Zustellung von Paketen an Nachbarn zulässig?

Jeder kennt es aus der Praxis. Man ist gerade in der Arbeit oder auf Urlaub und bekommt ein bestelltes Paket in Abwesenheit nach Hause zugestellt. Bei der Rückkehr in das traute Heim findet man dann in der Regel an der Eingangstüre einen Zettel des Paketdienstes, auf welchem nicht selten so etwas steht wie „Zugestellt bei TOP XY“ oder „Paket abgegeben bei Nachbarn XY“. Aber ist die Zustellung von Paketen an einen Nachbarn überhaupt zulässig?

Das Landesgericht Klagenfurt musste sich im Juni 2022 als Berufungsgericht mit dieser Frage beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, wonach die Zustellung an die vom Absender (Besteller) angegebene Empfänger-Adresse, nicht notwendigerweise aber an den angegebenen Empfänger persönlich erfolgt, nicht überraschend oder ungewöhnlich sei und damit Vertragsinhalt werden könne. Begründend führte das Gericht aus, dass es einerseits allgemein bekannt und unter Paketdiensten sogar verkehrsüblich sei, dass Zustellungen beispielsweise an Mitbewohner erfolgen können. Andererseits argumentierte das Gericht, dass auch behördliche Schriftstücke nicht generell an den Empfänger persönlich zugestellt werden müssen und verwies diesbezüglich auf § 16 ZustG und § 5 Abs. 3 und 4 PMG.

Zulässigkeit Immer für den konkreten Einzelfall zu prüfen!

In diesem Fall ist das Landesgericht Klagenfurt der von uns im Verfahren vertretenen Argumentation (Nachbarschaftszustellung zulässig) vollinhaltlich gefolgt. Klauseln, wonach die Zustellung von Paketen an einen Nachbarn zulässig ist, finden sich oft in allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche man durch einen „Klick“ bei der Bestellung schnell akzeptiert. Im Streitfall ist es unerlässlich, die wechselseitigen Ansprüche durch einen Experten prüfen zu lassen. Kein Fall gleicht dem anderen und braucht es immer eine die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigende rechtliche Beurteilung.