Verdienstentgang einklagen: der Teufel steckt im Detail!

Wird ein LKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt, entstehen daraus häufig nicht nur Reparaturkosten, sondern auch andere finanzielle Nachteile. So kann der Transportunternehmer grundsätzlich Verdienstentgang geltend machen, wenn er einen Auftrag nur deshalb ablehnen musste, weil er zu dessen Erfüllung das beschädigte Fahrzeug gebraucht hätte, dieses aber nicht fahrtüchtig ist bzw. in der Werkstatt steht.

In der Praxis gestaltet sich dies aber regelmäßig schwierig. Das liegt an der sehr strengen Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zu dieser Art von Schadenersatzforderung. Der geschädigte Unternehmer muss nämlich nicht bloß den Fahrzeugausfall nachweisen. Einige weitere wesentliche Kriterien für den Ersatz von Verdienstentgang werden hier vorgestellt:

  • Verdienstentgang wird nur in Form des konkreten entgangenen Gewinns (nicht: Umsatz!) für einen konkreten abgelehnten Auftrag ersetzt. Die Beauftragung und die Ablehnung müssen daher dokumentiert sein (z.B. E-Mail-Verkehr, Bestätigung des Vertragspartners bei Rollfuhrverträgen, etc.). Die weithin bekannten Pauschalbeträge von EUR 400,00 bis 600,00 pro Tag werden vom Gericht nicht anerkannt.
  • Es darf kein Ersatzfahrzeug vorhanden sein. Kann ein anderer LKW aus dem Fuhrpark oder ein Mietfahrzeug eingesetzt werden, steht kein Verdienstentgang zu. Aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht muss der Unternehmer vor allem bei länger dauernden Reparaturen ein Ersatzfahrzeug mieten. Dass eine Anmietung mangels Kapazitäten  – vor allem bei Spezialfahrzeugen – nicht möglich war, ist im Nachhinein oft schwer nachzuweisen.

Ob die Geltendmachung von Verdienstentgang Aussicht auf Erfolg hat, muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geprüft werden. Unsere Kanzlei steht Ihnen hier jederzeit gerne beratend wie auch für eine allfällige Vertretung in einem Prozess zur Verfügung!

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