Luftfrachtagent haftet als Fixkostenspediteur

Immer wieder bestreiten Luftfrachtagenten die Haftung für Transportschäden im Luftfrachtverkehr. Meist wird eingewendet, dass man nur ein Vermittlungsgeschäft zwischen dem Versender und der Airline abgeschlossen hätte. Wenn man derartige Geschäfte des Luftfrachtagenten aber genauer rechtlich unter die Lupe nimmt, muss man in den meisten Fällen zum Ergebnis kommen, dass der Luftfrachtagent als Fixkostenspediteur einzustufen ist. Gemäß § 413 Abs. 1 UGB haftet ein Spediteur, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat, wie ein Frachtführer, d. h. nach Frachtrecht. Im Regelfall organisieren Luftfahrtagenten einen Luftfrachttransport und bieten einen fixen Luftfrachtpreis an. In diesen Fällen spricht man von einer Fixkostenspedition. Im konkreten Fall hat dies dazu geführt, dass in einem Rechtsstreit die Haftung des Luftfrachtagenten nach dem Luftfahrtrecht des Montrealer Übereinkommens bejaht wurde. Die vorliegende Entscheidung des Landesgericht Korneuburg ist zwar noch nicht rechtskräftig. Wir erwarten aber auch, dass wir in der nächsten Instanz erfolgreich unsere Rechtsansicht durchbringen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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RA Dr. Dominik Schärmer