Stragü 03/2019, Dr. Schärmer – Transportketten – wer haftet für Schäden

Stragü 03/2019, Dr. Schärmer – Transportketten – wer haftet für Schäden

Transportketten

Transportketten bzw. Frachtvertragsketten kommen dadurch zustande, dass auf Seiten der Speditions- und Beförderungsunternehmen Frachtverträge oft mehrfach weitergegeben werden. Der Absender beauftragt einen Spediteur. Der Spediteur beauftragt wiederum einen Hauptfrachtführer, welcher wiederum einen Unterfrachtführer beauftragt. Meist gibt dann auch noch der Unterfrachtführer den Auftrag an einen weiteren Unter-Unterfrachtführer weiter. Im vorliegenden Fall beauftragte ein österreichisches Stahlunternehmen ein deutsches Unternehmen mit der Fertigung, Lieferung und Montage eines Krans. Das deutsche Unternehmen beauftragte einen deutschen Hauptfrachtführer mit dem Transport von Deutschland nach Österreich. Der Hauptfrachtführer wiederum beauftragte eine österreichische Unterfrachtführerin, welche ihrerseits das klagende Transportunternehmen beauftragt hat. Die Beladung erfolgte am Standort des deutschen Unternehmens durch deren Mitarbeiter. Der LKW-Fahrer des ausführenden Transportunternehmers bei der Verladung nicht mitgeholfen bzw. spielte nur eine untergeordnete Rolle.

Verkehrsunfall aufgrund eines Verladefehlers

Am Transportweg kam es zu einem Unfall des LKWs des klagenden Transportunternehmers. Ursächlich war eine fehlerhafte Beladung des Transportgutes. Dabei wurde der Lkw massiv beschädigt und wurde die Klage auf Schadenersatz in Höhe von rund € 35.000 für den Schaden an der Lkw-Zugmaschine sowie am Auflieger eingebracht. Die Klage wurde darauf gestützt, dass die Verladung der Absenderin dem Auftraggeber des Transportunternehmers zuzurechnen ist und Verladefehler daher vom Auftraggeber bzw. Vertragspartner des Frachtvertrages zu ersetzen sind.

Rechtsansicht der Gerichte bei langen Transportketten

Grundsätzlich ist in der CMR nicht geregelt, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist. Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel Sache des Absenders ist. Der Frachtführer übernimmt im Regelfall nur die Ausführung der Beförderung von Gütern. Im vorliegenden Fall war zwar die Urabsenderin (Verkäuferin der Ware in Deutschland) zur Verladung des Frachtgutes verpflichtet. Bei der konkreten Sachlage, bei der der Beladeort in Deutschland und der Unternehmenssitz der beklagten Auftraggeberin in Österreich waren, sind die Gerichte davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall, die Pflicht zur Verladung eines solchen Transportgutes nicht einen Frachtführer wie die hier beklagte Partei trifft. Aus diesem Grund sind aus Sicht der Gerichte im konkreten Einzelfall die Mitarbeiter der Verkäuferin in Deutschland nicht als Erfüllungsgehilfen des auftraggebenden Frachtführers zu sehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Klage des geschädigten Transportunternehmers gegen den auftraggebenden Frachtführer abgewiesen wurde.

Verfahren in Deutschland geht weiter

Aufgrund der unsicheren Rechtslage waren wir gezwungen, gleichzeitig auch in Deutschland eine Klage gegen den deutschen Verkäufer (Versender) einzubringen. Dieses Verfahren wurde zunächst unterbrochen und wird jetzt aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in Österreich fortgesetzt. Der österreichische OGH hat in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der geschädigte Transportunternehmer seine Ersatzansprüche gegen die Urabsenderin aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages mit dem Hauptfrachtführer geltend machen könne. Aufgrund der Streitverkündung an die Urabsenderin hat die österreichische Entscheidung Bindungswirkung, sodass wir davon ausgehen, dass der geschädigte Transportunternehmer vom deutschen Gericht seine Ersatzansprüche zugesprochen erhält.

Zusammenfassung/Schlussbemerkung:

  • Die gegenständliche Entscheidung zeigt, dass im Transportrecht die Gerichte immer wieder für Überraschungen sorgen und dass sich die Rechtslage in Transportrecht laufend entwickelt.
  • Die ständige Fortbildung mit der aktuellen Rechtslage im Transportrecht ist daher besonders wichtig für die Risikominimierung im täglichen Frachtgeschäft.
  • In heiklen Fällen ist es zu empfehlen, die Verladepflicht bzw. die Aufgabenverteilung hinsichtlich der Verladung schriftlich im Transportauftrag festzulegen.
  • Nähere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie im Rechtsinformationssystem unter Eingabe der Entscheidungsnummer des OGH 7 Ob 135/18f.
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