, dass die Übertragung der Verantwortlichkeit auch in Ihrem Unternehmen wirksam vorgenommen wird.

Transporteur 04/21, A. Miskovez – Verantwortlichkeit wirksam übertragen?

Italien: Vorsicht: Subfrachtführer kann Frachtentgelt von sämtlichen „Gliedern“ in der Transportkette fordern – Durchgriffsrecht gegenüber allen!

Der Unterfrachtführer erhält von seinem direkten Auftraggeber kein Frachtentgelt für den durchgeführten Transport. Jetzt geht der Unterfrachtführer beispielsweise gegen den mittleren österreichischen Spediteur in der Transportkette vor, obwohl der österreichische Spediteur keine Vertragsbeziehung zu diesem Frachtführer hat. Ist das möglich und zulässig? Nach italienischem Recht – JA!

In der italienischen Rechtsordnung gibt es eine Bestimmung, wonach derjenige (auch ausländische) „Frachtführer…, der eine Transportdienstleistung im Auftrag eines anderen Frachtführers durchgeführt hat, der seinerseits verpflichtet ist, die Leistung kraft eines Vertrages mit einem vorhergehenden Frachtführer oder Absender zu erbringen, direkten Anspruch auf Zahlung des Entgelts gegenüber all denjenigen hat, die den Transport in Auftrag gegeben haben. Alle Mitglieder in der Transportkette (Absender, Spediteur, Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer, Unter- usw. Unterfrachtführer) haften als Gesamtschuldner in den Grenzen der erhaltenen Leistungen sowie des vereinbarten Entgeltanteils, unbeschadet des Rückgriffanspruchs jedes Einzelnen gegenüber dem eigenen Vertragspartner“ (Art. 7ter it. Ges.VO 286/2005, gültig seit dem 12.08.2011).

Aufgrund dieser Bestimmung hat also derjenige Frachtführer, der die im Frachtbrief vermerkte Leistung de facto durchgeführt hat, einen direkten Anspruch auf Zahlung seines Frachtentgelts gegenüber sämtlichen Parteien der Transportkette, einschließlich des Auftraggebers/Kunden, unabhängig davon, ob dieser den Transport dem vertraglichen Frachtführer bezahlt hat.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

RA Dr. Dominik Schärmer


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Fahrtenschreiber: Eintragung des Ländersymbols bei Grenzübertritt

In der Vergangenheit musste das Symbol des Landes ausschließlich bei Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende eingetragen werden. Durch das neue Mobilitätspaket der Europäischen Union kommt nun auch die Eintragung bei Grenzübertritt.

Ab 20. August 2020 (Fahrzeuge mit analogen Fahrtenschreiber) sowie ab 2. Februar 2022 (Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber) müssen Fahrer jeden Grenzübertritt ins Kontrollgerät manuell eingeben.

Beim ersten Halt nach einem Grenzübertritt muss der Fahrer das Symbol des Einreiselandes ins Kontrollgerät manuell eingeben. Diese Eingabe erfolgt bei digitalen Fahrtenschreibern über Eingabe ➔ Fahrer 1 ➔ Beginn Land?

Diese Verpflichtung besteht so lange, bis Fahrzeuge mit einem „Smart Tacho 2“ verpflichtend ausgerüstet sein müssen. Bei dem „Smart Tacho 2“ wird der Grenzübertritt dann vom Kontrollgerät automatisch aufgezeichnet werden.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Mag. Alexej Miskovez

Mag. Alexej Miskovez


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AGB in Ladeaufträgen: Sind Sie wirklich ordentlich abgesichert?

Im heutigen Transportgeschäft spielen standfeste und lückenlose AGB eine wichtigere Rolle denn je. Jeder Transportunternehmer und Disponent kennt sie, die täglichen und häufigen Streitigkeiten im Transportgeschäft. Leider wird viel zu viel von anderen kopiert – aber genau da tauchen im Detail die fatalen kleinen Fehler auf, die oft sehr große Folgen haben. Welche Problemstellen müssen richtig geregelt werden:

  • Wie viel Standgeld darf ich verlangen?
  • Ist die Standgeldforderung meines Auftragnehmers berechtigt?
  • Kann ich den Transportauftrag noch stornieren?
  • Wer trägt das Lademittel-Tauschrisiko?
  • Wer ist zur Ladungssicherung verpflichtet?
  • Darf der Frächter die Ware zurückbehalten?
  • War der Liefertermin einzuhalten?
  • Darf ich mit den Ansprüchen meines Vertragspartners aufrechnen?

