CMR – Anwendung nur bei grenzüberschreitenden Transporten?

Aufgrund der enormen Zahl von Straßengütertransporten kommt der CMR als Rechtsgrundlage für den, insbesondere europäischen, Straßengüterverkehr sehr große Bedeutung zu. Sie regelt nicht nur die Haftung des Frachtführers in Schadensfällen, sondern hat auch Bedeutung für andere Ansprüche aus dem Frachtvertrag wie z.B. Frachtlohnforderungen und regelt darüber hinaus Fragen der Verjährung und der Gerichtszuständigkeit.

Gemäß Art 1 Abs 1 CMR gilt die CMR – mit wenigen Ausnahmen – für alle Beförderungen im Straßengüterverkehr, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Mindestens einer dieser beiden Staaten muss ein Vertragsstaat der CMR sein. Eine Geltung für rein innerstaatliche Transporte ist in der CMR selbst nicht vorgesehen. Im Regelfall sind dann die nationalen frachtrechtlichen Regelungen, allenfalls ergänzt durch die Vereinbarung von AGB der Vertragsparteien bzw. Spediteurbedingungen wie die AÖSp, ADSp, FENEX, etc., anzuwenden.

Dennoch kann die CMR ausnahmsweise auch ganz oder teilweise auf Transporte zur Anwendung kommen, bei denen keine Staatsgrenze überschritten wird:

In Österreich regelt § 439a UGB, dass die Bestimmungen der CMR auch für Straßengütertransporte gelten, bei denen der Übernahmeort und der Ablieferort des Gutes in Österreich liegen. Lediglich Art 31 CMR, der die Gerichtszuständigkeit regelt, ist von der Anwendung auf innerösterreichische Transporte ausgenommen; die Gerichtszuständigkeit muss daher auf andere – österreichische bzw. unionsrechtliche – Bestimmungen gestützt werden.

Seit einer in 2019 in Kraft getretenen Neufassung des tschechischen Straßenverkehrsgesetzes gelten die Bestimmungen der CMR grundsätzlich auch für innertschechische Straßengütertransporte. Im Hinblick auf ihr Verhältnis zum nationalen tschechischen (Fracht-)Recht bzw. zu abweichenden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien können sich freilich verschiedene Auslegungs- bzw. Abgrenzungsfragen stellen.

Nicht zuletzt können die Parteien eines Frachtvertrags die CMR durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung anwendbar machen. Solche Klauseln finden sich daher gelegentlich in Frachtverträgen bzw. in AGB von Transportunternehmen. Hier ist immer auch zu prüfen, ob die vertragliche Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Gerade bei AGB kommt es regelmäßig vor, dass im Zuge des oft nur formlosen Vertragsabschlusses nicht in geeigneter Weise auf die AGB hingewiesen wird und diese daher nicht als vereinbart gelten können.

Im Streitfall ist die eingehende Prüfung des anzuwendenden Rechts durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei jedenfalls zu empfehlen. Hier können sich schließlich gravierende Unterschiede in Bezug auf Haftungsumfang, Verjährungsfristen, etc. ergeben.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gemeinsam mit unserem internationalen Netzwerk an Korrespondenzkanzleien dafür jederzeit gerne zur Verfügung!