Transporteur 05/20, Dr. Schärmer – Fehlerhafte Verpackung: Batteriesäure zerstört neuen Auflieger!

Transporteur 05/20, Dr. Schärmer  – Fehlerhafte Verpackung:  Batteriesäure zerstört neuen Auflieger!

Batteriesäure zerstört neuen Auflieger!

  • Absender haftet in voller Höhe!
  • Kontrollpflichten des Transportunternehmers dürfen nicht überspannt werden!

 In einem konkreten Fall mussten wir wieder den Obersten Gerichtshof anrufen. Dieser hat schlussendlich dem von uns vertretenen Osttiroler Transportunternehmer Recht gegeben und den Absender in voller Höhe für den Fahrzeugschaden verurteilt. Pikantes Detail am Rande: der aus den Medien bekannte „Wut-Trucker“ war der Chauffeur des verfahrensgegenständlichen Sattelzuges.

Verfahrensablauf:

Im gegenständlichen Fall beauftragte der Urabsender den Hauptfrachtführer mit einem Transport von Altbatterien. Der Hauptfrachtführer beauftragte wiederum einen Subfrachtführer, der den Transport tatsächlich durchführte. Die Batterien waren grundsätzlich in geeigneten Paloxen (mit Decken verschlossene Plastikcontainer) verpackt, drei dieser Paloxen waren jedoch beschädigt. Während dem Transport trat Batteriesäure aus den Paloxen aus. Die Batteriesäure verteilte sich über den neuen Auflieger und beschädigte das Fahrzeug massiv. Wir vertraten in dieser Sache den Subfrachtführer und begehrten vor dem Handelsgericht Wien Schadenersatz vom Urabsender. Dieser Rechtsstreit dauerte über 3 Jahre und ging durch alle Instanzen. Das Handelsgericht Wien hat zuerst die Klage abgewiesen. Daraufhin haben wir Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Das Berufungsgericht hat unsere Auffassung geteilt und das Urteil des Handelsgerichtes Wien aufgehoben. Letztendlich hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Absender für die mangelnde Verpackung, die den Schaden am Fahrzeug verursacht hat, haftet. Die Kontrollpflichten des Transportunternehmers bei der Verladung und Kontrolle der Verpackung auf Transporttauglichkeit dürften nach Ansicht des OGH nicht überspannt werden!

Beiß nicht die Hand, die dich füttert

Grundsätzlich regelt die CMR-Konvention nur das Verhältnis zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger. Sämtliche Ansprüche aus der Beförderung sind daher gegen den jeweiligen Vertragspartner zu stellen. Unter Umständen ist jedoch eine Durchbrechung dieser Haftungskette möglich und kann der Subfrachtführer somit direkt gegen den Urabsender vorgehen. Eine Voraussetzung hierfür, ist in erster Linie, eine Abtretungserklärung des Hauptfrachtführers an den Subfrachtführer, in der die relevanten Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag abgetreten werden. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Unterfrachtführer seinen Auftraggeber (Hauptfrachtführer, Spediteur) und nicht direkt klagen will, damit die Geschäftsbeziehung nicht gefährdet wird. In derartigen Fällen wäre es ratsam, die Ansprüche abzutreten, sodass der Unterfrachtführer direkt gegen den Verlader vorgehen kann. Diese Strategie wurde auch im vorliegenden Fall gewählt.

Strenge Haftung des Verladers ohne Verschulden

Art. 10 CMR normiert die Gewährhaftung des Absenders. Dieser haftet ohne Verschulden für jeden Schaden, der aufgrund mangelhafter Verpackung entstanden ist. Der Anspruch gemäß Art. 10 CMR besteht nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Aktivlegitimiert ist also nur der Vertragspartner des Absenders, dagegen nicht ein Unterfrachtführer; dieser kann sich nur an den Hauptfrachtführer halten, der sein Absender ist. Hinsichtlich des Schadens ist festzuhalten, dass dieser nicht unmittelbar am Betriebsmaterial des Hauptfrachtführers eintreten muss. Art. 10 CMR erfasst alle Personen, die durch die mangelhafte Verpackung des Absenders geschädigt werden. Es ist also nicht nur die Person des Frachtführers gemeint. Geschützt sind auch alle anderen Personen, die mit den transportierten Gütern zusammenkommen. Das in Art. 10 CMR genannte Betriebsmaterial muss nicht im Eigentum des Hauptfrachtführers stehen.

