Anschlussflug verweigert: Wer entschädigt?

Die Kläger planten einen Urlaub in Miami und buchten zu diesem Zweck über eine Internetplattform eine Flugreise von Wien nach Miami mit Zwischenstopp in London. Aufgrund des Codesharing-Abkommens zwischen den zwei Fluggesellschaft, die tätig werden sollten, erhielten die Kläger einen einheitlichen Buchungscode. Nachdem die Kläger ihre geplante Reise angetreten hatten, wurde ihnen, als der erste Flug verspätet in London ankam, bedauerlicherweise von der zweiten Fluggesellschaft der Anschlussflug verweigert. Dadurch waren die Kläger gezwungen, einen Ersatzflug von London nach Miami, mit welchem sie ihren Zielort mit einer mehrstündigen Verspätung erreichten, zu nutzen.

Um einen Ausgleichzahlung gemäß Art 7 EU-FluggastVO zu erlangen, stellte sich die Frage, von wem diese zu leisten ist. Geklagt wurde sodann die Fluggesellschaft, der der einheitliche Buchungscode zugewiesen war und die den ersten Flug von Wien nach London verspätet durchgeführt hat. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die beklagte Fluggesellschaft nicht das ausführende Flugunternehmen im Sinne der EU-FluggastVO  gewesen sei und deswegen nicht geklagt werden könne.

Das Berufungsgericht vertrat eine andere rechtliche Ansicht. Art 2 lit b EU-FluggastVO definiert, wer als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Aus mehreren Gründen kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass die beklagte Fluggesellschaft als ausführendes Flugunternehmen anzusehen war. Ausschlaggebend war, dass diese den Flug betreib, die Verantwortung für die Abwicklung des Flug hatte, die Flugsteuerung übernahm, für den Flug einen ihr zugeteilten Slot nutzte und insbesondere die Flughafeneinrichtungen sowie das Boden- und Abfertigungspersonal am Flughafen beauftragte. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die beklagte Fluggesellschaft sowohl das vertragsschließende als auch das ausführende Flugunternehmen des Fluges mit dem zugewiesenen Buchungscode war.

Die Ausgleichszahlung bestand somit gegenüber beklagten Fluggesellschaft, die den ersten Flug tatsächlich durchführte, zu Recht, obwohl der Anschlussflug von einer anderen Fluggesellschaft verweigert wurde. Da die Kläger aufgrund der Verweigerung des Anschlussfluges nicht mehr als 4 Stunden später als geplant in Miami ankamen, wurde der Ausgleichsanspruch um die Hälfte gekürzt.

Lesen Sie alle Details zum Urteil im Entscheidungstext des Landesgericht Korneuburg.

Geschäftszahl: 22R108/20t

Entscheidungsdatum: 15.09.2020

 

Kopf

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Straßl und Mag Rak in der Rechtssache der klagenden Parteien [1] S***** A***** [u.a.], alle vertreten durch Dr Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Plc., vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.400,– sA, infolge Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 12.02.2020, 1 C 385/19g 16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Text der Entscheidung lauter vollständig:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„[1] Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen jeweils EUR 300,– samt 4 % Zinsen seit 07.01.2019 zu zahlen.

[2] Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien jeweils weitere EUR 300,– samt   4 % Zinsen seit 07.01.2019 zu zahlen, wird abgewiesen.

[3] Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen je ein Viertel der mit EUR 102,60 bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen je ein Viertel der mit EUR 171,– bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für folgende Flugverbindung:

BA 699 von Wien (VIE) nach London (LHR) am 22.12.2018, 07:50 bis 09:30 Uhr;

BA 1528/AA 0039 von London (LHR) nach Miami (MIA) am 22.12.2018, 10:35 bis 15:40 Uhr.

Tatsächlich betrugen die Flugzeiten wie folgt:

BA 699 am 22.12.2018, 08:06 Uhr 09:43 Uhr;

BA 1528/AA 0039 am 22.12.2018, 10:31 Uhr bis 15:22 Uhr.

