Expansion bei CE: Mag. Miskovez neuer Partner beim spezialisierten Logistik-Seminar-Anbieter Dr. Schärmer & Dr. Spendel CARGO EXPERTS GmbH

Seit Beginn des Monats dürfen sich die Gründer und Gesellschafter des renommierten Seminaranbieters im Logistikbereich über den Eintritt des neuen Gesellschafters Mag. Alexej Miskovez freuen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in verschiedensten Bereichen der Transportbranche sowie zahlreichen Weiterbildungen in den Bereichen Ladungssicherung, Gefahrgut und EU-Sozialvorschriften ist Mag. Alexej Miskovez ein erfahrener Navigator zwischen Recht und Praxis und wird das Seminarangebot der Cargo-Experts zukünftig erweitern. Bis zum Ende des Jahres sind folgende Seminare geplant:

  • Praxisseminar: Transportrecht in der Praxis (LIVE mit LKW)– Oktober 2021, Dezember 2021
  • Fokus dieses Ein-Tages-Intensiv-Workshops ist es, die aktuelle Rechtslage im Transportrecht und die Transportpraxis durch die einschlägige und jahrelange Erfahrung von führenden Spezialisten zu erlernen. Die Erfahrung zeigt, dass ein theoretischer Frontalunterricht allein nicht genug Nachhaltigkeit bringt.

 

  • Ausbildung zum zertifizierten Ladungssicherungsbeauftragten– 18.10. bis 22.10.2021
  • Durch die EUROSAFE-Ausbildung können Sie sich zum Spezialist im Bereich der Ladungssicherung zertifizieren.

 

  • Webinar: Frachtbrief – fatale Folgen vermeiden– September 2021
  • Der Frachtbrief ist das bedeutendste Dokument rund um den Transport. Die falsche Ausstellung des Frachtbriefes kann von hohen Strafen, über ungünstige Beweiswirkungen bis hin zu Fahrzeug-Beschlagnahmen führen. Dieses Webinar fokussiert sich auf die rechtlichen Wirkungen des Frachtbriefes sowie die korrekte Ausstellung und Handhabung des Frachtbriefes um ungewünschte Haftungsfallen zu vermeiden.

 

  • Webinar: Aktuelle Rechtsprechung im Transportrecht aus Sicht der führenden Praxis-Spezialisten– Oktober 2021
  • Dieses Webinar dient als „Update“ für Mitarbeiter aus allen Bereichen der Transportbranche. Anhand aktueller Judikatur werden neue Problemstellungen und Haftungsthematiken im Transportbereich analysiert.

 

  • Intensiv-Ausbildung zum Claims Handling Manager – Transport und Logistik:– Tirol, November 2021
  • Die Ausbildung fokussiert auf die praxisgerechte Vermittlung von Transport- und Versicherungsrecht. Darauf aufbauender Schwerpunkt ist der praktische Erwerb der Fähigkeit, Claims zu beurteilen, Schäden abzuwickeln und Risikovorsorge zu treffen. Eine Abschlussprüfung stellt das Verständnis der Thematik sicher.

 

  • Webinar: Das wichtigste zum Brexit und zu GB-Transporten für den Spediteur, Transporteur und Handel:– jederzeit downloadbar
  • Die neue Situation bringt neue Herausforderungen für alle Unternehmen im Bereich von Großbritannien-Geschäften sowie für Spediteure und Transporteure bei GB-Transporten. Unsere Experten bereiten Sie auf die Herausforderungen vor und berichten über erste Erfahrungen aus der Praxis.

Versäumen Sie kein Seminar: Die genaueren Informationen und Daten zu den obigen Seminaren finden Sie demnächst auf unserer Homepage.

Hat man nach einer Anhaltung kurz vor dem Fahrtziel zu einem Kontrollplatz zu fahren?

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach dem Kraftfahrgesetz bekanntlich dazu berechtigt, Fahrzeuge an Ort und Stelle der Anhaltung auf den gesetzmäßigen Zustand zu überprüfen. Bei einer Kontrolle, die einige Kilometer weit entfernt vom tatsächlichen Anhalteort stattfindet, kann begrifflich nicht mehr von einer derartigen Prüfung an Ort und Stelle die Rede sein. Ist der Anweisung, zu einem Kontrollplatz zu fahren, daher Folge zu leisten?

Von Fahrzeuglenkern die Fahrt zu einem anderen Ort zu verlangen, ist Kontrollorganen ausschließlich nach § 58 Abs 3 und nach § 101 Abs 7 KFG gestattet.

