Transporteur 01/22 – Dr. Schärmer – Frachtlohn nicht bezahlt? Schnelles Handeln gefragt

Transporteur 01/22 – Dr. Schärmer – Frachtlohn nicht bezahlt? Schnelles Handeln gefragt

Ausgangslage

Ausgangslage für den gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 14. April 2021 (Geschäftszahl: 7 U 5687/20). Ein polnisches Transportunternehmen wurde 2017 mit der Durchführung von insgesamt 7 Transporten von einem deutschen Auftraggeber beauftragt. In den Frachtverträgen wurde vereinbart, dass die Fracht nur dann gültig abgerechnet werden kann, wenn der Auftragnehmer Palettenscheine, Frachtpapiere und quittierte Ablieferbelege im Original, binnen 5 Werktagen nach Ladungsübernahme an den Auftraggeber übermittelt. Der Frachtführer hat sämtliche Belege zwar an den Auftraggeber übermittelt, allerdings waren die Frachtunterlagen von den jeweiligen Empfängern nicht unterschrieben. Aus diesem Grund erachtete der Auftraggeber den Frachtanspruch nicht als fällig und bezahlte diesen folglich nicht.

Als der Frachtführer den Frachtanspruch schlussendlich im Jahr 2019 einklagte war dieser bereits verjährt und wurde die Klage deshalb abgewiesen.

Fälligkeit des Frachtanspruches

Die Hauptleistungspflicht des Frachtführers aus dem Transportvertrag ist die Beförderung und Ablieferung des Gutes an der vereinbarten Entladestelle. Hat der Frachtführer die Hauptleistung der Beförderung erbracht und das Gut an den Empfänger ordnungsgemäß abgeliefert, hat er Anspruch auf die vereinbarte Fracht.

Die Vereinbarung zwischen Absender und Frachtführer, dass dieser Ablieferbelege im Original zu übermitteln hat, kann eine Nebenleistungspflicht des Frachtführers aus dem Transportvertrag begründen. Übersendet der Frachtführer die originalen Ablieferbelege nicht an den Absender, so stellt dies zwar die Verletzung seiner Nebenpflicht dar, rechtfertigt jedoch nicht die Zurückbehaltung des Frachtlohns bzw. eine Entgeltminderung.

Nach der österreichischen Rechtslage darf der Absender die Bezahlung des Frachtlohns daher nicht von der Übermittlung von originalen Frachtpapieren abhängig machen und den Frachtlohn zurückbehalten, wenn die Ware unbeschädigt rechtzeitig und vollständig abgeliefert wurde.

Im Gegensatz dazu, ist es in Deutschland sehr wohl zulässig, die Fälligkeit von Frachtforderungen von der Übermittlung der originalen Transportdokumente abhängig zu machen.

Wann verjährt der Frachtlohn?

Im Rahmen der CMR sind auch Frachtlohnforderungen von den Verjährungsbestimmungen des Art. 32 mitumfasst, da diese aus einer Beförderung resultieren. Gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Da die Verjährung jedoch erst mit Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages zu laufen beginnt verjähren Frachtlohnforderungen somit nach 15 Monaten ab Abschluss des Beförderungsvertrages.

Lediglich dann, wenn gemäß Art. 29 CMR ein grobes Verschulden vorliegt, gelangt die kurze Verjährungsfrist des Art. 32 CMR nicht zur Anwendung und beträgt die Verjährung in solchen Fällen 3 Jahre.

Forderung im gegenständlichen Fall verjährt

Im oben beschriebenen Ausgangsfall entschied das aufgerufene Gericht, dass die Frachtforderung verjährt war, da diese nicht binnen einem Jahr (bzw. 15 Monaten) eingeklagt wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass wie bereits beschrieben, die Zurückbehaltung des Frachtlohns in Deutschland zulässig ist, wenn originale Frachtpapiere nicht übermittelt werden (sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde). Aus diesem Grund erachtete das OLG München die Nicht-Zahlung der Fracht nicht als grob fahrlässig bzw. vorsätzlich, da der Auftraggeber der Meinung war, die Fracht nicht bezahlen zu müssen. Die längere dreijährige Verjährungsfrist würde nämlich nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Auftraggeber eine bereits fällige Fracht vorsätzlich bzw. sogar arglistig nicht bezahlt.