Den Klägern wurde die Beförderung mit dem Flug BA 1528/AA 0039 verweigert. Sie wurden mit dem Flug BA 0209 mit den geplanten Flugzeiten ab LHR 22.12.2018, 14:15 Uhr und an MIA 22.12.2018, 19:10 Uhr, ersatzbefördert. Tatsächlich startete der Flug BA 0209 ab LHR am 22.12.2018, 14:29 Uhr und landete in MIA am 22.12.2018 um 19:29 Uhr.

Die Flugstrecke von Wien nach Miami beträgt nach der Großkreisberechnung mehr als 3.500 km.

Der Flug BA 699 wurde von der Beklagten durchgeführt, der Flug BA 1528/AA 0039 von American Airlines („Code-Sharing“).

Die Kläger begehrten den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von jeweils EUR 600,– samt Zinsen. Dazu brachten sie vor, dass sie über eine Internetplattform beim Reisebüro „Elumbus Reisen“ unter dem einheitlichen Buchungscode „POEQMZ“ für alle vier Personen eine Flugreise von Wien nach Miami über London und zurück gebucht hätten. Die Beklagte habe den Zubringerflug durchgeführt. Der Ersatzflug habe ihren Zielort erst mit einer über vierstündigen Verspätung erreicht. Die Kläger hätten die Flüge in einer einheitlichen Buchung gebucht und sei die Beklagte als Partei des Beförderungsvertrages sowie als ausführendes Luftfahrtunternehmen daher passiv legitimiert.

Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung, bestritt und wandte mangelnde Passivlegitimation ein. Dazu brachte sie vor, dass schon aus den Ausführungen der Kläger resultiere, dass die Nichtbeförderung aus einer Überbuchung resultiere. Sie habe den Flug nicht ausgeführt und die Passagiere nicht zurückgewiesen und sei daher nicht passiv legitimiert. Im Übrigen hätten die Kläger das Endziel mit einer Verspätung von unter vier Stunden erreicht, sodass eine Ausgleichszahlung nach Art 7 abs 2 lit c EU-FluggastVO zu kürzen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz. Dazu traf es die auf Seite 5 der Urteilsausfertigung ON 16 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, dass die Beklagte, die nicht ausführendes Flugunternehmen gewesen sei, für eine Ausgleichszahlung nach Art 5 Abs 1 lit c EU-FluggastVO nicht passiv legitimiert sei. Zwar sei der Zubringerflug verspätet in London Heathrow eingetroffen, die Kläger seien aber rechtzeitig zum Boarding für den Anschlussflug BA 1528/AA 0039 eingetroffen, weil auch andere Passagiere nach ihnen zum Boarding zugelassen worden seien. Die Verspätung des Zubringerfluges BA 699 sei daher nicht ursächlich für die verspätete Ankunft am Zielort gewesen. Der Flug BA 1528/AA 0039 sei von American Airlines durchgeführt worden. Diese hätten den Klägern das Boarding verweigert. Diese Weigerung sei nicht der Beklagten zurechenbar, sondern sei ein eigener Sachverhalt der Nichtbeförderung verwirklicht worden, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteils richtet sich die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters regen die Berufungswerber an, eine (näher formulierte) Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Die Berufungswerber beanstanden die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte nicht für die Leistung einer Ausgleichszahlung passiv legitimiert sei. Die Buchung sei unter einem einheitlichen Buchungscode über eine Internetplattform bei der Beklagten gebucht worden. Dass es sich bei den gebuchten Flügen jeweils um Flüge der Beklagten gehandelt habe, sei ausdrücklich bestätigt worden. Die Code-Sharing-Vereinbarung sei gegenüber den Klägern bei der Buchung nicht offengelegt worden. Aufgrund der einheitlichen Buchung stelle der Flug eine Gesamtheit dar. Die Beklagte habe den Flug im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrages durchgeführt und sei daher als ausführendes Unternehmen zu qualifizieren. Die Luftunternehmen könnten wechselseitig argumentieren, dass das Verschulden einer Nichtbeförderung dem jeweils anderen Unternehmen zuzurechnen sei. Im Ergebnis würde keines der Unternehmen haften und entstehe eine Rechtsschutzlücke. Konkret sei ein Grund für die Nichtbeförderung nicht offen gelegt worden. Die Kläger seien nachweislich 30 Minuten – wie von American Airlines gefordert – vor dem Abflug beim Boarding eingetroffen und dieses sei noch im Gange gewesen. Durch die EU-FluggastVO müsse die Identität des Anspruchsberechtigten leicht festzustellen sein. Eine Differenzierung, ob die Zwischenlandung innerhalb der Europäischen Union stattfinde oder nicht, sei nicht beabsichtigt, was dem Urteil des EuGH C-502/18 České aerolinie a.s. zu entnehmen sei. Auch interne Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtunternehmen, etwa im Wege des Code-Sharings, seien für einen Ausgleichsanspruch nicht von Bedeutung. Nach dieser Entscheidung komme es auch nicht darauf an, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Zubringerflug ausgeführt habe, selbst eine Verspätung bzw die Nichtbeförderung mit dem Anschlussflug zu verantworten habe. Es solle dem Fluggast möglichst einfach gemacht werden, seine Ansprüche durchzusetzen, sodass es sachgerecht sei, jedes ausführende Luftfahrunternehmen haften zu lassen. Den Klägern sei die Ursache, weshalb ihnen das Boarding des Anschlussfluges verweigert worden sei, nicht mitgeteilt worden, sodass ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, den tatsächlichen Verursacher mit der notwendigen Sicherheit festzustellen. Ein Ausgleich zwischen den Flugunternehmen solle erst nach Leistung der Entschädigung im Regressweg erfolgen. Somit hätte das Erstgericht unter Anwendung der zitierten Urteile des EuGH die Beklagte nicht nur als Vertragspartner, sondern auch als ausführendes Flugunternehmen ansehen und der Klage stattgeben sollen.

