Aus der Praxis: In welchen Fällen Gerichte eine grobe Fahrlässigkeit und somit unbeschränkte CMR-Haftung des Frachtführers angenommen haben. Im Zentrum der CMR steht die Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist. Gleichzeitig sieht die CMR aber auch zum Schutz des Frachtführers gewisse Haftungslimitierungen vor, wonach der Frachtführer grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Betrag haften soll. In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere bei grobem Verschulden, fällt die gesetzliche Haftungsbeschränkung jedoch vollständig weg. In diesem Artikel veranschaulichen wir Beispiele aus der Praxis, die zu einer unlimitierten Haftung des Frachtführers geführt haben. Haftung mit Deckel Gemäß Art. 23 iVm Art. 25 CMR haftet der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung der Ware maximal mit einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht der verlorenen oder beschädigten Ware. Dieser Betrag entspricht – je nach Umrechnungskurs – etwa 10 Euro/kg. Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Wert sich aus einem Währungskorb führender internationaler Währungen zusammensetzt. Die Haftung…