Stragü 06/2016, Dr. Schärmer – LKW unter Hochspannung

Stragü 06/2016, Dr. Schärmer – LKW unter Hochspannung

Der OGH musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob die Kaskoversicherung den Schaden am Lkw bezahlen muss, wenn der Lkw-Fahrer vergisst, den Kranarm einzufahren und dadurch mit einer Hochspannungsleitung kollidiert.

Ein Transportunternehmen hat mit einem Versicherer einen Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Lkw-Fahrer hat nach Fertigstellung von Kranarbeiten vergessen, den Kranarm des Fahrzeugs abzusenken. Nach einer Fahrtstrecke von 10 bis 15 Meter kam es zu einer unmittelbaren Berührung des Kranarms mit einer Hochspannungsleitung. Der Lkw-Fahrer hörte ein lautes Knistern, vergleichbar mit Schweißarbeiten, und sah bei den Reifen Funken sprühen. Durch den Kontakt des Kranarmes mit der Hochspannungsleitung wurden durch die starke Überspannung Teile des Lkw beschädigt. Da die Kaskoversicherung den Schaden ablehnte wurde die Klage gegen den Versicherer eingebracht. Der Versicherer hat die Auffassung vertreten, dass kein versicherter Unfall vorliege, also kein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, da eine mechanische Einwirkung nicht mit Einwirkungen elektrischer oder chemischer Natur gleichgesetzt werden können. Nach Ansicht des Versicherers seien deshalb Schäden, die durch Überspannungen entstanden sind, im Rahmen der abgeschlossenen Kaskoversicherung nicht versichert. Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Auch das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt. Das Berufungsgericht hat ergänzend ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass die schadensursächliche Überspannung an sich nicht als mechanische Einwirkung angesehen werden könne. Voraussetzung sei aber nur, dass es eine mechanische Einwirkung gegeben habe. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend, da eine unmittelbare Berührung des Kranarmes mit der Hochspannungsleitung erfolgt sei. Aus diesem Grund ist, nach Auffassung des Berufungsgerichtes, ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis vorgelegen. Schlussendlich wurde der Oberste Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen.

AUFFASSUNG DES OGH

Der Oberste Gerichtshof hat zusammengefasst folgende Meinung vertreten: entscheidend ist für die Abgrenzung zwischen einem von der Kaskoversicherung nicht umfassten Betriebsschaden und einem Unfallschaden, ob das Schadensereignis mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann. Ein von der Kaskoversicherung nicht zu ersetzender Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstand, dem das Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muss. Entscheidend ist daher, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Derartige Gefahren liegen im normalen Betriebsrisiko und müssen in Kauf genommen werden. Bei einem Unfall liegt hingegen ein außergewöhnliches Ereignis vor. Von einem Unfall kann nur dann gesprochen werden, wenn das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, sodass mit ihm vorher nicht zu rechnen war. Das Berühren der Hochspannungsleitung mit dem nicht zur Gänze abgesenkten Kranarm zählt nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines mit einem Ladekran versehenen Lkw adäquaten Risiken, die dieser ohne weiteres überstehen muss. In solchen Fällen liegt daher kein Betriebsschaden vor. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entstanden die Schäden am Fahrzeug aber auch nicht aufgrund eines Unfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen, da die Schäden gerade nicht durch die behauptete mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung entstanden.

BRÜCKE MACHT UNTERSCHIED

Der Oberste Gerichtshof hat abschließend die Auffassung vertreten, dass im konkreten Fall die Frage des Versicherungsschutzes noch nicht beantwortet werden kann, da dazu noch ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen (siehe ausführlich OGH vom 16.3.2016, 7 Ob 22/16k). Der gegenständliche Versicherungsfall konnte daher noch nicht abschließend beurteilt werden. Wäre der Schaden aber nicht durch die Hochspannungsleitung, sondern durch Berührung einer Brücke entstanden, wäre von einem Unfallschaden im Sinne der Kaskoversicherung auszugehen.

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