Transporteur 12/22 – Dr. Schärmer – Feuchte Ware: Wer haftet?

Es drehte sich u.a. um die Frage, ob bereits die Feuchtigkeit einer Ware einen Schaden im Sinne der CMR darstellt und ob ein solcher Schaden ein Verpackungsmangel ist, für den der Absender haftet oder die Feuchtigkeit aufgrund eines Fahrzeugmangels entsteht, für den der Frachtführer haftet. Das Oberlandesgericht Bamberg beurteilte die Frage, ob von einem Schaden im Sinne der CMR bereits dann ausgegangen werden kann, wenn lediglich ein Schadenverdacht vorliegt und keine festgestellte Substanzverschlechterung. Im konkreten Fall wurden Vliesstoffgebinde transportiert, die unbedingt nässefrei gehalten werden sollten.

Substanzverschlechterung
Ein Frachtgut gilt immer dann als beschädigt, wenn eine äußere oder innere Substanzverschlechterung die Wertminderung des Gutes zur Folge hat. Werden etwa Steinplatten angeliefert und sind diese in der Mitte gebrochen, so handelt es sich offenkundig um eine äußere Substanzverschlechterung und ist die Beschädigung leicht feststellbar. Etwas komplizierter wird es bei inneren Substanzverschlechterungen. Bei diesen sieht das Gut von außen zwar in Ordnung aus, könnte jedoch im Inneren an Qualität verloren haben. Dies ist oft bei temperaturgeführten Transporten, wie z.B. bei Medikamenten der Fall. Wurde etwa die Kühlkette nicht eingehalten, so ist das Gut zwar äußerlich nicht beschädigt, darf jedoch trotzdem nicht verwendet bzw. in den Verkehr gebracht werden, da es durch äußere Einflüsse während des Transports eine Qualitätsminderung bzw. Beschädigung erlitten hat.

Schwer feststellbar
Bei derartigen inneren Zustandsverschlechterungen ist ein Schaden oft schwer bzw. gar nicht feststellbar. Was ist nun zu tun, wenn man nicht sicher ist, ob die Ware noch gut ist? Bei einem sogenannten Schadensverdacht ist in erster Linie zu unterscheiden, ob es sich um besonders sensible Güter wie Arzneimittel oder um gewöhnliche Güter handelt. Bei Arzneimittel ist beispielsweise in der Arzneimittelbetriebsordnung geregelt, dass diese so zu transportieren sind, dass diese keinen schädlichen Einflüssen, wie etwa übermäßiger Kälte, Hitze, Licht, Feuchtigkeit, etc. ausgesetzt sind. Wird dies nicht eingehalten, dürfen die Arzneimittel in aller Regel nicht verwertet werden. Bei Arzneimitteln reicht daher bereits der Schadensverdacht, damit ein Schaden im Sinne der CMR vorliegt und die Annahme verweigert werden kann. Die Ware muss darüber hinaus sogar nachweislich vernichtet werden.

Vernichtung gerechtfertigt?
Bei gewöhnlichen Waren ist die sofortige Vernichtung aufgrund eines Schadensverdachts hingegen oft nicht gerechtfertigt. Werden Waren angeliefert, bei denen hinreichende Gründe dafür bestehen, dass es zu einer Qualitätsminderung gekommen sein könnte (etwa wegen Feuchtigkeit oder Temperaturunterschieden), sollte unbedingt unverzüglich ein Sachverständiger eingeschalten werden, welcher die versteckten Substanzverschlechterungen feststellt und den Verdacht bestätigt. Bis zur Klärung durch einen Sachverständigen kann die Annahme entweder verweigert werden, oder die Ware wird unter Eintragung entsprechender Vorbehalte im Frachtbrief vorläufig übernommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die generelle Formulierung „unter Vorbehalt angenommen“, welche oft auch mit einem vorgefertigten Stempel angebracht wird, nicht ausreicht. Der Vorbehalt muss zumindest ansatzweise erkennen lassen, welcher Schaden reklamiert wird.

Der Einsatz eines Planenfahrzeugs ersetzt keine ordentliche Verpackung.

Fahrzeugmangel?
Kommt es tatsächlich zu Feuchtigkeitsschäden, stellt sich weiters die Frage, wer für diese Schäden nun haftet. Grundsätzlich haftet der Absender für Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung. Möchte man die Ware daher vor Nässe schützen, muss diese entsprechend verpackt werden. Andererseits haftet der Frachtführer für die Ordnungsmäßigkeit und Mängelfreiheit des eingesetzten Fahrzeugs. Kommt es zum Feuchtigkeitseintritt aufgrund einer löchrigen oder beschädigten Plane, so stellt dieser Umstand einen Fahrzeugmangel dar. Der Einsatz eines Planenfahrzeugs ersetzt keine ordentliche Verpackung. Selbst ein unbeschädigtes Planenfahrzeug bietet keinen absoluten Schutz gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit. Die Ware muss daher grundsätzlich so verpackt werden, dass sie gegen äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit geschützt ist, oder muss beispielsweise der Einsatz eines Kofferaufbaus beauftragt werden, da bei diesem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass keine Feuchtigkeit von außen eintritt.

Fazit
Im gegenständlichen vom Landesgericht Hof beurteilten Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Plane des Aufliegers mehrere Löcher, Risse und außergewöhnliche Undichtheiten aufwies. Da somit das eingesetzte Fahrzeug mangelhaft war, haftet der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 3 CMR für den entstandenen Schaden.

AUF EINEN BLICK

  • – Ein Schaden liegt grundsätzlich vor, wenn es zu inneren oder äußeren Substanzverschlechterungen gekommen ist.
  • – In besonderen Fällen genügt jedoch bereits ein Schadensverdacht und ist die Ware dann als beschädigt zu qualifizieren.
  • – Dies ist etwa bei Arzneimittel der Fall und sind diese nachweislich zu vernichten, wenn diese beispielsweise einer schädlichen Temperatur ausgesetzt wurden.
  • – Bei gewöhnlichen Waren ist bei einem Schadensverdacht unverzüglich ein Gutachten einzuholen. Die Annahme kann entweder verweigert oder mit entsprechendem Vorbehalt angenommen werden.
  • – Die Ware ist grundsätzlich so zu verpacken, dass sie durch Einflüsse wie Feuchtigkeit nicht beschädigt wird.
  • – Der Frachtführer kann sich jedoch dann nicht auf eine Haftungsbefreiung berufen, wenn ein mangelhaftes Fahrzeug eingesetzt wurde.
  • – Dies ist insbesondere der Fall, wenn Feuchtigkeit dadurch in den Laderaum eindringt, dass die Plane Löcher, Risse oder außergewöhnliche Undichtheiten aufweist.

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