Transporteur 06/21, Dr. Schärmer – Logistikvertrag als „versteckte Haftungsfalle“! – Worauf muss unbedingt geachtet werden?

Transporteur 06/21, Dr. Schärmer – Logistikvertrag als „versteckte Haftungsfalle“! – Worauf muss unbedingt geachtet werden?

Grundsätzlich haftet der Frachtführer begrenzt

Art. 23 und 25 CMR sehen vor, dass die Haftung des Frachtführers für Verluste und Beschädigungen, außer bei Vorliegen von grobem Verschulden, mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschränkt ist (umgerechnet derzeit ca. EUR 10 pro Kilogramm). Die CMR bietet jedoch mit Art. 24 und Art. 26 Möglichkeiten, die Haftung des Frachtführers von Anfang an vertraglich zu erhöhen. Von dieser Möglichkeit machen große Auftraggeber immer öfters in Logistikverträgen Gebrauch.

 

„Überfrachtete “ Logistikverträge

Das Problem in der Praxis ist, dass dem Transportunternehmer oft sehr komplexe völlig „überfrachtete“ Logistikverträge vorgelegt werden. Der Transportunternehmer macht meist nur einen kurzen Check und kontrolliert, ob die Bestimmungen der CMR vereinbart wurden. Die Praxis zeigt, dass der Transportunternehmer beruhigt ist, wenn er im Logistikvertrag die Klausel sieht: „es gelten die Bestimmungen der CMR“. Dieser kurze Check ist aber zu wenig. Oft haben harmlos wirkende Klauseln in den Verträgen eine enorme Tragweite. Logistikverträge müssen daher unbedingt von einem Spezialisten geprüft werden, damit der Transportunternehmer darüber aufgeklärt wird, welche Risiken er durch Unterfertigung des Vertrages eingeht. Zusätzlich muss bei derartigen Logistikverträgen vorsorglich der Versicherer miteinbezogen werden, da bestimmte Klauseln in Logistikverträgen als Gefahrenerhöhung im Sinne des Versicherungsrechtes gewertet werden können. Zu komplexen Logistikverträgen sollte daher vor Unterfertigung die Zustimmung des Versicherers eingeholt werden. Dies geschieht meist über den spezialisierten Versicherungsmakler oder dem fachkundigen Rechtsanwalt, der eine Evaluierung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag vornimmt und das Thema mit dem Versicherer bespricht.

 

Wertdeklaration gemäß Art. 24 CMR

Art. 24 CMR räumt dem Absender die Möglichkeit ein, die Haftungshöchstgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR gegen Zahlung eines Frachtzuschlages zu erhöhen. Wird eine solche Wertvereinbarung getroffen und im Frachtbrief eingetragen, so tritt der vereinbarte Wert anstelle der Haftungshöchstgrenze (8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm).

Die erste Voraussetzung einer solchen Wertdeklaration, ist die Eintragung im Frachtbrief.

Eine weitere Voraussetzung ist die Vereinbarung eines Zuschlags. Die Haftungshöchstgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR können nur dann durch eine Werterhöhungsvereinbarung ausgehebelt werden, wenn zwischen Frachtführer und Absender eine solche Werterhöhungsvereinbarung getroffen und mit dem Frachtführer ein Zuschlag vereinbart wurde.

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, so haftet der Frachtführer auch bei leichtem Verschulden, nicht mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, sondern bis zum vereinbarten Höchstbetrag.

 

Interessendeklaration gemäß Art. 26 CMR

Möchte sich der Absender zusätzlich zum hohen Wert des Gutes auch gegen weitere Schäden (Vermögensschäden), wie insbesondere entgangenen Gewinn, der sonst nur beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit ersatzfähig wäre, absichern, so kann ein besonderes Interesse an der Lieferung gemäß Art. 26 CMR vereinbart werden. Hierbei wird ein bestimmter Betrag (Interesse) vereinbart, bis zu dem der Frachtführer für alle Schäden und somit auch entgangenen Gewinn haften soll.

Auch bei der Interessendeklaration gemäß Art. 26 CMR gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 24 CMR und muss das deklarierte Interesse daher im Frachtbrief eingetragen und mit dem Frachtführer ein Zuschlag vereinbart werden.

