Stragü 04/2017, Dr. Schärmer – Geschäft mit vielen Fallen

Kühltransporteure arbeiten mit schadensanfälligen Gütern. Das Haftungsrisiko ist meist sehr hoch, maßgeschneiderte Versicherungslösungen fehlen oftmals.

Es gibt wenig Bereiche in der Logistik, die so schadensanfällig sind, wie die Frachttätigkeit und die Lagerhaltung im sogenannten temperaturgeführten Sektor. Vor allem im Lebensmittel- und Pharmabereich können bereits leichte Temperaturschwankungen dazu führen, dass die Ware nicht mehr verkehrsfähig oder nur mehr sehr eingeschränkt verwertbar ist. Lieferfristüberschreitungen führen häufig dazu, dass die Ware vom Empfänger nicht mehr angenommen wird und nur mehr zu einem geringen Restwert verkauft werden kann. Können lückenlose Aufzeichnungen der vorgeschriebenen Lager- und Transporttemperatur dem Empfänger nicht vorgelegt werden, führt dies bei sensiblen Gütern im Pharmabereich häufig zu Annahmeverweigerungen bzw. zur Einstufung als Totalschaden. Bereits der Verdacht einer Substanzbeeinträchtigung kann im Einzelfall dazu führen, dass die Ware als Totalschaden eingestuft wird.

KOMPLIZIERTE VERTRÄGE

Logistikverträge enthalten zunehmend strengere Vorgaben an den Frachtführer und Lagerhalter. Es ist keine Seltenheit mehr, dass komplizierte Logistikverträge samt ihren Anlagen bis zu 100 Seiten umfassen können. Bestimmte Auftraggeber verlangen die Einrichtung von Alarmsystemen für den Fall der Abweichung von den vereinbarten Temperaturvorgaben und strenge Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Die Fahrzeuge und Lagerhäuser müssen dem aktuellsten Stand, der in der jeweiligen Branche maßgeblich ist, entsprechen. Neben den Vorgaben in Logistikverträgen sind einschlägige gesetzliche Bestimmungen und Normen zu beachten. So wird beispielsweise für den Bereich der internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel auf das hierfür maßgebliche internationale Übereinkommen ATP verwiesen. Im Pharma-Logistiksektor sind weitere Bestimmungen wie z.B. die Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) zu berücksichtigen.

HAFTUNGSFÄLLE

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lagertemperatur wird von den Gerichten in vielen Fällen als schweres Verschulden des Lagerhalters eingestuft. Im Bereich der AÖSp trifft den Lagerhalter die Beweislast dafür, dass ihn an der Abweichung von der vereinbarten Lagertemperatur kein schweres Verschulden trifft. So hat der Oberste Gerichtshof die Lagerung von Lebensmitteln bei einer Temperatur von 10° als grob fahrlässig eingestuft, wenn vom Auftraggeber eine Lagertemperatur bis maximal 4° vorgegeben war. Der Lagerhalter hat die Lebensmittel in einer Lager- und Umschlagshalle neben dem Eingang gelagert, weshalb es zu einer Unterbrechung der Kühlkette gekommen ist und die Ware nicht mehr verwertbar war (OGH: 2 Ob 267/01f). Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Lagerhalter unbeschränkt zur Haftung herangezogen wird. Eine Berufung auf haftungsbeschränkende Regelungen ist in diesen Fällen nicht zulässig. Gerade bei derartigen Konstellationen ist es wichtig, dass ein maßgeschneidertes Versicherungsprodukt und ein starker Versicherer hinter dem Logistikanbieter stehen.

GEEIGNETE MESSGERÄTE

Wenn ein Transportschaden auf eine Unterbrechung der Kühlkette beruht, so ist der Anspruchsberechtigte zunächst beweispflichtig dafür, dass die Ware ausreichend vorgekühlt und nicht schon mit einer zu hohen Temperatur an den Transportunternehmer übergeben wurde (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009-3 U 175/08). Gerade bei der Verladung der Ware aus Kühlhäusern in den Lkw kommt es oft vor, dass die Ware zu lange im Freien auf der Laderampe steht und die Vorkühlung nicht mehr gewährleistet ist. Der Fahrer muss die Temperatur bei der Übernahme unbedingt kontrollieren. Das Mitführen von geeigneten Messgeräten gehört daher bei derartigen Transporten zur Grundausstattung. Eine mangelhafte Vorkühlung schließt nämlich die Haftung des Transportunternehmers aus. Der Fahrer des Lkw ist hingegen dafür zuständig, dass die technische Funktionsfähigkeit des Kühlsystems während des gesamten Transports aufrechterhalten bleibt (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009 -3 U 175/08). Dazu gehört auch, dass die Luftzirkulation innerhalb des Laderaums gewährleistet ist. Wenn allerdings der Absender dem Frachtgut Kühlelemente beigibt und es durch diese Kühlakkus zu einer Abweichung der vereinbarten Temperatur kommt, liegt ein Verpackungsmangel im Sinne des Art. 17 Abs. 4 CMR vor, für die der Frachtführer nicht haftet (OLG München, Urteil vom 7.5.2008 – 7 U 5338/06; Unterkühlung des Gutes durch Kühlakkus), auch wenn die Temperaturabweichung während des Transportes eintritt.

KÜHLKLAUSEL

Wenn der Transporteur zum Abschluss einer Transportversicherung im Zusammenhang mit dem Transport von Kühlwaren verpflichtet wird, so muss drauf geachtet werden, dass Kühltransporte tatsächlich versichert sind. Bei einer herkömmlichen Warentransportversicherung könnten Kühlschäden ausgeschlossen sein (Stichwort: Kühlklausel). Im Bereich der Lagerhaltung wird eine gewöhnliche Speditionsversicherung nach den Bestimmungen des SVS nicht ausreichend sein. Gemäß § 5 SVS sind Schäden bei Lagerverträgen ausgeschlossen, wenn die Schäden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes nach dem 15. Tag der Lagerung entstanden sind. Bei längeren Lagerungen muss daher unbedingt eine Zusatzvereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden, da die klassische SVS Versicherung nach dem 15. Tag der Lagerung nicht mehr zieht. Transportbedingte Zwischenlagerungen im Rahmen von Speditions- oder Frachtverträgen sind von diesem Deckungsausschluss allerdings nicht betroffen.

Lesen Sie hier weiter…

Stragü 04/2017 – PDF