Transporteur 11/21 – Dr. Schärmer – Haftungsfalle Ladungssicherung

Ausgangslage

Im gegenständlichen Fall wurde der Frachtführer mit dem Transport einer Drehboranlage beauftragt. Die Drehboranlage wurde auf einer Baustelle vom Frachtführer abgeholt. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass die Verladung und Ladungssicherung der zu transportierenden Drehboranlage dem Frachtführer obliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Abholung keine Bauarbeiter mehr auf der Baustelle anwesend waren. Aus diesem Grund wurde seitens des Absenders lediglich die transportbereite Abstellung der Drehboranlage zugesagt.

Der Frachtführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Transporte gleicher Art für den gleichen Absender durchgeführt. Vor der Abholung der Ware wurde der Mäkler-Kopf der Drehboranlage stets von 4,7 m auf 4,02 m abgesenkt. Im gegenständlichen Fall wurde dies jedoch von den Bauarbeitern unterlassen und fiel dies dem Fahrer auch nicht auf. Schließlich kam es beim Durchqueren einer Autobahnbrücke zu einer Kollision.

Wer haftet für die Verladung

Die CMR regelt nicht wen die Pflicht zur Verladung (worunter auch die Ladungssicherung fällt) trifft. Im Rahmen des Beförderungsvertrages bleibt es den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung darüber zu treffen, wer die Entladetätigkeit vorzunehmen hat. Vereinbart werden kann nicht nur, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes verpflichtet ist, sondern auch, dass er die durch den Absender vorgenommene Verladung und Verstauung zu überprüfen hat. Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Verladung im Zweifel Sache des Absenders (RS0073756).

In anderen Worten bedeutet dies, dass grundsätzlich der Absender für die Verladung und Verstauung verantwortlich ist, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, in der sich der Frachtführer zur Verladung und Verstauung verpflichtet.

Wird der Fahrer bei der Verladungstätikgeit des Absenders, trotz Fehlen einer Vereinbarung hierüber tätig bzw. behilflich, so ist der Fahrer als Erfüllungsgehilfe des Absenders anzusehen. In solch einem Fall sind Fehler des Fahrers bei der Verladung, ebenfalls dem Absender zuzurechnen.

Vereinbarung über die Verladepflicht

Für die Haftung des Frachtführers nach Art. 17 CMR kommt es darauf an, ob die Beschädigung der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist. Das Verladen der Güter auf das Transportfahrzeug fällt dabei grundsätzlich nicht in den Haftungszeitraum. Die Übernahme des Gutes nach Art. 17 Abs. 1 CMR bedeutet vielmehr, dass der Frachtführer das Gut zur Erfüllung des Beförderungsvertrages entgegennimmt. Nur wenn der Frachtführer gemäß einer Vereinbarung mit dem Absender, auch zum Verladen verpflichtet ist, beginnt der Haftungszeitraum des Frachtführers bereits mit der Verladung und haftet dieser somit für Schäden aufgrund von mangelhafter Verladung bzw. Ladungssicherung.

OGH: Frachtführer haftet im gegenständlichen Fall

Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Absender und dem Frachtführer eine eindeutige Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass der Frachtführer die Verladung und Ladungssicherung durchzuführen hat, haftet dieser auch für sämtliche hieraus resultierenden Schäden. Der Frachtführer war auch zur Höhenkontrolle verpflichtet.

Obwohl dem Frachtführer im Vorfeld des Transports mitgeteilt wurde, dass die zu transportierende Ware eine Höhe von 4,02 m, anstatt der tatsächlichen Höhe von 4,7 m aufweist, führte diese fehlerhafte Angabe nicht zu einer Haftung des Absenders.

