Palettentausch – ein Dauerbrenner, bei dem Ungenauigkeitenzu teuren Konsequenzen führen können. Ein Update. Grundsätzlich ist der Frachtführer nicht nur zum Palettentausch verpflichtet. Da dies eine Nebenleistung zum Transportvertrag darstellt, muss ein Palettentausch vereinbart werden. Ein Tauschvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Er kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, entstehen – etwa wenn über Jahre hinweg Paletten getauscht und auf einem Palettenkonto geführt werden. Oder beispielsweise weil die Verpflichtung zum Palettentausch im Transportauftrag enthalten ist und dieser Verpflichtung vom Frachtführer nicht widersprochen, sondern diese konkludent angenommenwird. Ein konkludenter Palettentauschvertrag wird regelmäßig anerkannt, wenn etwa:– regelmäßig Palettenkonten geführt werden,– monatliche Abstimmungen stattfinden,– Fehlbestände ausgeglichen werden,– und der Frachtführer sich um Rückführung bemüht.In diesen Fällen darf der Absender davon ausgehen, dass der Frachtführer nicht nur organisatorisch mitwirkt, sondern auch für Verluste einsteht. Fehlt es an solchen klaren Anhaltspunkten, ist dagegen im Zweifel kein Palettentauschvertrag anzunehmen. Der Frachtführer ist ohne besondere Abredegrundsätzlich nicht verpflichtet, Paletten in gleicher Zahl oder Beschaffenheit zurückzugeben. Wer trägt…