Stragü 03/2020, Dr. Schärmer – Corona Virus – europäischer Güterverkehr bereits infiziert

Aktuellen Medien zufolge, werden europaweit immer mehr Fälle von Corona Virus-Infizierten gemeldet. Besonders in Norditalien ist die Situation angespannt und zeigt erste Auswirkungen auf den europäischen Güterverkehr. Welche Folgen die europaweite Epidemie für den Güterverkehr hat haben wir für Sie zusammengefasst.

Lage in Südtirol

Am stärksten ist in Europa derzeit Norditalien vom Corona Virus betroffen. Casalpusterlengo und einige weitere Dörfer wurden zu roten Zonen erklärt und abgeriegelt, um die Ausbreitung des neuartigen Virus zu stoppen. Zollfahrzeuge blockieren die Zufahrt in die Dörfer, in denen die Bewohner unter Quarantäne stehen. Maßnahmen wie diese beeinträchtigen auch den Güterverkehr in dieser Region. Auf der Brennerautobahn herrscht derzeit nicht so ein reger Verkehr wie sonst immer, da sich immer weniger Frächter in das betroffene Gebiet trauen. So fallen immer mehr Aufträge nach und von Süditalien aus, was viele Fragen hinsichtlich der Haftung für allfällige Schäden aufwirft

LKW unter Quarantäne gestellt

Wird ein Lkw aufgrund eines, im Zusammenhang mit dem Corona Virus stehenden Verdachts unter Quarantäne gestellt und somit die Weiterfahrt auf unbestimmte Zeit verhindert, so stellt sich die Frage wer für den daraus resultierenden Schaden haftet. In einem solchen Fall ist nämlich der Fahrer am weiteren Einsatz gehindert, die beförderte Ware kann nicht fristgerecht zugestellt werden und wachsen Standgeldforderungen täglich.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ist der Frachtführer unter anderem von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch Umstände verursacht worden sind, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Zunächst ist somit festzustellen, ob der Corona Virus unter ein solches unabwendbares Ereignis im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR fällt. Die europaweite Epidemie stellt grundsätzlich eine höhere Gewalt dar und Schäden, die aus dieser Gefahr entstehen, kann der Frachtführer grundsätzlich nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden. Wird ein Fahrzeug somit plötzlich und unerwartet, aufgrund eines Verdachts im Zusammenhang mit dem Corona Virus unter Quarantäne gestellt, so trifft den Frachtführer kein Verschulden für daraus resultierende Schäden, da dieser Umstand ein unabwendbares Ereignis darstellt. Problematisch wird es jedoch dann, wenn Transportaufträge in Regionen angenommen werden, von denen bekannt ist, dass Sperrzonen verhängt wurden und immer mehr Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert werden. Hierdurch wird ein solches Ereignis nämlich vorhersehbarer und muss der Frachtführer unter Umständen sogar damit rechnen, dass es Schwierigkeiten in der Abwicklung des Transports geben wird. Der Schaden wird somit vorhersehbar und nicht mehr unabwendbar. Kommt der Frachtführer sodann seiner Erkundigungsplicht und Aufklärungspflicht nicht nach und klärt den Auftraggeber über zu erwartende Risiken und mögliche Gefahren nicht auf, so muss dieser sich zumindest ein Teilverschulden anrechnen lassen. Diese Situation ist vergleichbar mit der Flüchtlingsgefahr bei Englandtransporten, bei denen der Frachtführer bereits im Vorfeld weiß, dass es zu Gefahren und Schäden kommen kann und seinen Auftraggeber nicht genügend über diese aufklärt. Aktueller Judikatur zufolge, muss der Frachtführer seinen Auftraggeber über bekannte Gefahren wie die Flüchtlingsproblematik im Vorfeld aufklären.

Um daher im Nachhinein als Frachtführer nicht in die Haftung genommen zu werden, empfiehlt es sich bei Transporten in die betroffenen Gebiete, den Auftraggeber über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Wird danach trotzdem die Durchführung des Transports vom Auftraggeber gewünscht, obwohl dieser über die besondere Gefahrenlage aufgeklärt worden ist, so muss der Auftraggeber sich allfällige daraus resultierende Schäden anrechnen lassen, da der Frachtführer seinen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist und der Auftraggeber somit mögliche Gefahren in Kauf nimmt.

Fahrer unter Quarantäne-Entgeltfortzahlung

Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wie sich der Verdacht auf Corona Virus bei einem Arbeiter des Transportunternehmens auswirkt. Fällt eine solche Quarantäne unter den Krankenstand? Die Antwort auf diese Frage lässt sich im Epidemiegesetz finden. Demnach muss der Dienstgeber dem Betroffenen das Entgelt weiterzahlen. Bei einer Verhängung der Quarantäne handelt es sich somit nicht um Krankenstand, sondern um einen Dienstverhinderungsgrund. Wird ein Lkw-Fahrer deshalb unter Quarantäne gestellt, so ist diesem das Entgelt weiterhin zu bezahlen.

Zusammenfassung, Praxistipps:

    • >> der Corona Virus breitet sich derzeit in Europa aus und zeigt bereits erste Auswirkungen auf die europäische Güterbeförderung
    • >> in Teilen Norditaliens wurden bereits Sperrzonen eingerichtet und die Quarantäneisolation verhängt
    • >> die europaweite Epidemie stellt grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis dar, und ist dem Frachtführer für unerwartete daraus resultierende Schäden kein Verschulden anzurechnen
    • >> ist von einer bestimmten Destination oder Route jedoch bekannt, dass bei dieser sehr wahrscheinlich mit Schwierigkeiten im Bezug auf den Corona Virus zu rechnen ist oder wurde darüber hinaus eine Sperrzone verhängt, so wird ein allfälliges Ereignis vorhersehbar
    • >> den Frachtführer trifft sodann die Pflicht seinen Auftraggeber über die aktuelle Gefahrenlage so präzise wie möglich aufzuklären
    • >> wird der Auftraggeber ausreichend aufgeklärt und nimmt er das Risiko in Kauf, so ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit
    • >> wird ein Fahrer unter Quarantäne gestellt, so handelt es sich um einen Dienstverhinderungsgrund und ist diesem das Entgelt sohin weiter zu bezahlen

Transporteur 03/20 – PDF