Stragü 10/2016, Dr. Schärmer – Verlader in Verantwortung

Stragü 10/2016, Dr. Schärmer – Verlader in Verantwortung

Brandaktuelle Entscheidung des Höchstgerichts zu mangelhafter Verladung: Absender muss Beschädigung am Lkw-Zug zahlen!

Für das Transportunternehmen Petschl aus Perg haben wir kürzlich wieder alle Instanzenzüge ausgeschöpft und den Obersten Gerichtshof um Klärung der Rechtslage angerufen. Meinung des OGH: Verlader haftet für Fahrzeugschäden aufgrund mangelhafter Verladung/Stauung des Frachtguts (OGH: 7 Ob 105/16s).

SACHVERHALT

Petschl Transporte wurde im Oktober 2013 beauftragt, einen Transformatorkern mit einem Gewicht von 24.000 kg von Österreich nach Deutschland zu transportieren. Die Mitarbeiter der Verladerin hoben den Trafokern mit einem großen Containerstapler auf den Sattelauflieger des Lkw-Zugs. Da der Trafokern nicht von selbst eben stehen konnte, verwendeten die Mitarbeiter der Verladerin Unterlagshölzer. Dabei handelte es sich um kurze, alte und vermorschte Bahnschwellen. Der Fahrer sah den Mitarbeitern der Verladerin beim Beladen zu. Anschließend führte der Lkw-Fahrer die Ladungssicherung mit sechs Zurrgurten durch.

VERMORSCHTE UNTERLEGER

Nach Beladung des Frachtguts durch den der Beklagten zuzurechnenden Absender bzw. Verlader und anschließender Ladungssicherung durch den Lkw-Fahrer des Transportunternehmers verließ der Lkw des Frachtführers das Betriebsgelände der Verladerin. Nach einer Fahrtstrecke von insgesamt knapp 23 km bei der Ortseinfahrt Grein hat der Sattelauflieger des eingesetzten Fahrzeugs bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h plötzlich zu „schaukeln“ begonnen. Danach stürzte der Trafo plötzlich durch die Plane des Sattelaufliegers von der Ladefläche auf die Fahrbahn. Wie sich im Nachhinein herausstellte, begann der Trafokern auf der Ladefläche des Lkw deshalb zu schaukeln, weil unterschiedlich hohe und morsche Unterlagshölzer verwendet worden waren. Durch das Schaukeln scheuerten die Gurte durch und der Trafokern stürzte seitlich aus dem Lkw auf die Straße, wodurch der Lkw und der Trafokern beschädigt wurden. Der Schaden am Sattelauflieger betrug 20.321,86 Euro. Der Schaden am Frachtgut betrug 3.077,50 Euro.

SPANNENDER PROZESSVERLAUF

Für unseren Mandanten klagten wir gegenüber dem Auftraggeber des Transports den entstandenen Schaden am Sattelauflieger in Höhe von 20.321,86 Euro beim Landesgericht St. Pölten ein. Nach Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens hat das Erstgericht allerdings unsere Klagsforderung nur mit der Hälfte zuerkannt. Weiters hat das Erstgericht die Gegenforderung am Frachtgut zusätzlich abgezogen, sodass unserem Klagebegehren in 1. Instanz nur mit 8.622,18 Euro stattgegeben und das darüberhinausgehende Mehrbegehren von 11.699,68 Euro abgewiesen wurde.

Das Landesgericht St. Pölten begründete dies damit, dass ein Mitverschulden unseres Mandanten deshalb gegeben wäre, da der Lkw-Fahrer bei der Beladung anwesend war und die Beladung für ordnungsgemäß befunden hätte, obwohl morsche und ungleich hohe Bahnschwellen verwendet worden seien. Dieses Urteil war für uns nicht zufriedenstellend und haben wir das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat das Urteil des Landesgerichts St. Pölten aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die Aufrechnungseinrede hinsichtlich des Schadens am Frachtgut von 3.077,50 Euro abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Wien hat daher die beklagte Partei zur Hälfte des Schadens am Auflieger in Höhe von 1.160,93 Euro verurteilt. Die andere Hälfte des Schadens wurde abgewiesen und hat das Oberlandesgericht Wien dazu die Auffassung vertreten, dass der LkwFahrer unseres Mandanten eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verantworten hätte, da er die Fahrt mit ungenügend gesicherter Ladung angetreten hätte. Dies sei, nach Auffassung des OLG Wien, unserem Transportunternehmer als Mitverschulden zuzurechnen, sodass der Schaden zwischen den