Darüber hinaus ergeben sich auch bei jedem Schadenfall folgende Fragen:

  • Wer war zur Verladung verpflichtet?
  • Wann musste der Schaden reklamiert werden?
  • Wie war die Schadensfeststellung/-reklamation durchzuführen?
  • Wen trifft welche Kontrollpflicht bei der Be- bzw. Entladung?
  • Wurde eine Wertdeklaration oder ein besonderes Lieferungsinteresse vereinbart?
  • Musste der Frachtführer bewachte Parkplätze benutzen?
  • Welche Sorgfaltspflichten treffen die Vertragsparteien?
  • Wer haftet nun für den entstandenen Schaden und in welcher Höhe?

All diese Fragen lassen sich bereits in einem entsprechenden AGB-Werk regeln und können dem Transportunternehmer bzw. Spediteur in weiterer Folge ungünstige Haftungssituationen ersparen. Gerade aus diesem Grund ist es empfehlenswert über ein lückenloses und wirksam vereinbartes AGB-Werk zu verfügen, bei dem sowohl die Auftraggeberseite (im Verhältnis zum Subfrächter) als auch die Auftragnehmerseite (im Verhältnis zum Kunden) vertraglich geregelt wird. Dies ist vor allem deswegen wichtig, da die gesetzlichen Vorschriften zu vielen Haftungsfragen schweigen und diese somit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien überlassen.

AGB, die vor Jahren gemacht wurden, müssen regelmäßig (am besten jährlich) von einem Fachmann gecheckt werden, da sich in der Transport-Rechtsprechung ständig Neuigkeiten ergeben!

Aufgrund unserer einzigartigen Spezialisierung sowie täglicher Involvierung im Transportrecht, wissen wir genau worauf es im Streitfall ankommt und können daher vorsorglich mit entsprechenden AGB eine optimale Grundlage für jeden Rechtsstreit für Sie schaffen. Sofern Sie daher noch über kein entsprechendes Regelwerk verfügen oder Ihre bisherigen AGB überarbeiten und auf den neuesten Stand bringen wollen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Für jene unserer geschätzten Mandanten, die bereits über ein von uns erstelltes AGB-Werk verfügen, bieten wir ein jährliches „AGB-Update“ an. In diesem „AGB-Update“ passen wir Ihre AGB anhand der Analyse aktueller Streitfälle und neuer Rechtsprechung an und bringen diese somit auf den neuesten Stand. Zur Anmeldung für dieses jährliche „AGB-Update“ wenden Sie sich gerne jederzeit an uns. Wir freuen uns auf Sie!

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Dominik Schärmer, Mag. Alexej Miskovez

RA Dr. Dominik Schärmer
Mag. Alexej Miskovez


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Ungenaue Lademittelverwaltung ist wie Sprengstoff! Die lauernde Gefahr eines teuren Lademittel-Gerichts-Prozesses!

Laufend sind wir mit der Durchsetzung oder der Abwehr von Palettenforderungen beauftragt, welche sich in der Regel aus einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Lademitteltausch eines Vertragspartners oder aufgrund fehlender klarer Vereinbarungen im Vertrag ergeben. Auch wenn eine Palette dabei nur einen geringen Wert aufweist, so gilt unserer Erfahrung nach besonders bei Palettenforderungen „Kleinvieh macht auch Mist“. Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung sammeln sich oft relativ schnell negative Lademittelsalden in der Höhe von mehreren tausend Euro an. Derzeit beschäftigen uns Lademittel-Prozesse mit Streitwerten von € 20.000-€ 280.000! Folgende Empfehlungen können wir abgeben:

  1. Grundsätzlich empfehlen wir, den Lademitteltausch schriftlich entweder in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren oder in Auftragsbedingungen festzuhalten, welche den einzelnen Transportaufträgen angeschlossen werden. Ohne schriftliche Vereinbarung ist die Durchsetzung von Palettenforderungen nur sehr schwer möglich.
  2. Die Lademittel-Vereinbarung muss klar und deutlich festgelegt werden. Es dürfen keine Unklarheiten bleiben und muss auch die Gefahr des sogenannten Tauschrisikos entsprechend berücksichtigt werden.
  3. Im operativen Geschäftsverlauf sollte der Eingang und Ausgang von Lademitteln genau dokumentiert und die Belege im Unternehmen aufbewahrt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass dem Gericht im Streitfall jede einzelne Lademittelbewegung nachgewiesen werden kann. Das kann in einem Prozess sehr mühsam sein. Es ist fatal, wenn man einen Prozess verliert, nur weil die Lademittel – Verwaltung schlampig gearbeitet und die Belege nicht entsprechend aufbereitet hat!
  4. Der Vertragspartner sollte in regelmäßigen Abständen über die bestehenden Lademittelsalden informiert und sollten ihm die entsprechenden Dokumente übermittelt werden. Dann kann sich der Gegner später nicht darauf berufen, von den für ihn nachteiligen Salden nichts gewusst zu haben.

