Transporteur 11/21 – A. Miskovez – Verantwortlicher Beauftragter Geschichte?!

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus.

Genau aus diesem Grund, nämlich um die Zuverlässigkeit zu bewahren und somit keine Konzessionsprobleme zu bekommen, liegt es im Interesse des Geschäftsführers, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an bestimmte Personen zu übertragen.

Option § 9 Abs. 2 VStG

Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen.

Der ursprüngliche Sinn und Vorteil dieser Vorschrift war, dass über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, dieser nun für die Einhaltung gewisser verwaltungsrechtlicher Vorschriften haftete und Strafen sich hierdurch nicht mehr negativ auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirkten.

Konzession in Gefahr

Dieser Vorgehensweise schob der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung nun einen Riegel vor und sprach aus, dass im Konzessionsentzugsverfahren auch jene Strafen, die gegen verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG verhängt wurden, zu berücksichtigen sind.

Hierdurch verliert die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten natürlich an Bedeutung. Wenn sich nämlich nun die Strafen des verantwortlichen Beauftragten ebenfalls auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirken, so ist es jetzt gleichgültig, gegen welche der beiden Personen die Strafe verhängt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde damit ins Leere laufen und zahnlos sein.

Strafen bekämpfen immer wichtiger!

Da sich nun jede Strafe negativ auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers auswirkt, ist das letzte vorbeugende Mittel um einen Konzessionsentzug aufgrund vieler Bestrafungen im Vorfeld zu vermeiden, der Kampf gegen rechtswidrige Strafen. Wie schon so oft in dieser Kolumne hervorgehoben, unterlaufen den Behörden in zahlreichen Fällen formelle Fehler bei der Erlassung eines Straferkenntnisses. Genau bei diesen Formalmängeln muss mithilfe eines Transportrechtsspezialisten eingehackt werden,, um die Beseitigung von Strafen zu erreichen.

Rechtsschutz zwingend notwendig

Da im Verwaltungsstrafverfahren kein Kostenersatz für Rechtsanwaltskosten auch im Falle des Gewinnens gilt, ist es absolut notwendig über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, um sich gegen jede noch so geringe Strafe zur Wehr setzen zu können. Dies ist auch wichtig, da sich auch mehrere geringe Strafen negativ auf die Zuverlässigkeit des Transportunternehmers auswirken.

Transporteur 11/21 – A. Miskovez – Verantwortlicher Beauftragter Geschichte?!