Beim Betriebsmaterial nach Art. 10 CMR handelt es sich grundsätzlich um jenes Material, das zur Durchführung des Transportes eingesetzt wird, wobei dieses aber nicht im Eigentum des Hauptfrachtführers stehen muss. Gerade im Transportwesen führt der Hauptfrachtführer die Beförderung oftmals nicht selbst durch, sondern beauftragt einen Unterfrachtführer. Damit sind es üblicherweise nicht die Sachen des Hauptfrachtführers, sondern die des Unterfrachtführers, die der Gefahr der Beschädigung durch eine mangelhafte Verpackung ausgesetzt sind, womit es Sinn macht, dass auch das Betriebsmaterial des Unterfrachtführers von der Bestimmung des Art. 10 CMR mitumfasst ist. Hieraus folgt, dass die wirtschaftliche Zuordnung des Betriebsmaterials zum Betrieb des Hauptfrachtführers bzw. Subfrachtführers irrelevant ist.

Somit sind nicht bloß sämtliche Personen- und Sachschäden, die der Hauptfrachtführer selbst erleidet, sondern darüber hinaus auch die Personen- und Sachschäden Dritter, wie insbesondere Schäden am Fahrzeug des Subfrachtführers, für die der Hauptfrachtführer einzustehen hat vom Art. 10 CMR umfasst. Aus der Wortfassung der CMR-Konvention ist daher nicht zu entnehmen, dass Drittschäden nicht zu ersetzen seien. Dies bedeutet, dass sofern Schäden am Betriebsmaterial anderer Personen als dem Hauptfrachtführer eintreten, der Urabsender gemäß Art. 10 CMR dem Hauptfrachtführer gegenüber jedenfalls ersatzpflichtig ist, wenn dieser seinerseits gegenüber der geschädigten Person haftet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Urabsender auch Dritten für Schäden infolge einer mangelhaften Verpackung haftet. Tritt der Hauptfrachtführer, wie im gegenständlichen Fall, seine Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Verpackung, seinem Unterfrachtführer ab, so kann dieser den eingetretenen Schaden gegenüber dem Urabsender direkt geltend machen und muss nicht seinen eigenen Auftraggeber vor Gericht klagen.

Kontrollpflichten des Transportunternehmers dürfen nicht überspannt werden!

Im gegenständlichen Fall wurde vom Absender der Einwand erhoben, dass der Lkw-Fahrer des ausführenden Frachtführers seinen Überprüfungspflichten hinsichtlich der Verpackung nach Art. 8 CMR nicht nachgekommen ist, da er die Ware bei der Übernahme nicht überprüft hätte und keine Vorbehalte über die Mangelhaftigkeit der Verpackung tätigte. Der Urabsender behauptete, dass bei einer „eingehenderen“ Sichtkontrolle, der Mangel an der Verpackung aufgefallen wäre und somit aufgrund der Offensichtlichkeit des Mangels eine Haftung seinerseits ausscheiden würde. Dies konnten wir ebenfalls ausräumen. Der lang erfahrene und sehr sorgfältige LKW-Fahrer (hier: „Wut-Trucker“) hat natürlich die Ware vor der Übernahme überprüft. Der Verpackungsmangel konnte dem Fahrer aber nicht auffallen, da der Mangel an der Unterseite vorhanden und somit bei der Beladung nicht sichtbar war.

Hierzu führte der Oberste Gerichtshof klarstellend aus, dass der Fahrer im Zuge der Beladung, seinen Überprüfungspflichten nachkam, da er eine äußerliche Sichtkontrolle der Paloxen durchführte, um den Zustand von außen einer Blickkontrolle zu unterziehen. Bei dieser Sichtkontrolle waren keine Beschädigungen der Paloxen ersichtlich.

Zusammenfassung/Praxistipps:

 

*Nach dem Motto „beiß nicht die Hand, die dich füttert“ kann es in Einzelfällen Sinn machen, einen Anspruch abzutreten, damit man nicht direkt den Vertragspartner klagen muss. Diese Vorgehensweise ist auch zulässig. Dies wurde vom OGH nun auch bestätigt: siehe Oberster Gerichtshof: 7Ob178/19f

*hierfür ist jedoch eine Abtretungserklärung zwischen Hauptfrachtführer und Subfrachtführer notwendig

*der Absender haftet ohne Verschulden für jeden Schaden, der aufgrund mangelhafter Verpackung entstanden ist.

*der Schaden muss nicht unmittelbar am Betriebsmaterial des Hauptfrachtführers eintreten. Auch Schäden am Fahrzeug des Unterfrachtführers zählen dazu.

*auch das Betriebsmaterial Dritter ist von der Regelung des Art. 10 CMR umfasst. Eine wirtschaftliche Zuordnung des beschädigten Betriebsmaterials zum Betrieb des Hauptfrachtführers ist keine Voraussetzung

*die Überprüfungspflichten des Transportunternehmers bei der Übernahme der Ware dürfen keinesfalls überspannt werden, was die Qualität der Verpackung angeht!

*durch eine äußere Blickkontrolle, bei der Schäden an den Paloxen nicht erkennbar sind, kommt der Unterfrachtführer seinen Kontrollpflichten gemäß Art. 8 CMR ordnungsgemäß nach

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