Transporteur 02/21, A. Miskovez – Gefahrguttransport – Alles dicht?

Transporteur 02/21, A. Miskovez – Gefahrguttransport – Alles dicht?

Ausgangslage

Unser Mandant führte einen Transport von Gefahrgut (Lithium-Batterien, Feuerzeuge) in Niederösterreich durch. Im Zuge einer Unterwegs-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Beförderungseinheit nicht den entsprechenden gefahrgutsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte. Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird (Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR). Diese anderen Güter seien nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt gewesen und so wurde gegen unseren Mandaten ein Straferkenntnis erlassen, welches wir mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anfochten.

Trotz mangelhafter Ladungssicherung keine Bestrafung zulässig

Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR stellt darauf ab, dass die Ladungssicherung so beschaffen sein muss, dass keine gefährlichen Güter austreten können. Die Behörde führte aus, dass ein Verrutschen der Ladung und die Durchbrechung der Laderaumbegrenzung (Plane) jederzeit möglich sei. Somit bestand die von der Behörde vorgeworfene Gefahr darin, dass durch eine unsachgemäße Ladungssicherung gefährliche Güter austreten und den Laderaum verlassen könnten.

Das Beweisverfahren ergab, dass das verwendete Fahrzeug mit einer „Code-XL“ Zertifizierung ausgestattet war und darüber hinaus die gefährlichen Güter ordnungsgemäß und sorgfältig verpackt waren (geprüfte Verpackung, Luftpolsterfolie). Der im Verfahren beigezogene Sachverständige bestätigte zwar, dass kein vollkommener Formschluss vorhanden war und ein mögliches Verrutschen von Ladungsteilen, bei den im Normalbetrieb auftreten Krafteinwirkungen, nicht ausgeschlossen werden konnte. Mit einem Verlust von Ladegut bzw. einem Verlassen im Sinne einer Durchbrechung der Laderaumbegrenzung war jedoch nicht zu rechnen. Dies war der ausschlaggebende Punkt im konkreten Verfahren.

Somit lag zwar keine einwandfreie Ladungssicherung vor, jedoch wurde der vorgeworfene Tatbestand nicht verwirklicht, da ein Austritt von gefährlichen Gütern und ein Verlassen der Laderaumbegrenzung ausgeschlossen war.

Das Strafverfahren musste somit eingestellt werden.

Fazit

Im Gesamtergebnis lag somit zwar eine nicht optimal durchgeführte Ladungssicherung vor, jedoch wurde unserem Mandanten der falsche Tatbestand vorgeworfen, da Unterabschnitt 7.5.7.1. dritter Satz ADR nur dann erfüllt ist, wenn gefährliche Güter austreten könnten. Eben diese Gefahr wurde im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht. Aus diesem Grund wird es immer wichtiger Strafen vom spezialisierten Transportanwalt checken zu lassen. Die Risikoeinstufung im Verkehrsunternehmerregister und die behördliche und regelmäßige Beurteilung der Zuverlässigkeit wird es Ihnen danken!

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