Transporteur 05/20, A. Miskovez – Frachtbrief wird wieder wichtiger!

Transporteur 05/20, A. Miskovez – Frachtbrief wird wieder wichtiger!

Neue EU-Regelung stärkt Frachtbriefeinsatz

Der CMR-Frachtbrief bildet in der Praxis das wichtigste Begleitdokument für den Gütertransport auf der Straße, da die Übernahme und Ablieferung des Gutes, sowie allfällige Vorfälle während des Transports im CMR-Frachtbrief dokumentiert werden. Durch die neuen EU „Quick-Fixes“ wird der Frachtbrief wieder an Bedeutung gewinnen, da dieser ein Nachweisdokument für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung bildet. In der Praxis wird bereits diese Vorgabe umgesetzt und fordern die Parteien eines Kaufgeschäftes (Verkäufer, Käufer) immer mehr die Verwendung von Frachtbriefen. Die Ausfertigung und Unterzeichnung eines CMR-Frachtbriefes bringt somit viele Vorteile mit sich, jedoch muss beachtet werden, dass die CMR-Konvention zahlreiche Regelungen über die Beweisvermutung und die Beweislast hinsichtlich der Eintragungen im CMR-Frachtbrief vorsieht und dem CMR-Frachtbrief somit in einem Transportprozess enorme Bedeutung zukommt.

Übernahme der Ware durch den Frachtführer

Der Frachtbrief dient gemäß Art. 9 CMR, bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Dem CMR-Frachtbrief kommt somit eine erhöhte Beweiswirkung zu. D. h. ein ordnungsgemäß unterzeichneter Frachtbrief bildet kraft Gesetzes unter den im Frachtbrief als Absender, Empfänger und Frachtführer ausgewiesenen Personen eine widerlegbare Beweisurkunde, die zur vollen Umkehrung der Beweislast führt. Das bedeutet, dass jene Partei, die eine im Frachtbrief enthaltene Angabe bzw. einen Vorbehalt anzweifelt/bestreitet, einen Gegenbeweis erbringen muss und somit die Beweislast trägt. Gelingt ein solcher Gegenbeweis nicht, so tritt die Beweiskraft des Art. 9 CMR ein und wird vermutet, dass die Angaben bzw. Vorbehalte den Tatsachen entsprechen.

Übernimmt der Frachtführer somit vorbehaltlos eine mangelhafte Ware, so wird aufgrund des reingezeichneten CMR-Frachtbriefes in erster Linie vermutet, dass die Ware mangelfrei übernommen wurde. Es obliegt sodann dem Frachtführer zu beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übernahme allfällige Mängel vorlagen.

Übernahme der Ware durch den Empfänger

Die Beweiskraft des Art. 9 CMR findet jedoch auf die Übernahme des Gutes durch den Empfänger, bei der Ablieferung, keine Anwendung. Grundsätzlich sieht das Regelwerk der CMR keine Verpflichtung des Empfängers zur Unterzeichnung des Frachtbriefes vor.

Auf die Übernahme des Gutes durch den Empfänger und allfällige Vorbehalte sind die Regeln des Art. 30 CMR anzuwenden. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in ordnungsgemäßem Zustand erhalten hat. Wird der Frachtbrief somit vom Empfänger vorbehaltlos gegengezeichnet, so entsteht eine Beweisvermutung über die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes und trifft den Empfänger die Beweislast für das Vorhandensein allfälliger, äußerlich erkennbarer Mängel. Art. 30 CMR sieht somit eine Beweiswirkung des „reingezeichneten Frachtbriefes“ zugunsten des Frachtführers vor.

Umgekehrt entfaltet ein wirksam getätigter Vorbehalt des Empfängers im CMR-Frachtbrief nicht die Beweisvermutung für das Vorliegen eines Mangels. Vielmehr ist die Beweislage hierdurch offen und muss der Empfänger beweisen, dass der Schaden im Obhutszeitraum des Frachtführers eingetreten ist.

Regelung im Güterbeförderungsgesetz

Im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes wird zwar nicht mehr explizit die Verwendung eines Frachtbriefes vorgeschrieben, zumindest ein Begleitpapier muss aber mitgeführt werden. Aufgrund der EU-Vorgaben und der damit verbundenen neuen Rechtslage wird sich in der Praxis der Frachtbrief wieder durchsetzen. Die Umsetzung des elektronischen Frachtbriefes ist international noch nicht vereinheitlicht, weshalb es hier in naher Zukunft noch weitere Neuigkeiten geben wird.

Fazit

Hinsichtlich des Abschlusses und des Inhaltes des Beförderungsvertrages sowie der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, entfaltet der CMR-Frachtbrief eine erhöhte Beweiswirkung zwischen den Parteien. Hinsichtlich der Übernahme des Gutes durch den Empfänger, bildet der „reingezeichnete“ CMR-Frachtbrief eine Beweisvermutung zugunsten des Frachtführers. Ein wirksamer Vorbehalt des Empfängers führt hingegen nicht zu einer Beweisvermutung über das Vorliegen von Mängeln, sondern verhindert bloß den Eintritt einer Beweisvermutung zugunsten des Frachtführers.

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