  • Nach § 58 Abs 3 KFG ist den Kontrollorganen zu folgen, wenn Fahrzeuge offensichtlich nicht verkehrs- und betriebssicher sind. Dann kann die Fahrt zu einer geeigneten Prüfstelle, die nicht mehr als 10 km vom Weg zum Fahrtziel entfernt ist, verlangt werden. Diesfalls muss jedoch eine Überprüfung bzw Begutachtung durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug einem Sachverständigen, einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführt wird.
  • Da Kontrollorgane an Ort und Stelle praktisch nie das Gewicht überprüfen können, ist es Kontrollorganen zudem gemäß § 101 Abs 7 KFG erlaubt, vom Fahrzeuglenker die Fahrt zu einer nicht mehr als 10 km weit entfernten Waage zu verlangen.

Auch wenn das Fahrzeug kurz vor dem Fahrtziel angehalten wird, ist bei einer Entfernung von unter 10 km in einfacher Strecke (die Rückfahrt zum Fahrtziel wird nicht einberechnet) in der Regel von einer angemessenen gesetzmäßigen Handlung der Kontrollorgane auszugehen. Dieser ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 11 KFG vorliegen kann.

Ist das Fahrtziel bereits erreicht oder wird die Entfernung von 10 km überschritten, so sind Anweisungen, zu einem Kontrollplatz zu fahren, sowie in der Folge stattfindende Überprüfungen unzulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die bei unzulässig durchgeführten Überprüfungen oder Verwiegungen festgestellten Mängel in einem allfälligen Verfahren jedoch verwertetet werden können, da kein Beweisverwertungsverbot besteht. Im Falle einer unzulässigen Anweisung von Kontrollorganen kann der Fahrer oder Transportunternehmer daher einen spezialisierten Anwalt einschalten, der die entsprechenden Maßnahmen ergreift und ihm zu seinem Recht verhilft.

Dr. Dominik Schärmer

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KFG – häufige Ungenauigkeit der Behörde

Immer wieder schreiben die Behörden in ihren Straferkenntnissen seitenlange Vorwürfe, aus denen nicht klar hervorgeht, was nun konkret vorgeworfen wird. Die Behörde schreibt hierbei die vorgeworfene Rechtsnorm quasi ab und obliegt es dem Beschuldigten oft sein Verhalten selbst unter die Strafnorm zu subsumieren. Dies ist jedoch rechtswidrig. Vergangene Woche konnten wir für einen unserer Mandanten erneut die Aufhebung eines Straferkenntnisses erreichen, da die Behörde erneut zu ungenau war.
§ 4 Abs. 2 KFG besagt, dass Fahrzeug und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder

  • Gefahren für den Lenker oder
  • beförderte Personen oder
  • andere Straßenbenützer
  • noch Beschädigungen der Straße oder
  • schädliche Erschütterungen noch
  • übermäßig Lärm,
  • Rauch,
  • übler Geruch,
  • schädliche Luftverunreinigungen oder
  • vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenützer
  • oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift mit zahlreichen Ge- und Verboten. Deshalb wird diese Vorschrift oft von den Behörden zur Bestrafung herangezogen. Unter dem Motto „Irgendwas von dem wird er schon begangen haben“ wird die ganze Norm in Vorwurf angeführt und muss sich der Beschuldigte nun quasi selbst aussuchen ob der vorgeworfene Mangel eine Gefahr darstellt oder etwa übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch etc. verursacht.

Ein solches Vorgehen verstößt jedoch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Demnach sind die Tat und die Tatumstände so genau zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau ableiten kann welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Wird daher ein Mangel festgestellt, so hat die Behörde zusätzlich zur einschlägigen Vorschrift anzuführen, welcher der oben aufgezählten Umstände durch den Mangel verwirklicht ist.

Mag. Alexej Miskovez

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Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann Katastrophe für die spätere Geltendmachung von Gewinnentgang sein! Die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung ist keine Reparaturvoraussetzung!

