Strafen im Verwaltungsstrafrecht wirken auf den ersten Blick oft wie ein unabwendbaresÜbel. Doch die Praxis zeigt: Verfahren scheitern regelmäßig an formellen Fehlern. Für Transportunternehmen ist es ein Ärgernis: Nach einer Kontrolle flatert eine Strafe ins Haus – oft wegen scheinbar „kleiner“ Übertretungen wie zusätzlicher Leuchten am Lkw oder fehlender Dokumente im Fahrzeug. Doch nicht jede Strafe ist auch tatsächlich fehlerfrei und zu akzeptieren. Zwei aktuelle durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten zeigen: Wenn die falsche Behörde einschreitet, ist die Strafe aufzuheben! Zuständigkeit Im Verwaltungsstrafrecht gilt ein einfacher Grundsatz: Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde (§ 27 VStG).Wird ein Fahrzeug kontrolliert und ein Verstoß festgestellt, ist nicht automatisch die Behörde am Ort der Kontrolle für das Verwaltungsverfahren zuständig. Je nach Gesetz sind oft spezielle Zuständig- keitsregelungen vorgehen. Nur in bestimmten Fällen darf das Verfahren und somit die Zuständigkeit abgetreten werden, etwa an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten – aber nur, wenn die Abtretung durch die ursprünglich…