Praxistipp: Im Streitfall selbst, ist es erforderlich, die einzelnen Lademittelbewegungen durch einen Sachverständigen aus dem Transportwesen in einem Gutachten aufarbeiten und zusammenfassen zu lassen. Die Einhaltung der oben beschriebenen Punkte erleichtert dem Sachverständigen wesentlich die Arbeit und spart Kosten. Geht man (mit den entsprechenden Belegen) vorbereitet in ein Gerichtsverfahren, kann der Palettenforderung von der Gegenseite nur schwer etwas entgegengesetzt werden; vorausgesetzt der Lademitteltausch ist im Vertrag ordentlich festgelegt worden.

Gerne können wir Ihre Transportverträge und Lademittel-Vereinbarungen genau unter die Lupe nehmen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Mag. Lukas Blaschon

Mag. Lukas Blaschon

Videoüberwachung in der Lagerlogistik: Herausgabepflicht von Videoaufzeichnungen

Die Installation einer Videoüberwachung zu Zwecken der Warensicherheit ist in der Zwischenzeit bei einer ganzen Vielzahl von Unternehmen Gang und Gäbe. Da hiermit nicht nur Fälle von Beschädigungen, sondern mitunter auch Arbeitsunfälle aufgezeichnet werden, veranlasst Beamte regelmäßig, zur Herausgabe der Aufzeichnungen aufzufordern.

Ob dieser Aufforderung nachgekommen muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Gerade bei Arbeitsunfällen wird dieser Aufforderung aber in aller Regel nachzukommen sein, da hierbei regelmäßig wegen (fahrlässiger) Körperverletzung ermittelt wird und die einschreitende Kriminialpolizei gesetzlich befugt ist, geringwertige oder vorübergehend leicht ersetzbare Gegenstände sicherzustellen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegen diese Voraussetzungen bei Videoaufzeichungen vor, da diese leicht kopiert werden können und auch Datenträger, wie z.B. USB-Sticks, mittlerweile nur noch einen geringen Wert haben.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Amra Bajraktarevich

RA Ing. Mag. Amra Bajraktarevic


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Fahrtenschreiber: Eintrag Ländersymbol auch bei analogen Fahrtenschreibern

Gemäß Art. 34 Abs. 7 der EU-Verordnung 165/2014 hat der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet einzugeben. Dies kann entweder durch manuelle Eingabe oder bei modernen Geräten automatisch erfolgen.

Anders als bei digitalen Kontrollgeräten, wird bei analogen Fahrtenschreibern der Ort in dem die Arbeit begonnen/beendet wurde, handschriftlich eingetragen.

Der Zweck dieser Bestimmung ist, dass aus den Aufzeichnungen hervorgeht, ob eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und somit eine allfällige Zeitverschiebung zu berücksichtigen ist, da die Kontrollgeräte stets in UTC-Zeit aufzeichnen.

Bei digitalen Kontrollgeräten wurde deshalb die Verpflichtung zur Eingabe des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende eingeführt, da auf digitalen Kontrollgeräten die Eingabe des Ortes nicht möglich und die Auswahl des Ländersymbols einfacher ist.

Bis 2020 bestand die Verpflichtung zur Eingabe des Ländersymbols nur für digitale Kontrollgeräte. Dies macht auch Sinn, da sich aus den Ortsangaben auf einem analogen Fahrtenschreiber zwangsläufig auch das Land ergibt.

Mit der Änderung der EU-Verordnung 165/2014 durch die Verordnung 1054/2020 vom 20.08.2020 wurde bei Art. 34 Abs. 6 die neue lit. f) eingefügt wodurch von nun an auch auf analogen Fahrtenschreibern das Ländersymbol bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende einzutragen ist. Somit müssen nun Lenker von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten, bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende dem einzutragenden Ort das Ländersymbol voranstellen. Statt einfach „Wien“ muss nun „A-Wien“ geschrieben werden.

Da immer noch zahlreiche Transportunternehmer von dieser „schleichenden“ Gesetzesänderung nichts mitbekommen haben, fallen täglich eine Vielzahl an Lenkern von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten in das „Netz“ der Behörden und müssen beträchtliche Strafen zahlen. Wir empfehlen daher jedem Transportunternehmer seine Fahrer auf die Gesetzesänderung schriftlich hinzuweisen und die neue Verpflichtung zur Anführung des Ländersymbols zu erklären, um zukünftige Verwaltungsstrafen zu vermeiden.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Mag. Alexej Miskovez

Mag. Alexej Miskovez


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