Immer wieder ist unsere Kanzlei mit der Geltendmachung von reparaturbedingtem Gewinnentgang beauftragt. In der Regel liegen derartigen Fällen von Dritter Seite verschuldete Beschädigungen eines Fahrzeuges zugrunde. Während der Dauer der Reparatur kann das Fahrzeug dann keinen Umsatz generieren und entgeht dem Transportunternehmer dadurch Gewinn. Im Zuge der späteren Abwicklung des Schadens wird von unserer Kanzlei zusätzlich zu den Reparaturkosten ein angemessener stehzeitbedingter Gewinnentgang geltend gemacht. Neben der Höhe des Gewinnentganges stellt sich dann insbesondere die Frage, für welche Dauer dieser zusteht. In der Regel wird von Transport- und Speditionsunternehmen bei derartigen Schäden vor der Beauftragung der Reparatur des Fahrzeuges die Reparaturfreigabe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet. Dies kann sich im Einzelfall aber negativ auf den ersatzfähigen Gewinnentgang auswirken. Laut Rechtsprechung trifft den Transportunternehmer nämlich eine Schadensminderungspflicht und muss ein Reparaturauftrag daher, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eine Vergrößerung des Schadens, z.B. durch Entstehen eines höheren Gewinnentganges, voraussichtlich ergeben wird, ehestmöglich erteilt werden. Ein Abwarten der Reparaturfreigabe wäre demnach unzulässig. Für den Zeitraum zwischen erstmöglicher Erteilung des Reparaturauftrages und tatsächlicher Erteilung des Reparaturauftrages steht dementsprechend kein Gewinnentgang zu. Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann aber unter Umständen dann gerechtfertigt sein, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht von vornherein feststeht, also beispielsweise das Vorliegen eines Totalschadens fraglich ist.

Praxistipps:

  1. In der Regel werden die beschädigten Fahrzeuge von Sachverständigen vorab besichtigt. Wir empfehlen, bei dieser Besichtigung anwesend zu sein und mit dem Sachverständigen abzuklären, ob das beschädigte Fahrzeug jedenfalls zu reparieren oder das Vorliegen eines Totalschadens fraglich ist. Sollte der Sachverständige hier mitteilen, dass jedenfalls kein Totalschaden vorliegt, ist ehestmöglich der Reparaturauftrag zu erteilen, anderenfalls später das Risiko besteht, auf dem entstandenen Gewinnentgang „sitzen zu bleiben“.
  2. Das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Totalschadens ist von vielen Faktoren abhängig, kann im Einzelfall aber bereits vorab selbst abgeschätzt werden, wenn beispielsweise der Schaden sehr groß/klein und das Fahrzeug bereits mehrere/erst wenige Jahre im Einsatz ist.
  3. Für die Ermittlung der Höhe des Gewinnentgang ist jedenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich. Im Einzelfall sind dem Sachverständigen folgende Umstände nachzuweisen: Dass keine Ersatzfahrzeuge im Unternehmen vorhanden waren; Wie das beschädigte Fahrzeug tatsächlich ausgelastet war; Dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich war; Dass konkrete Aufträge aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges abgelehnt werden mussten; etc. Eine schriftliche Dokumentation dieser Umstände ist für die Durchsetzung des Anspruchs besonders hilfreich und spart Kosten.
  4. Insbesondere in einem Gerichtsverfahren gestaltet sich der Nachweis eines Gewinnentganges – für welchen der Anspruchsteller beweispflichtig ist – als besonders kostenintensiv und aufwendig, da es in der Regel der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten (Buchhaltung, Transportwesen) bedarf. Der rechtsschutzversicherte Unternehmer ist hier klar im Vorteil.
  5. Gerichte können den Gewinnentgang, wenn dessen Höhe nur schwer zu ermitteln ist, unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen.
  6. Allgemein empfiehlt es sich im Zweifel, einen Experten mit der Prüfung und Geltendmachung des Gewinnentganges zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass sämtliche für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden und es im Nachhinein nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Gerne können wir einen allfälligen Anspruch auf Gewinnentgang Ihres Unternehmens prüfen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung.

Mag. Lukas Blaschon

Videoüberwachung in der Lagerlogistik: Herausgabepflicht von Videoaufzeichnungen

Die Installation einer Videoüberwachung zu Zwecken der Warensicherheit ist in der Zwischenzeit bei einer ganzen Vielzahl von Unternehmen Gang und Gäbe. Da hiermit nicht nur Fälle von Beschädigungen, sondern mitunter auch Arbeitsunfälle aufgezeichnet werden, veranlasst Beamte regelmäßig, zur Herausgabe der Aufzeichnungen aufzufordern.

