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KFG – häufige Ungenauigkeit der Behörde

Immer wieder schreiben die Behörden in ihren Straferkenntnissen seitenlange Vorwürfe, aus denen nicht klar hervorgeht, was nun konkret vorgeworfen wird. Die Behörde schreibt hierbei die vorgeworfene Rechtsnorm quasi ab und obliegt es dem Beschuldigten oft sein Verhalten selbst unter die Strafnorm zu subsumieren. Dies ist jedoch rechtswidrig. Vergangene Woche konnten wir für einen unserer Mandanten erneut die Aufhebung eines Straferkenntnisses erreichen, da die Behörde erneut zu ungenau war.
§ 4 Abs. 2 KFG besagt, dass Fahrzeug und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder

  • Gefahren für den Lenker oder
  • beförderte Personen oder
  • andere Straßenbenützer
  • noch Beschädigungen der Straße oder
  • schädliche Erschütterungen noch
  • übermäßig Lärm,
  • Rauch,
  • übler Geruch,
  • schädliche Luftverunreinigungen oder
  • vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenützer
  • oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift mit zahlreichen Ge- und Verboten. Deshalb wird diese Vorschrift oft von den Behörden zur Bestrafung herangezogen. Unter dem Motto „Irgendwas von dem wird er schon begangen haben“ wird die ganze Norm in Vorwurf angeführt und muss sich der Beschuldigte nun quasi selbst aussuchen ob der vorgeworfene Mangel eine Gefahr darstellt oder etwa übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch etc. verursacht.

Ein solches Vorgehen verstößt jedoch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Demnach sind die Tat und die Tatumstände so genau zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau ableiten kann welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Wird daher ein Mangel festgestellt, so hat die Behörde zusätzlich zur einschlägigen Vorschrift anzuführen, welcher der oben aufgezählten Umstände durch den Mangel verwirklicht ist.

Mag. Alexej Miskovez

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