Transporteur 01/21, A. Miskovez – Doppelt und dreifach bestraft

Transporteur 01/21, A. Miskovez – Doppelt und dreifach bestraft

Doppelbestrafungsverbot

Das Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung, ist ein historisch altes Prinzip und in einer Vielzahl von Rechtsordnungen bestehendes Grundrecht.

Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz Art 4 7. ZPMRK) sieht ein solches Doppelbestrafungsverbot und Doppelverfolgungsverbot vor. Dies bedeutet, dass man wegen derselben Sache von einem Staat nicht zweimal bestraft und auch nicht zweimal, also in zwei verschiedenen Verfahren verfolgt werden darf.

Die Notwendigkeit dieses Prinzips ergibt sich aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Einerseits soll es den Rechtsunterworfenen davor schützen, in einer erledigten Sache später nochmals verfolgt zu werden und andererseits davor, wegen der gleichen Sache in 2 verschiedenen Verfahren gleichzeitig verfolgt zu werden.

Kumulationsprinzip

In der Praxis sorgt oft das Kumulationsprinzip für Verwirrung, demzufolge mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Auch für das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht.

Die Kumulierung von Strafen ist somit von der Doppelbestrafung zu unterscheiden. Bei der Doppelbestrafung wird ein und dasselbe Verhalten, das gegen ein und dieselbe Norm verstößt mehrfach bestraft. Dies ist unzulässig. Beim Kumulationsprinzip darf der Beschuldigte jedoch für ein und dieselbe Tat mehrfach bestraft werden, wenn durch diese Tat mehrere Delikte verwirklicht werden.

Unzulässige Doppelbestrafung im konkreten Fall

Im gegenständlichen Fall unseres Mandanten liegt jedoch jedenfalls eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Unser Mandant transportierte Stahlkonstruktionen und wurde in 2 getrennten Verfahren wegen der gleichen Tat insgesamt dreimal unter Vorwurf derselben Norm belangt. Der Tatbestand der mangelhaften Ladungssicherung gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG kann bei einem Transport nur einmal verwirklicht werden. Dennoch wurden unserem Mandanten, aus ein und demselben Transport, in 2 getrennten Verfahren folgende Vorwürfe gemacht:

  • Mangelhafte Ladungssicherung, da die vorhandenen Zurrgurte durch die Ladung in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
  • Mangelhafte Ladungssicherung, da zu wenige Zurrgurte verwendet worden seien.
  • Mangelhafte Ladungssicherung, da die Zurrhacken nicht in den Zurrösen eingehängt gewesen seien.

In allen Vorwürfen wurde unserem Mandanten ein Verstoß gegen § 101 Abs. 1 lit. e KFG vorgeworfen.

Abgesehen davon, dass gar keine mangelhafte Ladungssicherung vorlag, da die Ware in alle Richtungen formschlüssig Verladen war, stellt das Vorgehen der Behörde eine enorme Verletzung des Doppelbestrafungsverbots dar. Die Ladungssicherung eines Fahrzeuges ist als Gesamtheit anzusehen und kann somit nicht jedes einzelne Ladungssicherungsmanöver bzw. unterlassene Ladungssicherungsmanöver einzeln bestraft werden. Allenfalls könnte die Behörde beispielsweise für jeden fehlenden Zurrgurt und für jede einzelne ungesicherte Palette eine gesonderte Strafe verhängen. Dies wäre völlig absurd. Der Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ergibt sich somit einerseits daraus, dass unser Mandant in einem Verfahren zweimal wegen derselben Tat bestraft wird und andererseits daraus, dass unser Mandant wegen derselben Tat in 2 getrennten Verfahren verfolgt wird.

Der obige Fall zeigt erneut, dass die Behörden weiterhin schlampig und willkürlich gegen Transportunternehmen vorgehen und dabei selbst grundrechtliche Prinzipien außer Acht lassen.

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