Stragü 02/2014, Dr. Schärmer – Auszahlung Frachtentgelt

Es ist eine unangenehme und nicht seltene Praxis, zu beobachten, dass Auftraggeber die Auszahlung des Frachtentgelts von der Zusendung der Originaltransportdokumente abhängig machen. Im Regelfall ist dies nicht zulässig.

Sachverhalt

Ein Transportunternehmen wurde zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports beauftragt. Die am Beladeort übernommene Ware wurde unbeschädigt und vollständig am vereinbarten Entladeort abgeliefert. Die Übernahme des Frachtguts wurde vom vorgesehenen Empfänger auch bestätigt. Nach diesem Transport fakturierte der Transportunternehmer das vereinbarte Frachtentgelt und übermittelte die Rechnung an den Auftraggeber. Der Frachtrechnung waren Kopien der Transportpapiere inklusive des Ablieferbelegs beigeschlossen. Die Originaldokumente wurden nicht mit gesendet, da dies der Frachtführerin aufgrund der ausschließlichen elektronischen Datenführung nicht möglich war. Weiters erhielt der Frachtführer an der Ablieferstelle ebenfalls nur eine Kopie des Lieferscheins.

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Stragü 02/2014 – PDF