AGB bei Ladeaufträgen © ronstik / stock.adobe.com

AGB in Ladeaufträgen: Sind Sie wirklich ordentlich abgesichert?

Im heutigen Transportgeschäft spielen standfeste und lückenlose AGB eine wichtigere Rolle denn je. Jeder Transportunternehmer und Disponent kennt sie, die täglichen und häufigen Streitigkeiten im Transportgeschäft. Leider wird viel zu viel von anderen kopiert – aber genau da tauchen im Detail die fatalen kleinen Fehler auf, die oft sehr große Folgen haben. Welche Problemstellen müssen richtig geregelt werden:

  • Wie viel Standgeld darf ich verlangen?
  • Ist die Standgeldforderung meines Auftragnehmers berechtigt?
  • Kann ich den Transportauftrag noch stornieren?
  • Wer trägt das Lademittel-Tauschrisiko?
  • Wer ist zur Ladungssicherung verpflichtet?
  • Darf der Frächter die Ware zurückbehalten?
  • War der Liefertermin einzuhalten?
  • Darf ich mit den Ansprüchen meines Vertragspartners aufrechnen?

Darüber hinaus ergeben sich auch bei jedem Schadenfall folgende Fragen:

  • Wer war zur Verladung verpflichtet?
  • Wann musste der Schaden reklamiert werden?
  • Wie war die Schadensfeststellung/-reklamation durchzuführen?
  • Wen trifft welche Kontrollpflicht bei der Be- bzw. Entladung?
  • Wurde eine Wertdeklaration oder ein besonderes Lieferungsinteresse vereinbart?
  • Musste der Frachtführer bewachte Parkplätze benutzen?
  • Welche Sorgfaltspflichten treffen die Vertragsparteien?
  • Wer haftet nun für den entstandenen Schaden und in welcher Höhe?

All diese Fragen lassen sich bereits in einem entsprechenden AGB-Werk regeln und können dem Transportunternehmer bzw. Spediteur in weiterer Folge ungünstige Haftungssituationen ersparen. Gerade aus diesem Grund ist es empfehlenswert über ein lückenloses und wirksam vereinbartes AGB-Werk zu verfügen, bei dem sowohl die Auftraggeberseite (im Verhältnis zum Subfrächter) als auch die Auftragnehmerseite (im Verhältnis zum Kunden) vertraglich geregelt wird. Dies ist vor allem deswegen wichtig, da die gesetzlichen Vorschriften zu vielen Haftungsfragen schweigen und diese somit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien überlassen.

AGB, die vor Jahren gemacht wurden, müssen regelmäßig (am besten jährlich) von einem Fachmann gecheckt werden, da sich in der Transport-Rechtsprechung ständig Neuigkeiten ergeben!

Aufgrund unserer einzigartigen Spezialisierung sowie täglicher Involvierung im Transportrecht, wissen wir genau worauf es im Streitfall ankommt und können daher vorsorglich mit entsprechenden AGB eine optimale Grundlage für jeden Rechtsstreit für Sie schaffen. Sofern Sie daher noch über kein entsprechendes Regelwerk verfügen oder Ihre bisherigen AGB überarbeiten und auf den neuesten Stand bringen wollen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Für jene unserer geschätzten Mandanten, die bereits über ein von uns erstelltes AGB-Werk verfügen, bieten wir ein jährliches „AGB-Update“ an. In diesem „AGB-Update“ passen wir Ihre AGB anhand der Analyse aktueller Streitfälle und neuer Rechtsprechung an und bringen diese somit auf den neuesten Stand. Zur Anmeldung für dieses jährliche „AGB-Update“ wenden Sie sich gerne jederzeit an uns. Wir freuen uns auf Sie!

Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Dominik Schärmer, Mag. Alexej Miskovez

RA Dr. Dominik Schärmer
Mag. Alexej Miskovez


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