Stragü 07/2019, Dr. Schärmer – Willkürliche Polizeikontrollen und ungerechtfertigte Bestrafungen!

Rechtswidrige Bestrafungen im Gefahrgutrecht

Der von uns vertretene Frächter erhielt eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach dem GGBG. Genauer gesagt wurde dem verantwortlichen Beauftragten vorgeworfen, er habe sich nicht vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wurde, da die vorgesehene Kanalabdeckung nicht mitgeführt worden sei. Wir haben schlussendlich nach einem langen und kostenintensiven Verfahren, bei dem viele Zeugen (auch aus dem Ausland) einvernommen wurden,  erreichen können, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze eingestellt wurde. Dies gelang dadurch, dass man sich auf das Vorliegen eines sogenannten Lohnfuhrvertrages berief, wodurch eine Beförderereigenschaft unseres Mandanten nicht gegeben war.

Willkürliches Verfahren mit finanziellen Folgen

Die Rechtswidrigkeit des Verfahrens bestand unseres Erachtens aber darin, dass gegen unseren Mandanten ein kostenintensives Verfahren geführt wurde, obwohl dieser die vorgeworfene Tat gar nicht begangen hatte und der Behörde dies auch offensichtlich bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt gewesen sein musste. Der Lkw-Fahrer hatte im Zeitpunkt der Kontrolle zwar keine Kanalabdeckung mitgeführt, jedoch hatte er eine Gefahrgutsschürze dabei, die ebenfalls als Kanalabdeckung dienen kann. Die Maße dieser Schürze betrugen 90x115cm, weshalb sie groß genug war, um einen üblichen Kanal abzudecken. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften die besagen, welche Abmessungen eine Kanalabdeckung haben muss und wie diese genau auszusehen hat. Wichtig ist nur, dass diese ihren Zweck erfüllt, nämlich die Abdeckung eines Kanals zur Verhinderung des Durchdringens von Gefahrstoffen. Die Schürze erfüllte diese Anforderungen jedenfalls, womit die Ausrüstung vollständig war. Der Beamte, der die Kontrolle durchführte bestätigte auch das Vorhandensein der Schürze und deren Tauglichkeit als Kanalabdeckung zu dienen. Aus diesen Gründen ist es völlig unverständlich, weshalb die Behörde hier ein Verwaltungsstrafverfahren überhaupt einleitete, obwohl die Ausrüstung vollständig war, keine strafbare Handlung vorlag und dies der Behörde offensichtlich bekannt sein musste. Hinzu kommt, dass die Behörde auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens den strafrechtlichen Vorwurf aufrecht hielt, obwohl die Beweisergebnisse dagegen sprachen.

Das Verfahren dauerte insgesamt über ein Jahr, womit für unseren Mandanten hohe Vertretungskosten entstanden, welche in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzt werden. Dies stellt jedenfalls einen ungerechtfertigten und absolut willkürlichen Eingriff in die Rechte des von uns vertretenen Frächters dar, da das Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an völlig unbegründet und offenkundig eingeleitet wurde. Wir konnten das Strafverfahren zur Gänze abwehren, sodass auch die Zuverlässigkeit des Transportunternehmers gewahrt werden konnte. Was allerdings bleibt ist der bittere Beigeschmack und die Erkenntnis, dass sich der Transportunternehmer immer zur Wehr setzen muss und die Kosten seiner Verteidigung auch bei völlig unbegründeten Strafverfahren nicht ersetzt bekommt. Schließlich verfügt leider noch immer nicht jeder Transportunternehmer über eine ausreichende und passende Rechtsschutzversicherung für derartige Fälle. Weiters kommt hinzu, dass das Gesetz leider keinen Kostenersatz vorsieht, wenn sich herausstellt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Transportunternehmer zu Unrecht eingeleitet wurde.