Ob dieser Aufforderung nachgekommen muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Gerade bei Arbeitsunfällen wird dieser Aufforderung aber in aller Regel nachzukommen sein, da hierbei regelmäßig wegen (fahrlässiger) Körperverletzung ermittelt wird und die einschreitende Kriminialpolizei gesetzlich befugt ist, geringwertige oder vorübergehend leicht ersetzbare Gegenstände sicherzustellen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegen diese Voraussetzungen bei Videoaufzeichungen vor, da diese leicht kopiert werden können und auch Datenträger, wie z.B. USB-Sticks, mittlerweile nur noch einen geringen Wert haben.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Amra Bajraktarevich

RA Ing. Mag. Amra Bajraktarevic


Foto: Ivan Traimak / stock.adobe.com

Ungenaue Lademittelverwaltung ist wie Sprengstoff! Die lauernde Gefahr eines teuren Lademittel-Gerichts-Prozesses!

Laufend sind wir mit der Durchsetzung oder der Abwehr von Palettenforderungen beauftragt, welche sich in der Regel aus einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Lademitteltausch eines Vertragspartners oder aufgrund fehlender klarer Vereinbarungen im Vertrag ergeben. Auch wenn eine Palette dabei nur einen geringen Wert aufweist, so gilt unserer Erfahrung nach besonders bei Palettenforderungen „Kleinvieh macht auch Mist“. Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung sammeln sich oft relativ schnell negative Lademittelsalden in der Höhe von mehreren tausend Euro an. Derzeit beschäftigen uns Lademittel-Prozesse mit Streitwerten von € 20.000-€ 280.000! Folgende Empfehlungen können wir abgeben:

  1. Grundsätzlich empfehlen wir, den Lademitteltausch schriftlich entweder in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren oder in Auftragsbedingungen festzuhalten, welche den einzelnen Transportaufträgen angeschlossen werden. Ohne schriftliche Vereinbarung ist die Durchsetzung von Palettenforderungen nur sehr schwer möglich.
  2. Die Lademittel-Vereinbarung muss klar und deutlich festgelegt werden. Es dürfen keine Unklarheiten bleiben und muss auch die Gefahr des sogenannten Tauschrisikos entsprechend berücksichtigt werden.
  3. Im operativen Geschäftsverlauf sollte der Eingang und Ausgang von Lademitteln genau dokumentiert und die Belege im Unternehmen aufbewahrt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass dem Gericht im Streitfall jede einzelne Lademittelbewegung nachgewiesen werden kann. Das kann in einem Prozess sehr mühsam sein. Es ist fatal, wenn man einen Prozess verliert, nur weil die Lademittel – Verwaltung schlampig gearbeitet und die Belege nicht entsprechend aufbereitet hat!
  4. Der Vertragspartner sollte in regelmäßigen Abständen über die bestehenden Lademittelsalden informiert und sollten ihm die entsprechenden Dokumente übermittelt werden. Dann kann sich der Gegner später nicht darauf berufen, von den für ihn nachteiligen Salden nichts gewusst zu haben.

Praxistipp: Im Streitfall selbst, ist es erforderlich, die einzelnen Lademittelbewegungen durch einen Sachverständigen aus dem Transportwesen in einem Gutachten aufarbeiten und zusammenfassen zu lassen. Die Einhaltung der oben beschriebenen Punkte erleichtert dem Sachverständigen wesentlich die Arbeit und spart Kosten. Geht man (mit den entsprechenden Belegen) vorbereitet in ein Gerichtsverfahren, kann der Palettenforderung von der Gegenseite nur schwer etwas entgegengesetzt werden; vorausgesetzt der Lademitteltausch ist im Vertrag ordentlich festgelegt worden.

Gerne können wir Ihre Transportverträge und Lademittel-Vereinbarungen genau unter die Lupe nehmen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Mag. Lukas Blaschon

Mag. Lukas Blaschon

AGB in Ladeaufträgen: Sind Sie wirklich ordentlich abgesichert?

Im heutigen Transportgeschäft spielen standfeste und lückenlose AGB eine wichtigere Rolle denn je. Jeder Transportunternehmer und Disponent kennt sie, die täglichen und häufigen Streitigkeiten im Transportgeschäft. Leider wird viel zu viel von anderen kopiert – aber genau da tauchen im Detail die fatalen kleinen Fehler auf, die oft sehr große Folgen haben. Welche Problemstellen müssen richtig geregelt werden:

  • Wie viel Standgeld darf ich verlangen?
  • Ist die Standgeldforderung meines Auftragnehmers berechtigt?
  • Kann ich den Transportauftrag noch stornieren?
  • Wer trägt das Lademittel-Tauschrisiko?
  • Wer ist zur Ladungssicherung verpflichtet?
  • Darf der Frächter die Ware zurückbehalten?
  • War der Liefertermin einzuhalten?
  • Darf ich mit den Ansprüchen meines Vertragspartners aufrechnen?

