Fahrerkarte darf stecken gelassen werden

Aus dem Text der VO 3821/85 bzw. VO 165/2014 geht nicht eindeutig hervor, ob bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät die Fahrerkarte nach der täglichen Arbeitszeit bzw. während der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug gesteckt bleiben kann oder aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss. Die Antwort auf diese Frage lässt sich in einem Erlass des BMVIT finden.

Ausgangslage

In der Praxis wird nach dem Ende des Arbeitstages oder am Wochenende die Fahrerkarte oft im Kontrollgerät gelassen. Dies ist vor allem dann üblich, wenn ein Fahrzeug immer vom selben Fahrer benutzt wird. In einem solchen Fall stellt sich nun die Frage, ob bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät die Fahrerkarte nach Ende der täglichen Arbeitszeit bzw. während der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug gesteckt bleiben kann oder aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss. In der VO3821/85 ist in Art. 15 Abs. 2 bezüglich einer Fahrerkarte nicht geregelt. In der VO 165/2014 ist die Fahrerkarte zwar von der bisherigen Regelung mit umfasst, eine Verpflichtung zur Entnahme der Fahrerkarte fehlt aber auch hier.

Fahrerkarte darf unter bestimmten Bedingungen stecken gelassen werden

Nach § 102a Abs. 3a hat der Inhaber einer Fahrerkarte diese sorgfältig zu verwahren, sodass die Karte nicht von einer anderen Person missbräuchlich verwendet werden kann. Jeder Fahrer ist daher für seine Fahrerkarte verantwortlich.

Das BMVIT kommt daher zum Ergebnis dass die Fahrerkarte unter folgenden Voraussetzungen im Kontrollgerät gesteckt bleiben darf:

–        der Fahrer stellt sicher, dass keine anderen Personen Zugang zum Kraftfahrzeug und zu der Fahrerkarte hat

–        der Fahrer stellt sicher, dass bei Kontrollgeräten, die nicht automatisch bei „Zündung aus“ auf Ruhezeit umstellen, das „Ruhezeitsymbol“ am Kontrollgerät ausgewählt wird

Wird demnach ein Fahrzeug beispielsweise bis zum nächsten Einsatz des Fahrers, zur Wartung in eine Werkstatt gestellt, so ist die Voraussetzung, dass keine anderen Personen Zugang zum Kraftfahrzeug und zu der Fahrerkarte haben, nicht mehr erfüllt. In diesem Fall wäre ein Steckenlassen der Fahrerkarte unzulässig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Fahrerkarte, unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen am Ende des Arbeitstages oder am Wochenende nicht aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss. Wie die gegenständlichen Verordnungen in anderen Mitgliedstaaten ausgelegt werden ist jedoch unklar. Der Erlass des BMVIT gibt jedenfalls nur über die Situation in Österreich Auskunft.

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RA Dr. Dominik Schärmer
Alexej Miskovez