Rechtslage in Österreich

Eine vergleichbare höchstgerichtliche Judikatur zu einem Fall wie dem gegenständlichen gibt es in Österreich derzeit nicht. Obwohl es in Österreich, im Gegensatz zu Deutschland, nicht zulässig ist, die Fracht aufgrund von fehlenden Originalbelegen zurückzubehalten, würde auch ein österreichisches Gericht wahrscheinlich zu dem selben Ergebnis gelangen, da der Auftraggeber bereits dann nicht grob schuldhaft handelt, wenn dieser davon ausgeht, dass die Frachtforderung noch nicht fällig ist. Selbst wenn daher die Zurückbehaltung der Fracht durch den Auftraggeber rechtswidrig ist, bedeutet dies nicht, dass dieser vorsätzlich im Sinne des Art. 29 CMR handelt, da dieser aufgrund der vertraglichen Regelung (wenn auch nur fälschlicherweise) davon ausgeht, dass er berechtigt ist, die Fracht zurückzubehalten.

Die längere dreijährige Verjährungsfrist gelangt jedoch jedenfalls dann zur Anwendung, wenn der Frachtführer das Gut ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig abgeliefert hat und der Auftraggeber ohne besondere Gründe vorsätzlich bzw. sogar arglistig die Fracht nicht bezahlt (OGH 7 Ob74/11z).

Praxistipp

Um nachteilige Folgen der Verjährung zu vermeiden, wird daher stets empfohlen die fällige Frachtforderung im eigenen Betrieb mit 15 Monaten ab Abschluss des Beförderungsvertrages zu kalendieren. Nähert man sich dann dem Ende dieser kurzen Verjährungsfrist und ist bislang keine Zahlung eingelangt, so sollte schleunigst rechtlicher Beistand hinzugezogen werden um den Frachtlohn vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuklagen. Hierdurch vermeidet man insbesondere, dass im Gerichtsprozess die Frage der Verjährung überhaupt erst relevant wird.

Fazit:

  • ---> Hat der Frachtführer die Hauptleistung der Beförderung erbracht und das Gut an den Empfänger ordnungsgemäß abgeliefert, hat er Anspruch auf die vereinbarte Fracht
  • ---> Nach der österreichischen Rechtslage darf der Absender die Bezahlung des Frachtlohns daher nicht von der Übermittlung von originalen Frachtpapieren abhängig machen und den Frachtlohn zurückbehalten, wenn die Ware unbeschädigt rechtzeitig und vollständig abgeliefert wurde
  • ---> Im Gegensatz dazu, ist es in Deutschland sehr wohl zulässig, die Fälligkeit von Frachtforderungen von der Übermittlung der originalen Transportdokumente abhängig zu machen
  • ---> Gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR beträgt die Verjährungsfrist auch bei Frachtforderungen grundsätzlich ein Jahr
  • ---> Lediglich dann, wenn gemäß Art. 29 CMR ein grobes Verschulden vorliegt, gelangt die kurze Verjährungsfrist des Art. 32 CMR nicht zur Anwendung und beträgt die Verjährung in solchen Fällen 3 Jahre
  • ---> Wenn der Auftraggeber die Fracht vorsätzlich bzw. arglistig nicht bezahlt, gelangt die längere dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung
  • ---> Liegt kein grobes Verschulden des Auftraggebers vor, so besteht die Gefahr, dass der Frachtlohn nach Ablauf eines Jahres verjährt
  • ---> Um Verjährungstreitigkeiten zu vermeiden sollten Frachtforderungen entsprechend kalendiert werden um sicherheitshalber innerhalb der kurzen Verjährungsfrist geltend gemacht zu werden
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