Darüber hinaus ergeben sich auch bei jedem Schadenfall folgende Fragen:

  • Wer war zur Verladung verpflichtet?
  • Wann musste der Schaden reklamiert werden?
  • Wie war die Schadensfeststellung/-reklamation durchzuführen?
  • Wen trifft welche Kontrollpflicht bei der Be- bzw. Entladung?
  • Wurde eine Wertdeklaration oder ein besonderes Lieferungsinteresse vereinbart?
  • Musste der Frachtführer bewachte Parkplätze benutzen?
  • Welche Sorgfaltspflichten treffen die Vertragsparteien?
  • Wer haftet nun für den entstandenen Schaden und in welcher Höhe?

All diese Fragen lassen sich bereits in einem entsprechenden AGB-Werk regeln und können dem Transportunternehmer bzw. Spediteur in weiterer Folge ungünstige Haftungssituationen ersparen. Gerade aus diesem Grund ist es empfehlenswert über ein lückenloses und wirksam vereinbartes AGB-Werk zu verfügen, bei dem sowohl die Auftraggeberseite (im Verhältnis zum Subfrächter) als auch die Auftragnehmerseite (im Verhältnis zum Kunden) vertraglich geregelt wird. Dies ist vor allem deswegen wichtig, da die gesetzlichen Vorschriften zu vielen Haftungsfragen schweigen und diese somit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien überlassen.

AGB, die vor Jahren gemacht wurden, müssen regelmäßig (am besten jährlich) von einem Fachmann gecheckt werden, da sich in der Transport-Rechtsprechung ständig Neuigkeiten ergeben!

Aufgrund unserer einzigartigen Spezialisierung sowie täglicher Involvierung im Transportrecht, wissen wir genau worauf es im Streitfall ankommt und können daher vorsorglich mit entsprechenden AGB eine optimale Grundlage für jeden Rechtsstreit für Sie schaffen. Sofern Sie daher noch über kein entsprechendes Regelwerk verfügen oder Ihre bisherigen AGB überarbeiten und auf den neuesten Stand bringen wollen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Für jene unserer geschätzten Mandanten, die bereits über ein von uns erstelltes AGB-Werk verfügen, bieten wir ein jährliches „AGB-Update“ an. In diesem „AGB-Update“ passen wir Ihre AGB anhand der Analyse aktueller Streitfälle und neuer Rechtsprechung an und bringen diese somit auf den neuesten Stand. Zur Anmeldung für dieses jährliche „AGB-Update“ wenden Sie sich gerne jederzeit an uns. Wir freuen uns auf Sie!

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Dominik Schärmer, Mag. Alexej Miskovez

RA Dr. Dominik Schärmer
Mag. Alexej Miskovez


Foto: ronstik / stock.adobe.com

Fahrtenschreiber: Eintragung des Ländersymbols bei Grenzübertritt

In der Vergangenheit musste das Symbol des Landes ausschließlich bei Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende eingetragen werden. Durch das neue Mobilitätspaket der Europäischen Union kommt nun auch die Eintragung bei Grenzübertritt.

Ab 20. August 2020 (Fahrzeuge mit analogen Fahrtenschreiber) sowie ab 2. Februar 2022 (Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber) müssen Fahrer jeden Grenzübertritt ins Kontrollgerät manuell eingeben.

Beim ersten Halt nach einem Grenzübertritt muss der Fahrer das Symbol des Einreiselandes ins Kontrollgerät manuell eingeben. Diese Eingabe erfolgt bei digitalen Fahrtenschreibern über Eingabe ➔ Fahrer 1 ➔ Beginn Land?

Diese Verpflichtung besteht so lange, bis Fahrzeuge mit einem „Smart Tacho 2“ verpflichtend ausgerüstet sein müssen. Bei dem „Smart Tacho 2“ wird der Grenzübertritt dann vom Kontrollgerät automatisch aufgezeichnet werden.

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Mag. Alexej Miskovez

Mag. Alexej Miskovez


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Italien: Vorsicht: Subfrachtführer kann Frachtentgelt von sämtlichen „Gliedern“ in der Transportkette fordern – Durchgriffsrecht gegenüber allen!

