ANHÄNGER/ZUGMASCHINE In einem aktuellen Fall haben wir für einen Mandanten beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Straferkenntnis wegen mehrerer angeblicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zurAufhebung gebracht. Es wurde ein ganzer Katalog an Verkehrsdelikten vorgeworfen: zu geringer Sicherheitsabstand, unzulässige Lichthupe und Hupe, sowie gefährliche Überholmanöver. Grundlagewar eine Privatanzeige einer Pkw-Lenkerin und ihrer Beifahrerin. Die Bezirkshauptmannschaft stütztesich auf diese Anzeige und verhängte Geldstrafen von insgesamt 660 Euro. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde als betroffenes Fahrzeug jedoch nur der Anhänger mit Kennzeichen angegeben– nicht aber das Zugfahrzeug, also der Lkw selbst. Ergebnis Das Gericht stellte klar: Nach § 44a VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat so konkret umschreiben, dass eindeutig erkennbar ist, was genau dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Nur sokann er sich wirksam verteidigen und ist gleichzeitig vor einer doppelten Bestrafung für denselben Vorfall geschützt. Mit einem Anhänger allein lassen sich aber weder Abstandsverstöße noch das Abgeben von Lichthupe oder Hupe begehen – das erfordert logischerweise ein Zugfahrzeug. Da im Spruch der…