Transporteur 11/22 – A. Miskovez – Den Falschen erwischt!

ZOLLRECHT

Vergangenen Monat konnten wir erneut für einen Mandanten ein langwieriges und komplexes zollrechtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgreich zu Ende bringen. Konkret wurden unserem Mandanten vier Übertretungen gegen das Vermarktungsnormengesetz vorgeworfen – er habe es als Anmelder unterlassen, das Einlangen von Waren, die der Ein- und Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Konkret wurden Trockenfrüchte (Sultaninen) importiert und nicht mittels Formular Za298 angezeigt.

Kontrollpflichtige Waren

§ 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sieht vor, dass gewisse kontrollpflichtige Waren bei der Ein- und Ausfuhr einer Anmeldung unterliegen. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder das Einlangen von Waren rechtzeitig anzuzeigen. Da die Waren im gegenständlichen Fall nicht der Einfuhrkontrolle unterlagen, hat unser Mandant dies durch die entsprechende Kodierung 7256 im E-Zoll erklärt. Wenige Zeit später flatterte bereits eine Strafe in Höhe von insgesamt 1.400 Euro ins Haus: Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass dieser seinen Verpflichtungen als Anmelder nicht nachgekommen sei.

Wer ist Anmelder?

Vor dem Verwaltungsgericht Wien setzten wir uns mit der Frage auseinander, ob unser Mandant überhaupt als „Anmelder“ im Sinne der Verordnung für die vorgeworfenen Übertretungen haftet. „Anmelder“ im Sinne der obigen Verordnung ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Keine dieser Voraussetzungen traf jedoch auf unseren Mandanten zu, da dieser die Zollerklärungen in Vertretung des österreichischen Empfängers durchgeführt hat. „Anmelder“ im Sinne der Verordnung war somit der österreichische Empfänger. Da seit der Einfuhr bereits über ein Jahr vergangen war, konnte der Vorwurf weder umgestellt noch der österreichische Empfänger verfolgt werden.

Die Rolle spielt große Rolle

Immer wieder sind Straferkenntnisse bereits aus dem Grund mangelhaft und aufzuheben, weil der Beschuldigte in einer falschen Rolle bzw. Eigenschaft belangt wird. In einem anderen brandaktuellen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde beispielsweise unser Mandant, ein großer Gefahrgutspediteur, als Beförderer anstatt Versender belangt. Auch verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VstG werden fälschlicherweise oft als zur Vertretung nach außen berufene Person belangt. Bei der Prüfung von Strafverfügungen und Straferkenntnissen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Funktion gelegt werden, in der der Beschuldigte die Tathandlung begangen habe.

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