Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann Katastrophe für die spätere Geltendmachung von Gewinnentgang sein! Die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung ist keine Reparaturvoraussetzung!

Immer wieder ist unsere Kanzlei mit der Geltendmachung von reparaturbedingtem Gewinnentgang beauftragt. In der Regel liegen derartigen Fällen von Dritter Seite verschuldete Beschädigungen eines Fahrzeuges zugrunde. Während der Dauer der Reparatur kann das Fahrzeug dann keinen Umsatz generieren und entgeht dem Transportunternehmer dadurch Gewinn. Im Zuge der späteren Abwicklung des Schadens wird von unserer Kanzlei zusätzlich zu den Reparaturkosten ein angemessener stehzeitbedingter Gewinnentgang geltend gemacht. Neben der Höhe des Gewinnentganges stellt sich dann insbesondere die Frage, für welche Dauer dieser zusteht. In der Regel wird von Transport- und Speditionsunternehmen bei derartigen Schäden vor der Beauftragung der Reparatur des Fahrzeuges die Reparaturfreigabe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet. Dies kann sich im Einzelfall aber negativ auf den ersatzfähigen Gewinnentgang auswirken. Laut Rechtsprechung trifft den Transportunternehmer nämlich eine Schadensminderungspflicht und muss ein Reparaturauftrag daher, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eine Vergrößerung des Schadens, z.B. durch Entstehen eines höheren Gewinnentganges, voraussichtlich ergeben wird, ehestmöglich erteilt werden. Ein Abwarten der Reparaturfreigabe wäre demnach unzulässig. Für den Zeitraum zwischen erstmöglicher Erteilung des Reparaturauftrages und tatsächlicher Erteilung des Reparaturauftrages steht dementsprechend kein Gewinnentgang zu. Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann aber unter Umständen dann gerechtfertigt sein, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht von vornherein feststeht, also beispielsweise das Vorliegen eines Totalschadens fraglich ist.

Praxistipps:

  1. In der Regel werden die beschädigten Fahrzeuge von Sachverständigen vorab besichtigt. Wir empfehlen, bei dieser Besichtigung anwesend zu sein und mit dem Sachverständigen abzuklären, ob das beschädigte Fahrzeug jedenfalls zu reparieren oder das Vorliegen eines Totalschadens fraglich ist. Sollte der Sachverständige hier mitteilen, dass jedenfalls kein Totalschaden vorliegt, ist ehestmöglich der Reparaturauftrag zu erteilen, anderenfalls später das Risiko besteht, auf dem entstandenen Gewinnentgang „sitzen zu bleiben“.
  2. Das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Totalschadens ist von vielen Faktoren abhängig, kann im Einzelfall aber bereits vorab selbst abgeschätzt werden, wenn beispielsweise der Schaden sehr groß/klein und das Fahrzeug bereits mehrere/erst wenige Jahre im Einsatz ist.
  3. Für die Ermittlung der Höhe des Gewinnentgang ist jedenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich. Im Einzelfall sind dem Sachverständigen folgende Umstände nachzuweisen: Dass keine Ersatzfahrzeuge im Unternehmen vorhanden waren; Wie das beschädigte Fahrzeug tatsächlich ausgelastet war; Dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich war; Dass konkrete Aufträge aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges abgelehnt werden mussten; etc. Eine schriftliche Dokumentation dieser Umstände ist für die Durchsetzung des Anspruchs besonders hilfreich und spart Kosten.
  4. Insbesondere in einem Gerichtsverfahren gestaltet sich der Nachweis eines Gewinnentganges – für welchen der Anspruchsteller beweispflichtig ist – als besonders kostenintensiv und aufwendig, da es in der Regel der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten (Buchhaltung, Transportwesen) bedarf. Der rechtsschutzversicherte Unternehmer ist hier klar im Vorteil.
  5. Gerichte können den Gewinnentgang, wenn dessen Höhe nur schwer zu ermitteln ist, unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen.
  6. Allgemein empfiehlt es sich im Zweifel, einen Experten mit der Prüfung und Geltendmachung des Gewinnentganges zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass sämtliche für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden und es im Nachhinein nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Gerne können wir einen allfälligen Anspruch auf Gewinnentgang Ihres Unternehmens prüfen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung.

Mag. Lukas Blaschon