Polizei schlägt bei Ruhezeitenkontrolle Scheibe ein

In einem brandaktuellen Fall befand sich der Lkw eines Mandanten auf einem Parkplatz in Deutschland. Der Lkw wurde dort abgestellt, da der Fahrer die vorgeschriebene Wochenruhe vornahm. Hierzu wurde der Lkw auf einem Parkplatz abgestellt, gesichert, verschlossen und der LKW-Fahrer übernachtete in der Nähe bei Bekannten, um seine Wochenruhezeit zu konsumieren. Schließlich darf nach den gesetzlichen Bestimmungen und der neuesten Rechtsprechung des EuGH die Wochenruhezeit nicht mehr in der Fahrerkabine verbracht werden. Als der Fahrer nach Abschluss einer Ruhezeit zum Lkw zurückkehrte, um seine Fahrt fortzusetzen, musste dieser feststellen, dass ein Fenster des LKWs eingeschlagen war. Der Fahrer befürchtete im ersten Moment, dass Kriminelle in den Lkw eingebrochen haben. Im Lkw fand der Fahrer allerdings eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Bonn, in der ihm mitgeteilt wurde, weshalb das Fenster beschädigt wurde. Diese Mitteilung enthielt neben den Daten der Behörde, dem Datum, dem Kennzeichen und einer Unterschrift des Beamten lediglich folgenden Satz: „wurde aus gefahrenabwehrenden Gründen, Verdacht hilflose Lage – geöffnet“. Unser Mandant war über diese Vorgehensweise aufgrund des entstandenen Schadens als auch der dadurch verursachten temporären Einsatzunfähigkeit des Fahrzeuges verärgert. Das Handeln der Beamten stellt hierbei einen völlig ungerechtfertigten und willkürlichen Eingriff in die Rechte unseres Mandanten dar. Wie die Beamten zur Annahme gelangen, dass eine Gefahrsituation vorliegt oder wie auf den Verdacht einer hilflosen Lage zu schließen ist, ist vollkommen unverständlich und nicht nachvollziehbar. Bloß weil ein Lkw auf einem Parkplatz abgestellt ist und niemand die Tür öffnet, ist noch lange nicht davon auszugehen, dass eine Gefahrensituation vorliegen könnte. Ganz im Gegenteil sogar: aufgrund der bestehenden Rechtslage, wonach die Wochenruhezeit nicht im Lkw zu verbringen ist, müssten Beamte sogar damit rechnen, dass die Fahrzeuge und besitzt sind. Schließlich ist dies der rechtskonforme Zustand. Darüber hinaus hätte sich die Behörde auf ganz einfache Weise anderweitig Klarheit verschaffen können. Da der Name des Unternehmens auf der Zugmaschine als auch auf dem Auflieger groß abgebildet sind und die Kontaktdaten im Internet ohne großen Aufwand rasch gefunden werden können, hätte die Polizei zum Beispiel vor der Beschädigung des Fahrzeuges, beim Unternehmen anrufen können, um von einem Disponenten Informationen über den Aufenthaltsort des Fahrers einzuholen. Die Disponenten sind stets darüber informiert, ob ein Fahrzeug derzeit besetzt ist oder nicht und wo die Fahrer ihre Ruhezeiten abhalten. Auf der Homepage unseres Kunden wären auch die Mobiltelefonnummern der Disponenten sowie der Geschäftsführer veröffentlicht gewesen. Es ist daher unverständlich, weshalb die Polizei nicht zuerst zu gelinderten Mitteln, als einer Sachbeschädigung gegriffen hat.

Weiters ist die Verständigung der Beamten über ihr Vorgehen äußerst kurz und unbegründet. Der Fahrer fand bei Antritt zur Arbeit lediglich ein beschädigtes Fahrzeug mit einer unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Mitteilung vor. Es liegt auch Grund zur Annahme vor, dass Beamte sich durch Sachbeschädigung den Zugang zum Inneren eines Fahrzeuges verschaffen, um zu kontrollieren, ob Wochenendruhezeiten im Fahrzeug abgehalten werden. Wenn die Beamten daher ein geparktes Fahrzeug, mit zugezogenen Vorhängen sehen, so unterstellen sie offenbar per se in rechtswidriger Weise, dass sich im Inneren ein Fahrer versteckt und auf Klopfen der Beamten nicht reagiert, da er nicht bei der unzulässigen Abhaltung seiner Wochenruhe im Lkw erwischt werden will. Aus unserer Sicht war diese Amtshandlung rechtswidrig. Sie wäre mit geringeren Mitteln zu verhindern gewesen. Wir werden uns hier entsprechend zur Wehr setzen.

Auch nach Abschluss der Amtshandlung wurde der Eigentümer des LKWs nicht unverzüglich verständigt, sondern der Lkw einfach beschädigt zurückgelassen. Da ein Fenster fehlte war der Lkw nicht mehr gesichert und ausreichend gegen Diebstähle geschützt. Dieses Verhalten zeigt eine beängstigende Entwicklung der Behördenpraxis auf Europas Straßen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber einerseits vorschreibt, dass Wochenruhezeiten nicht im Fahrzeug abgehalten werden dürfen, man aber andererseits, wie der gegenständliche Fall zeigt, sein Fahrzeug auch nicht verlassen darf. Beförderer werden dadurch in eine Zwangslage gebracht, in der sie nun nicht genau wissen, wie sie richtig handeln sollen.

Zusammenfassung/Praxistipps:

  • Polizeikontrollen auf Europas Straßen nehmen stark zu!
  • Die Anzahl von rechtswidrigen Bestrafungen steigt!
  • Der Beförderer muss zur Erhaltung der Güterbeförderungskonzession überprüfen, ob die Strafe gerechtfertigt ist.
  • Bestrafungen sollen nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Zuverlässigkeit des Güterbeförderers und damit seine Konzession zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Spiel stehen.
  • Die Einschaltung von Rechtsanwälten ist oft sehr kostspielig und werden die Verfahrenskosten auch bei einer erfolgreichen Bekämpfung von der Behörde nicht ersetzt (die Verteidigungskosten sind in fast allen Fällen höher als die Strafe)!
  • Aus diesem Grund wird empfohlen, eine Rechtsschutzversicherung für derartige Fälle abzuschließen! Kontaktieren Sie dazu am besten Ihren spezialisierten Rechtsanwalt und Versicherungsmakler.

Stragü 07/19 – PDF