Stragü 08/2017, Dr. Schärmer – Schuldig im Stop-and-GO

Einer aktuellen Entscheidung des OGH zufolge, muss der Lkw-Fahrer im Stop-and-Go-Verkehr laufend den Frontspiegel benutzen, um auch „hineindrängelnde“ Fahrer im toten Winkel zu erkennen.

Der beklagte Lkw-Lenker fuhr am rechten geradeausführenden Fahrstreifen und hielt sein Fahrzeug hinter ein paar vor einer Ampel angehaltenen Fahrzeugen. Er ließ vor ihm eine größere Lücke etwa auf Höhe der rechts einmündenden Nebenfahrbahn frei. Danach fuhr der Lenker des Klagsfahrzeuges, der in der Folge ebenfalls den Lkw befahrenen Fahrstreifen benutzen wollte und von einem Parkplatz in die Nebenfahrbahn eingefahren war, ein Stück in die Lücke vor dem Lkw ein. In dieser Position war ein direkter Blickkontakt zwischen den Lenkern nicht möglich. Für den Lkw-Lenker war auch der Pkw direkt nicht zu sehen, lediglich bei einem Blick in den Frontspiegel wäre er sichtbar gewesen. Als sich die Fahrzeuge in der Folge wieder in Bewegung setzten, fuhr der Lkw-Lenker rund 60 Zentimeter an, bis es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers links seitlich kam. Der Lenker des Pkw klagte auf Schadenersatz in Höhe von rund 8.000,- Euro.

VERFAHRENSVERLAUF

Das Erstgericht hat die Klage zunächst abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Alleinverschulden den Pkw-Lenker trifft. Für den Lkw-Fahrer habe keine Verpflichtung bestanden, sich durch einen Blick in den Frontspiegel davon zu überzeugen, dass sich keine Verkehrsteilnehmer im nicht einsehbaren Bereich befinden. Im Übrigen sei der Pkw für den Lkw-Fahrer nicht wahrnehmbar gewesen.

MITVERSCHULDEN

Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Erstgerichtes bestätigt und darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung im Stopand-Go-Verkehr keine Verpflichtung geben würde, vor dem Losfahren in den Rampenspiegel bzw. Frontspiegel zu blicken und zu kontrollieren, ob Fahrzeuge in den Fahrerraum eingedrungen seien. Der oberste Gerichtshof hat die Revision zugelassen und ist schlussendlich von einem Mitverschulden des Lkw-Lenkers ausgegangen.

BENUTZUNG DES FRONTSPIEGELS

Die europarechtlichen Rechtsvorschriften über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen bzw. über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen Lkw mit Spiegeln wurden innerstaatlich in Österreich mit Bundesgesetzblatt BGBl II 2010/458 in § 18a Abs. 2 KraftfahrgesetzDurchführungsverordnung 1967 (KDV) umgesetzt. Beweggrund dieser Bestimmungen ist der Umstand, dass zahlreiche Unfälle von Fahrern größerer Fahrzeuge verursacht werden, die nicht bemerken, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ganz nah bei oder neben ihrem Fahrzeug (im toten Winkel) befinden. Durch die Nachrüstungsverpflichtung sollte diese Problematik entschärft werden. Der OGH hat – entgegen den Untergerichten – die Auffassung vertreten, dass es vor allem im Stop-and-Go-Verkehr keinen sachlichen Grund gäbe, den Lkw-Lenker von der Verpflichtung zur tatsächlichen Benutzung des Frontspiegels zu entbinden. Gerade im Stop-and-Go-Verkehr muss damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer (vor allem einspurige) vorschlängeln. Aber auch dann, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer (wie im vorliegenden Fall) verkehrswidrig verhält, bleibt die Verpflichtung für den Lkw-Fahrer bestehen. Im vorliegenden Fall hat der oberste Gerichtshof daher ein Mitverschulden des Lkw-Lenkers trotz des verkehrswidrigen Verhaltens des PkwLenkers angenommen. Der OGH hat schlussendlich ein Mitverschulden des Lkw-Lenkers im Ausmaß von einem Viertel angenommen, da das Verschulden des Pkw-Fahrers deutlich höher war. Den Volltext der Entscheidung finden Sie im Rechtsinformationssystems unter OGH 2 Ob 169/16s (vom 27.4.2017).

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Stragü 08/2017 – PDF