Transporteur 04/23 – A. Miskovez – Kraftfahrgesetz in Reparatur

Transporteur 04/23 – A. Miskovez – Kraftfahrgesetz in Reparatur

KFG Bereits im Jahr 2021 sprach der europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-906/19 aus, dass Übertretungen nach der „Digitacho-Verordnung“ (EU-VO 165/2014) die im Ausland begangen wurden, von inländischen Behörden nicht bestraft werden dürfen. Auf dieses Urteil hat Österreich nun reagiert und soll das Kraftfahrgesetz entsprechend novelliert werden. Ausgangslage Bei einer Kontrolle in Frankreich im Jahr 2013 stellten französische Kontrollorgane fest, dass der Fahrer eines deutschen Unternehmens neun Tage lang ohne gesteckte Fahrkarte gefahren ist. Im weiteren Verfahren wurde eingewandt, dass die französischen Behörden nicht zuständig seien, da die Tat (Lenken ohne Fahrkarte) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist. Aus diesem Grund musste sich der europäische Gerichtshof u.a. mit der Frage auseinandersetzen, ob inländische Behörden zur Verfolgung von Übertretungen, die im Ausland begangen wurden, zuständig ist.

Verstöße im Ausland

Die allgemeinen Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten sind in der VO 561/2006 geregelt. Die Verwendung von Schaublättern wurde in der VO 3821/85 geregelt, welche aufgrund des digitalen Tachografen durch die VO 165/2014 ersetzt wurde. Art. 19 Abs. 2 der VO 561/2006 sieht ausdrücklich vor, dass inländische Behörden auch Verstöße verfolgen dürfen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurden. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Verstöße gemäß dieser Verordnung und nicht auch auf Verstöße gegen die Digitacho-Verordnung (VO 165/2014). Aus diesem Grund kam der europäische Gerichtshof zu der Entscheidung, dass Verstöße die im Ausland begangen werden, von inländischen Behörden nur dann bestraft werden können, wenn es sich um Verstöße gegen Lenk und Ruhezeiten (VO 561/2006) und nicht auch um Verstöße wegen falscher Bedienung des digitalen Tachografen (VO 165/2014) handelt. Zusammengefasst bedeutet dies, dass etwa die Überschreitung der täglichen Lenkzeit oder die Unterschreitung der Ruhezeit auch dann von einer österreichischen Behörde bestraft werden kann, wenn der Verstoß im Ausland begangen wurde. Das Fahren ohne Fahrkarte oder die falsche Bedienung des Geräts sind aber nur dann in Österreich strafbar, wenn sowohl der Tatort als auch der Ort der Kontrolle in Österreich liegen.

KFG-Novelle

Auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs hat Österreich nun reagiert. Das KFG sieht nämlich derzeit im § 134 Abs. 1a noch vor, dass sowohl Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten (VO 561/2006) als auch Verstöße wegen unrichtiger Bedienung des Digitachos (VO 165/2014) auch dann von österreichischen Behörden verfolgt werden dürfen, wenn diese im Ausland begangen wurden. Im aktuellen Ministerialentwurf zur 41. KFG-Novelle, wurde die Erwähnung der EU-VO 165/2014 aus der obigen Bestimmung gestrichen. Die falsche Bedienung des digitalen Tachografen im Ausland soll somit künftig in Österreich nicht mehr verfolgbar bzw. strafbar sein. Nun bleibt abzuwarten, ob die vorgeschlagene Änderung auch so umgesetzt wird.

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