Der Unterfrachtführer erhält von seinem direkten Auftraggeber kein Frachtentgelt für den durchgeführten Transport. Jetzt geht der Unterfrachtführer beispielsweise gegen den mittleren österreichischen Spediteur in der Transportkette vor, obwohl der österreichische Spediteur keine Vertragsbeziehung zu diesem Frachtführer hat. Ist das möglich und zulässig? Nach italienischem Recht – JA!

In der italienischen Rechtsordnung gibt es eine Bestimmung, wonach derjenige (auch ausländische) „Frachtführer…, der eine Transportdienstleistung im Auftrag eines anderen Frachtführers durchgeführt hat, der seinerseits verpflichtet ist, die Leistung kraft eines Vertrages mit einem vorhergehenden Frachtführer oder Absender zu erbringen, direkten Anspruch auf Zahlung des Entgelts gegenüber all denjenigen hat, die den Transport in Auftrag gegeben haben. Alle Mitglieder in der Transportkette (Absender, Spediteur, Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer, Unter- usw. Unterfrachtführer) haften als Gesamtschuldner in den Grenzen der erhaltenen Leistungen sowie des vereinbarten Entgeltanteils, unbeschadet des Rückgriffanspruchs jedes Einzelnen gegenüber dem eigenen Vertragspartner“ (Art. 7ter it. Ges.VO 286/2005, gültig seit dem 12.08.2011).

Aufgrund dieser Bestimmung hat also derjenige Frachtführer, der die im Frachtbrief vermerkte Leistung de facto durchgeführt hat, einen direkten Anspruch auf Zahlung seines Frachtentgelts gegenüber sämtlichen Parteien der Transportkette, einschließlich des Auftraggebers/Kunden, unabhängig davon, ob dieser den Transport dem vertraglichen Frachtführer bezahlt hat.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

RA Dr. Dominik Schärmer


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Fahrtenschreiber: Eintrag Ländersymbol auch bei analogen Fahrtenschreibern

Gemäß Art. 34 Abs. 7 der EU-Verordnung 165/2014 hat der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet einzugeben. Dies kann entweder durch manuelle Eingabe oder bei modernen Geräten automatisch erfolgen.

Anders als bei digitalen Kontrollgeräten, wird bei analogen Fahrtenschreibern der Ort in dem die Arbeit begonnen/beendet wurde, handschriftlich eingetragen.

Der Zweck dieser Bestimmung ist, dass aus den Aufzeichnungen hervorgeht, ob eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und somit eine allfällige Zeitverschiebung zu berücksichtigen ist, da die Kontrollgeräte stets in UTC-Zeit aufzeichnen.

Bei digitalen Kontrollgeräten wurde deshalb die Verpflichtung zur Eingabe des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende eingeführt, da auf digitalen Kontrollgeräten die Eingabe des Ortes nicht möglich und die Auswahl des Ländersymbols einfacher ist.

Bis 2020 bestand die Verpflichtung zur Eingabe des Ländersymbols nur für digitale Kontrollgeräte. Dies macht auch Sinn, da sich aus den Ortsangaben auf einem analogen Fahrtenschreiber zwangsläufig auch das Land ergibt.

Mit der Änderung der EU-Verordnung 165/2014 durch die Verordnung 1054/2020 vom 20.08.2020 wurde bei Art. 34 Abs. 6 die neue lit. f) eingefügt wodurch von nun an auch auf analogen Fahrtenschreibern das Ländersymbol bei Arbeitsbeginn/Arbeitsende einzutragen ist. Somit müssen nun Lenker von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten, bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende dem einzutragenden Ort das Ländersymbol voranstellen. Statt einfach „Wien“ muss nun „A-Wien“ geschrieben werden.

Da immer noch zahlreiche Transportunternehmer von dieser „schleichenden“ Gesetzesänderung nichts mitbekommen haben, fallen täglich eine Vielzahl an Lenkern von Fahrzeugen mit analogen Kontrollgeräten in das „Netz“ der Behörden und müssen beträchtliche Strafen zahlen. Wir empfehlen daher jedem Transportunternehmer seine Fahrer auf die Gesetzesänderung schriftlich hinzuweisen und die neue Verpflichtung zur Anführung des Ländersymbols zu erklären, um zukünftige Verwaltungsstrafen zu vermeiden.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Mag. Alexej Miskovez

Mag. Alexej Miskovez


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