 

Vorsicht: Versteckte Fallen in Logistikverträgen

Die Möglichkeit zur Haftungserhöhung des Frachtführers führt dazu, dass auch bei leichter Fahrlässigkeit ein sehr hoher Schaden vom Auftraggeber gefordert werden kann. In diesem Fall gelten dann nicht die Haftungshöchstgrenzen von 8,33 Sonderziehungsrechten. Hierdurch wird es möglich, dass der Frachtführer voll ersatzpflichtig ist, wenn sehr teure Güter mit geringem Gewicht versandt werden. Da die CMR den Frachtführer schützen will, sind diese Möglichkeiten zur Haftungserhöhung an sehr strenge formelle Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören der Eintrag im Frachtbrief sowie die Zahlung eines Zuschlages. Umfangreiche Logistikverträge von Großauftraggebern werden genau dazu genutzt diese Voraussetzungen für eine erhöhte Haftung des Transportunternehmens zu schaffen.

Die gesonderte Vereinbarung eines Zuschlages wird dadurch „versteckt eingeschleust“, dass in Rahmenverträgen vereinbart wird, dass der Zuschlag bei der Frachtkalkulation bereits berücksichtigt wurde und somit in der Fracht enthalten ist. Wird nämlich vereinbart, dass im Frachtpreis bereits der Zuschlag gemäß Art. 24/26 CMR für eine Wert- bzw. Interessendeklaration enthalten ist, so ist die erste formelle Voraussetzung bereits erfüllt. Dies fällt einem Transportunternehmer bei einem schnellen Check des Logistikvertrages vor Unterfertigung meist gar nicht auf.

Bei der zweiten Voraussetzung, nämlich der Eintragung im Frachtbrief wird ebenfalls „getrickst“. So wird mit dem Frachtführer vereinbart, dass dieser zur Ausstellung des Frachtbriefs verpflichtet wird und deshalb von sich aus dafür zu sorgen hat, dass die Wert- bzw. Interessendeklaration im Frachtbrief eingetragen wird. Unterlässt der Frachtführer dies, so trifft diesen die Haftung für die unterlassene Eintragung und gelangt die Haftungserhöhung dennoch zur Geltung.

Derartige Klauseln fallen nur dann auf, wenn der Vertrag ordentlich mit „einem spezialisierten Auge“ geprüft wird.

 

Massive Folgen für den Frachtführer

Unterschreibt der Frachtführer einen solchen Rahmenvertrag, ohne die gehörige Prüfung vorzunehmen, kann dies existenzbedrohende Folgen für den Frachtführer haben. Unbewusst haftet der Frachtführer plötzlich unbeschränkt für Schäden und Verluste auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Worst Case lehnt dann die eigene Versicherung die Versicherungsdeckung ab, mit der Begründung, dass eine sogenannte Gefahrenerhöhung geschaffen wurde bzw. der Transporteur als Versicherungsnehmer eine unübliche Vereinbarung mit seinem Auftraggeber eingegangen ist. Vor Unterfertigung eines Logistikvertrages muss daher unbedingt ein spezialisierter Versicherungsmakler/spezialisierter Rechtsanwalt beigezogen werden. Dieser evaluiert die Risiken und klärt Sie auf und nimmt im Idealfall für Sie Kontakt mit der Versicherung auf, damit bei ungünstigen Verträgen, die in einigen Fällen nicht verhandelbar sind, zumindest ein Ausgleich durch einen angemessenen Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.

 

Zusammenfassung, Praxistipps:

 

--- Grundsätzlich haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm. Außer im Falle eines groben Verschuldens des Frachtführers, ist dessen Haftung stets mit diesem Betrag begrenzt.

--- 24 und 26 CMR bieten die Möglichkeit, die Haftungshöchstgrenze (auch bei leichter Fahrlässigkeit!) zu erhöhen. Dies geschieht oft durch komplexe Logistikverträge!

--- Absolute Voraussetzungen für die Haftungserhöhung sind die Vereinbarung einer Haftungserhöhung, die Eintragung im Frachtbrief und die Vereinbarung eines Zuschlags mit dem Frachtführer.

--- Die Wertdeklaration und Interessendeklaration ermöglichen es dem Absender, besonders bei wertvollen Gütern mit geringem Gewicht, einen weit über der CMR-Grenze liegenden Schadenersatz zu erhalten.

--- Da die formellen Voraussetzungen, die den Frachtführer schützen sollen, oft in komplexen Verträgen geschickt und versteckt eingearbeitet werden, sollten solche Verträge ausschließlich durch spezialisierte Experten geprüft werden.

--- Auch wenn große Auftraggeber in der Praxis nicht besonders verhandlungsbereit sind, was die Abänderung von Verträgen anbelangt, so lohnt es sich auf jeden Fall – in Zusammenarbeit mit Ihrem fachkundigen Rechtsbeistand – Zwischenlösungen mit dem Auftraggeber zu finden. Ziel muss es sein, zumindest extrem benachteiligende Klauseln abzufedern und einen ausreichenden Versicherungsschutz einzuholen.

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