Streitteilen 1 zu 1 geteilt werden müsse. Auch diese Entscheidung war für uns völlig unbefriedigend und haben wir in letzter Instanz den Obersten Gerichtshof angerufen. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist immer nur dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abzuklären ist. Der oberste Gerichtshof hat unsere Revision zugelassen und auch für berechtigt erklärt. Mit seiner Entscheidung vom August 2016 zur Aktenzahl 7 Ob 105/16s hat der OGH die Urteile der Vorinstanzen abgeändert, sodass unserem Klagebegehren in voller Höhe mit 20.321,86 Euro stattgegeben und die Gegenforderung mit 3.077,15 Euro vollinhaltlich abgewiesen wurde. Weiters wurde die Gegenseite zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

HÖCHSTGERICHTLICHE  RECHTSANSICHT

Schäden am Fahrzeug (hier: Sattelauflieger), die durch mangelhafte Verladung des Frachtgutes entstanden sind, werden in der CMR nicht geregelt. Die Bestimmungen über die Haftungsausschlüsse gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR können bei Fahrzeugschäden nicht herangezogen werden, weil mit diesen Bestimmungen ein anderer Regelungszweck verfolgt wird, nämlich die Haftung des Frachtführers für Güterbeschädigungen und nicht die Haftung des Absenders für Schäden am Fahrzeug. Grundsätzlich bleibt es den Parteien selbst überlassen, eine vertragliche Vereinbarung dazu zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im Zweifel ist die Verladung immer Sache des Absenders. Die Sicherung des Ladeguts wird als Bestandteil des Verladevorgangs angesehen. Die tatsächliche Mithilfe des Lkw-Fahrers bei der Verladung spielt keine Rolle. Diese Grundsätze wurden vom OGH zur Frage der Haftung bei Güterschäden entwickelt. Diese Grundsätze gelten, nach Auffassung des OGH, aber auch dann, wenn der Frachtführer (wie hier) den Ersatz des Schadens am Transportmittel fordert, weil die Verladung des Frachtguts mangelhaft war. Den Absender treffen nämlich vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Aufgrund dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer das Frachtgut so zu übergeben, dass am Beförderungsmittel keine Schäden entstehen. Es ist zwar völlig zutreffend, dass gemäß § 102 Abs. 1 KFG der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich überzeugt hat, dass die Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Bestimmungen des KFG und der StVO über die verkehrssichere Verwahrung der Ladung bzw. über die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist umfassend, wobei sie vorwiegend dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienen. Der OGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass er von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweicht. Eine allfällige Verletzung der Überprüfungspflichten des Fahrers des Transportunternehmers nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften steht nämlich nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Eine derartige Verletzung kann daher im Rahmen des Frachtverhältnisses dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden (siehe ausführlich: OGH 7 Ob 105/16s).

KEIN MITVERSCHULDEN

Aus den dargelegten Erwägungen hat der oberste Gerichtshof auch keinen Grund für ein Mitverschulden des oberösterreichischen Frachtführers gesehen und die Rechtsansicht der vorangegangenen Instanzen, die eine Schadensteilung befürwortet haben, abgelehnt. Des Weiteren konnte die Schadensforderung am Frachtgut, die als Gegenforderung im Verfahren vom Absender eingewendet wurde, unter Hinweis auf das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 AÖSp abgewehrt werden. Beim von uns vertretenen Frachtführer handelte es sich zwar nicht um einen Spediteur, sondern um einen Güterbeförderer. Die Bestimmungen der AÖSp kamen dennoch ergänzend zur Anwendung, da der Frachtführer bereits beim Transportangebot ausdrücklich auf die Einbeziehung der AÖSp hingewiesen hat. Der Auftraggeber hat der Geltung der AÖSp zu keinem Zeitpunkt widersprochen, sodass das Gericht die Gegenforderung abweisen musste. Nach § 32 AÖSp dürfen nur Aufrechnungen mit Forderungen vorgenommen werden, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

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