Transporteur 10/22 – A. Miskovez – Wenn Behörden schlafen

In Verwaltungsverfahren müssen Transportunternehmer zahlreiche Fristen beachten. Insbesondere die zweiwöchige Einspruchsfrist, die aufgetragenen Fristen zur Rechtfertigung oder etwa die 48-stündige Frist zur Übermittlung von Lohnunterlagen (LSD-BG) zwingen den Transportunternehmer zum schnellen Handeln. Doch nicht nur der Beschuldigte ist in einem Verwaltungsstrafverfahren an Fristen gebunden. Auch die Behörde muss innerhalb gewisser Fristen handeln.

Verfolgung innerhalb eines Jahres

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Diese Verfolgungshandlung kann in Form einer Strafverfügung, Ladung, Aufforderung zur Rechtfertigung etc. erfolgen. Langt eine Strafe im Haus ein, muss der erste Blick daher gleich auf das Tat Datum geworfen werden. Liegt das Datum länger als ein Jahr zurück, sollte die Strafe
jedenfalls beeinsprucht werden, da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Hinzu kommt, dass die Strafverfügung von der Behörde fristgerecht abgesendet (der Post übergeben) werden muss. Im August konnten wir so eine Strafe gegen einen Transportunternehmer zur Aufhebung bringen, da die Behörde nicht belegen konnte, dass die Strafverfügung tatsächlich innerhalb eines Jahres abgesendet wurde. Dies, obwohl das auf der Strafverfügung angeführte Datum der Ausstellung innerhalb des Jahres lag.

Nach drei Jahren …

Wurde von der Behörde zwar eine Strafverfügung innerhalb eines Jahres erlassen, ist diese dennoch nicht von jeglichem Zeitdruck entbunden. Die Strafbarkeit einer Person erlischt nämlich nach § 31 Abs. 2 VStG per Gesetz automatisch nach dem Ablauf von drei Jahren. Wird daher beispielsweise eine rechtzeitige Strafe beeinsprucht, so muss das Verfahren innerhalb von drei Jahren ab dem Tatzeitpunkt rechtskräftig beendet werden, da die Strafe sonst automatisch außer Kraft tritt. Aufzupassen ist, dass diese dreijährige Frist aufgrund des Covid-19-Begleitgesetzes im Frühling 2020 gehemmt war und somit 40 Tage nicht in die Frist mit einzurechnen sind. Die Frist ist in solchen Fällen um 40 Tage länger.

Erfolg

Im Sommer 2019 wurde einer unserer Mandanten in insgesamt fünf Verfahren wegen zahlreicher KFG-Vorwürfe vom März 2019 belangt. In allen Verfahren gaben wir eine ausführliche Stellungnahme ab und wehrten uns gegen alle Vorwürfe. Die Behörde hatte unserer Argumentation letztlich nichts entgegenzusetzen und ließ – anstelle einer Einstellung der Verwaltungsstrafverfahrens oder Erlass eines Straferkenntnisses – mehr als 3 Jahre + 40 Tage verstreichen. Aus diesem Grund traten die Strafen per Gesetz außer Kraft und konnten schwerwiegende Vorwürfe abgewehrt werden.

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