Weiterer Sieg vor dem Höchstgericht für die Kanzlei Dr. Schärmer! Elektroschrott zerstört Auflieger – Absender haftet!

Bekanntlich sind Gefahrguttransporte besonders risikoreich und unterliegen daher strengen gesetzlichen Vorschriften (ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetzes, etc.). Die Beseitigung der Folgen von ausgetretenem Gefahrgut ist in der Praxis oft kostenintensiv. Im besten Fall reicht die Aufbringung von Ölbindemittel oder die Reinigung der Straße. Im „worst case“ kann es aber beispielsweise auch notwendig bzw. vorgeschrieben sein, kontaminiertes Erdreich auszubaggern und fachgerecht zu entsorgen, womit hohe Kosten verbunden sind. Neben den Umweltfolgen besteht auch ein Risiko für das Transportfahrzeug selbst. So wurde auch im gegenständlichen Fall der Kanzlei Dr. Schärmer der Auflieger eines von uns vertretenen Transporteurs durch die Selbstentzündung von im transportierten Elektroschrott enthaltenen Batterien massiv beschädigt. Es stellt sich dann die Frage, wer für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat. In diesem Fall konnte die Kanzlei Dr. Schärmer wieder einmal erfolgreich tätig werden und einem Transporteur hohe Kosten ersparen.

Nach der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.7.2020 treffen den Auftraggeber eines Transportes (Absender im Sinne der CMR) umfangreiche Informationspflichten, wenn er einem Transporteur gefährliche Güter im Sinne der ADR bzw. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes übergibt. Der Auftraggeber hat den ausführenden Frachtführer gemäß Art. 22 CMR auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Die Haftung bei einer Informationspflichtverletzung gemäß Art. 22 CMR ist verschuldensunabhängig und der Höhe nach unbegrenzt. Auch die angesprochenen Beseitigungskosten sind im Rahmen des Art. 22 CMR ersatzfähig, was eine Besonderheit darstellt, da im Rahmen der CMR mit einigen wenigen Ausnahmen grundsätzlich nur für die Wertminderung des transportierten Gutes gehaftet wird.

Die Kanzlei Dr. Schärmer hat zu den Informationspflichten des Auftraggebers bei Gefahrguttransporten erfolgreich eine klarstellende Entscheidung des Höchstgerichtes erwirkt. Diese zeigt, dass es sich insbesondere bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten lohnt, einen Experten mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Informationspflichten des Art. 22 CMR eingehalten wurden. Den Entscheidungstext finden Sie hier: OGH vom 08.07.2020 zu 7 Ob 50/20h.

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:


RA Dr. Dominik Schärmer
Mag. Lukas Blaschon