Der Absender ist grundsätzlich dazu verpflichtet dem Frachtführer alle notwendigen Informationen über das Gut (somit auch Abmessungen) zu erteilen und trifft diesen auch die Haftung für unrichtige bzw. mangelhafte Angaben. Im gegenständlichen Fall sprach der OGH führte aus, dass es dem Frachtführer hätte auffallen müssen, dass die geladene Drehboranlage zu hoch war. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Frachtführer bereits mehrere Transporte dieser Art durchgeführt hat und daher wusste, dass der Mäkler-Kopf abgesenkt werden muss. Die Höhenüberschreitung von 0,75 m hätte dem Fahrer aufgrund des etwa 4 m hohen fixen Bezugspunktes des Fahrerhauses mit bloßem Auge auffallen müssen. Bei einer derart leicht erkennbaren Höhenüberschreitung hätte der Frachtführer den Absender zumindest telefonisch auf den bestehenden Mangel hinweisen können und mit der Beförderung zuwarten, bis die Höhe der Drehboranlage angepasst wird.

Da der Frachtführer somit zur ordnungsgemäßen Verladung verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachkam, haftet dieser auch für sämtliche hieraus resultierenden Schäden. Da der OGH das Vorgehen des Frachtführers als grobes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR wertete, haftet dieser auch vollumfänglich und somit in unbegrenzter Höhe für die eingetretenen Schäden.

Fazit, Praxistipps:

—>Die CMR trifft keine Regelungen darüber, wer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist

—>im Zweifel ist daher der Absender zur Verladung und Verstauung (worunter auch die Ladungssicherung fällt) verpflichtet

—>diese Verpflichtung kann den Frachtführer nur dann treffen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde

—>sofern mit bloßem Auge erkennbar ist, dass die beförderte Ware im übergebenen Zustand nicht transportiert werden kann bzw. nicht den Angaben des Absenders entspricht, müssen Weisungen des Absenders eingeholt werden. Im Zweifel muss der Frachtführer vor Antritt der Fahrt eine Kontrolle durchführen und die Abmaße auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrollieren.

—>hat der Frachtführer die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung der Güter vertraglich übernommen, so haftet dieser im Schadensfall.

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Transporteur 11/21 – A. Miskovez – Verantwortlicher Beauftragter Geschichte?!

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus.

Genau aus diesem Grund, nämlich um die Zuverlässigkeit zu bewahren und somit keine Konzessionsprobleme zu bekommen, liegt es im Interesse des Geschäftsführers, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an bestimmte Personen zu übertragen.

Option § 9 Abs. 2 VStG

Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen.

Der ursprüngliche Sinn und Vorteil dieser Vorschrift war, dass über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, dieser nun für die Einhaltung gewisser verwaltungsrechtlicher Vorschriften haftete und Strafen sich hierdurch nicht mehr negativ auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirkten.

Konzession in Gefahr

Dieser Vorgehensweise schob der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung nun einen Riegel vor und sprach aus, dass im Konzessionsentzugsverfahren auch jene Strafen, die gegen verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG verhängt wurden, zu berücksichtigen sind.

Hierdurch verliert die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten natürlich an Bedeutung. Wenn sich nämlich nun die Strafen des verantwortlichen Beauftragten ebenfalls auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirken, so ist es jetzt gleichgültig, gegen welche der beiden Personen die Strafe verhängt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde damit ins Leere laufen und zahnlos sein.

Strafen bekämpfen immer wichtiger!

Da sich nun jede Strafe negativ auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirkt, ist das letzte vorbeugende Mittel um einen Konzessionsentzug aufgrund vieler Bestrafungen im Vorfeld zu vermeiden, der Kampf gegen rechtswidrige Strafen. Wie schon so oft in dieser Kolumne hervorgehoben, unterlaufen den Behörden in zahlreichen Fällen formelle Fehler bei der Erlassung eines Straferkenntnisses. Genau bei diesen Formalmängeln muss mithilfe eines Transportrechtsspezialisten eingehackt werden,, um die Beseitigung von Strafen zu erreichen.

Rechtsschutz zwingend notwendig

Da im Verwaltungsstrafverfahren kein Kostenersatz für Rechtsanwaltskosten auch im Falle des Gewinnens gilt, ist es absolut notwendig über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, um sich gegen jede noch so geringe Strafe zur Wehr setzen zu können. Dies ist auch wichtig, da sich auch mehrere geringe Strafen negativ auf die Zuverlässigkeit des Transportunternehmers auswirken.

Transporteur 11/21 – A. Miskovez – Verantwortlicher Beauftragter Geschichte?!