Stragü 04/2015, Dr. Schärmer – Kühltransporte ohne Tunnelblick

Bereits geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Transporttemperatur können zur Haftung des Frachtführers führen. Im Schadensfall muss der Beweis erbracht werden, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der Kühleinrichtungen ergriffen wurden.

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