Stragü 05/2019, Dr. Schärmer – Hotel Kabinfornia – Klarstellung der EU-Kommission zur Strafenpraxis bei der im Fahrzeug verbrachten Wochenruhe

Zum EuGH-Urteil

Der EuGH entschied im Dezember 2017, dass die Artikel 8 Abs. 6 und 8 Verordnung EG 561/2006 („Lenk- und Ruhezeitenverordnung“) so zu verstehen sind, dass der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen darf. Mit „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden gemeint. Nur diese „lange Ruhezeit“ ist – anders als die „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Abs. 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann – vom Verbot betroffen. Verstöße gegen das Verbot werden von den Mitgliedsstaaten mittlerweile konsequent bestraft. Wie sich nun erwiesen hat, schießen die Behörden dabei allerdings öfters über das Ziel hinaus.

Umsetzung des Verbots in den Mitgliedsstaaten – verhängte Verwaltungsstrafen

Alle Mitgliedsstaaten sind an das Unionsrecht und seine Auslegung durch den EuGH gebunden. Sie müssen daher wirksame Strafbestimmungen für dessen Einhaltung vorsehen und diese auch vollziehen. Als Mittel der Wahl bieten sich naturgemäß Polizeikontrollen von Lkw-Parkplätzen an Wochenenden an. Wird bei einer solchen Kontrolle der Fahrer „auf frischer Tat ertappt“, dass er seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringt, so liegt ein strafbarer Verstoß gegen das Verbot vor. Dies genügte manchen Behörden offenbar noch nicht: sie verhängten auch dann Strafen, wenn Fahrer bei normalen Straßenkontrollen während ihrer Lenkzeit keinen Beleg dafür vorweisen konnten, dass sie die letzte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in einer Unterkunft verbracht hatten. Eine Hotelrechnung wäre wohl ein geeigneter Beweis. Was aber, wenn der Fahrer am Wochenende vor der Kontrolle zu Hause war oder sonst eine Übernachtungsmöglichkeit hatte, für die er nichts bezahlen musste? Auch in solchen Fällen müssten – trotz rechtmäßigen Verhaltens des Fahrers!– nach dieser Behördenpraxis Strafen verhängt werden.

Stellungnahme der EU-Kommission – keine Strafbarkeit bei Straßenkontrollen

Die EU-Kommission hat auf eine Anfrage hin nun klargestellt, dass kein Fahrer verpflichtet ist, Hotelrechnungen oder sonstige Dokumente als Beweismittel mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen. Erfolgt dennoch eine Bestrafung, so hat diese keine rechtliche Grundlage und ist daher unzulässig. Eine Strafbarkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Fahrer vom Kontrollorgan beim Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug betreten wird. Meiner Ansicht nach dürfte die Strafbarkeit auch gegeben sein, wenn die Kontrolle so kurz nach Ende der Ruhezeit stattfindet, dass das Verlassen eines Quartiers – statt eines in unmittelbarer Nähe gelegenen (Autobahn-)Parkplatzes – geradezu unmöglich erscheint. In allen übrigen Fällen ist eine Bestrafung aber jedenfalls unzulässig. Begründet hat die Kommission ihre Rechtsansicht übrigens damit, dass Art 36 VO (EU) Nr. 165/2014 abschließend aufzählt, welche Dokumente der Fahrer mit sich führen und jederzeit bei Kontrollen vorlegen können muss. Beweismittel für die Einhaltung der Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs sind darin nicht genannt, daher müssen sie auch nicht mitgeführt werden und kann dem Fahrer ihr Fehlen nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Schlussbemerkung

Erhalten Fahrer Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, so muss genau geprüft werden, wann und unter welchen Umständen die Kontrolle stattgefunden hat. Wurde der Fahrer nicht während seiner Ruhezeit vom Kontrollorgan im Fahrzeug angetroffen, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Bestrafung unzulässig ist und wirksam bekämpft werden kann. Ob bereits bezahlte derartige Geldstrafen erfolgreich zurückgefordert werden können, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von der Rechtslage im betreffenden Mitgliedsstaat ab.

Zusammenfassung:

*Laut EuGH-Urteil zur Lenk- und Ruhezeitenverordnung darf die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Lkw verbracht werden

*Die Mitgliedsstaaten führen nun vermehrt Kontrollen durch und verhängen bei Verstößen gegen das Verbot Strafen

*Fahrer sind aber nicht verpflichtet, bei Straßenkontrollen Hotelrechnungen oder andere Dokumente vorzulegen

*Erfolgt dennoch eine Bestrafung, so sollte diese genau geprüft und gegebenenfalls bekämpft werden

Stragü 05/19 – PDF