Zudem sei unstrittig, dass der Zubringerflug erst mit einer Verspätung von 13 Minuten gelandet sei. Da der Grund für die Nichtbeförderung nicht in einer Überbuchung gelegen sei, könne nur die Verspätung des Zubringerfluges durch die Beklagte ursächlich für die Nichtbeförderung gewesen sein.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

Sofern die Berufungswerber davon ausgehen, dass eine Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für die Nichtbeförderung am Anschlussflug gewesen sei, weichen sie vom festgestellten Sachverhalt ab, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass sie gerade nicht deshalb zurückgewiesen worden waren, weil sie zu spät am Abfluggate erschienen waren.

Es liegt daher zweifellos ein Fall der Nichtbeförderung gemäß Art 4 EU-FluggastVO vor.

Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so hat das ausführende Luftfahrunternehmen Ausgleichsleistungen gemäß Art 7 EU-FluggastVO zu erbringen. Art 2 lit b der VO definiert das ausführende Luftfahrtunternehmen als „ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht, sondern wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, wer also das Betriebsunternehmen des Fluges ist. Entscheidend ist ausschließlich, welches Unternehmen den Flug betreibt, welches die Verantwortung für die Abwicklung des Fluges hat, indem es die Flugsteuerung übernimmt, für den Flug einen der ihm zugeteilten Slots nutzt und insbesondere die Flughafeneinrichtungen sowie das Boden- und Abfertigungspersonal am Flughafen beauftragt und damit am Flughafen unmittelbar die offiziellen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Fluges vorhält. Wird ein Flug sowohl mit der Flugnummer eines bestimmten Luftfahrtunternehmens als auch unter Ausnützung der von diesem beantragten und diesem zugewiesenen Slots durchgeführt, kann nur dieses als ausführendes Unternehmen iSd Art 2 lit b der VO angesehen werden (Hopperdietzel in BeckOK Fluggastrechte-VO15 Art 2 Rz 7; AG Hamburg 12 C 23/16; LG Korneuburg 22 R 516/15b, 22 R 40/16m, 22 R 14/20v). Maßgeblich ist allein, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist (bzw. bei einem annullierten Flug sein sollte) (LG Düsseldorf 22 S 234/12; LG Korneuburg 22 R 14/20v).

Im vorliegenden Fall war die Beklagte das vertragsschließende Luftfahrtunternehmen und ausführendes Flugunternehmen des Fluges BA 699.

Fest steht, dass der Flug BA 1528/AA 0039 von American Airlines durchgeführt wurde und Mitarbeiter der American Airlines den Klägern das Boarding verweigerten.

In seiner Entscheidung EuGH C-502/18 České aerolinie a.s. legte der Europäische Gerichtshof Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 der EU-FluggastVO dahin aus, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.

Die Beklagte vermeint, dass die Entscheidung EuGH     C-502/18 nicht einschlägig sei, weil nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt die Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands erfolgt sei, wohingegen im gegenständlichen Fall die Zwischenlandung im Gebiet eines (damaligen) Mitgliedstaates stattgefunden habe.

Die teils systemfremd anmutenden Ausführungen des EuGH in C-502/18, Rn 29, können systemkonform nur so verstanden werden, dass die (sich auch im Urteilstenor wiederfindende) Code-Sharing-Vereinbarung zwischen den beiden Luftfahrtunternehmen die für die Anwendung der Art 5 ff EU-FluggastVO grundsätzlich erforderliche vertragliche (wenn auch nicht unbedingt unmittelbar zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen bestehende) Grundlage (Art 2 lit b: „… im Rahmen eines Vertrags …“) auf den Anschluss- oder Zubringerflug erstreckt. Das hatte im Fall České aerolinie zur Folge, dass die dort Beklagte für einen Flug einzustehen hatte, der für sich allein betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der EU-FluggastVO gefallen wäre. Der Schluss, dass der Umstand, dass der Anschluss- oder Zubringerflug für sich allein betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der EU-FluggastVO fiele, eine Voraussetzung für dessen Zurechnung an die Beklagte bildete, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der EuGH lässt damit in der Entscheidung zu C-502/18 ein Luftfahrtunternehmen haften, das selbst keine Leistungsstörung zu verantworten hat, sodass kein Grund ersichtlich ist, die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht auch auf Fälle der Nichtbeförderung durch das den Code-Sharing-Flug ausführende Unternehmen anzuwenden.

Dass der Flug BA 1528/AA 0039 – wie von den Klägern behauptet – Gegenstand einer Code-Sharing-Vereinbarung mit der Beklagten war, hat diese nicht bestritten.

Daraus folgt im Ergebnis, dass die Kläger ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung infolge der Nichtbeförderung mit dem Flug BA 1528/AA 0039 nach Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 lit c EU-FluggastVO gegen die Beklagte richten können.

Die Beklagte beruft sich auf die Kürzung des Ausgleichsanspruchs um 50 % nach Art 7 Abs 2 lit c EU-FluggastVO. Demnach kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen, wenn den Fluggästen gemäß Art 8 der VO eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflugangeboten wurde, dessen Ankunftszeit – wie hier (planmäßige Ankunft des Fluges BA 1528/AA 0039 in Miami am 22.12.2018 um 15:40 Uhr und  tatsächliche Ankunft mittels Ersatzbeförderung am 22.12.2018 um 19:28 Uhr) – nicht später als vier Stunden erfolgte. Der Klagsanspruch war somit um   50 % zu kürzen und jeweils mit EUR 300,– zuzusprechen; Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Der Anregung der Kläger, ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH einzuleiten, war nicht zu entsprechen, zumal die anzuwendenden Rechtsgrundlagen keiner weiteren Auslegung durch den EuGH bedürfen.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 Fall 1 ZPO, wobei die Gerichts- gebühren im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 Fall 1, 50 ZPO. Auch hier waren die Gerichtsgebühren im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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RA Dr. Dominik Schärmer