Transporteur 07/20, Dr. Schärmer – Dauerbrenner- Palettentausch!

Arten des Palettentausches

Es gibt in der Praxis verschiedenartige Vereinbarungen zum Tausch von Paletten. Grundsätzlich lässt sich der Palettentausch jedoch in 2 klassische Formen unterteilen. Das Kölner Palettentauschverfahren und das Bonner Palettentauschverfahren.

Beim Kölner Palettentauschverfahren (Doppeltausch) befördert der Frachtführer das Gut auf eigenen Paletten und erhält bei der Entladung vom Empfänger gleichwertige Paletten gegen Übergabe des Frachtgutes. Beim Bonner Palettentausch liegt hingegen kein Einsatz eigener Paletten des Frachtführers vor und so trifft den Frachtführer die Verpflichtung, die an der Entladestelle erhaltenen Paletten dem Lieferanten zurückzuliefern.

Tauschrisiko ist nicht gleich Palettentausch

Die oben erwähnten Varianten zur Abwicklung des Palettentausches stellen eine übliche Frachtführerpflicht bei Palettentauschabreden dar und ist diese Leistung somit grundsätzlich mit dem Frachtentgelt abgegolten. Zu unterscheiden von dieser Pflicht zum Palettentausch ist jedoch die Übernahme des sogenannten Tauschrisikos durch den Frachtführer. Die Übernahme eines solchen Tauschrisikos stellt laut einer aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf (22 S 107/17) zufolge, eine von den üblichen Frachtführerpflichten erheblich abweichende zusätzliche Pflicht dar, die gesondert vereinbart und abgegolten werden muss.

Beim Tauschrisikos übernimmt der Frachtführer nämlich die Haftung dafür, dass an der Entladestelle keine entsprechenden Paletten vorhanden sind und dieser somit für die nicht-erhaltenen bzw. nicht-rückgeführten Paletten selbst aufkommen muss. Da eine solche Risikoübernahme einen erheblichen Nachteil für den Frachtführer darstellen kann, sind bei der Vereinbarung über das Tauschrisiko zusätzliche Anforderungen zu beachten.

Tauschrisiko wirksam vereinbart?

Bei der Übernahme des Tauschrisikos handelt es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung des Frachtführers, die zu seinen Frachtführerpflichten zählt und mit dem Frachtentgelt abgegolten ist, sondern um eine zusätzliche Garantie des Frachtführers, für das Nicht-Vorhandensein von Paletten an der Entladestelle aufzukommen. Für diese Übernahme einer Garantie gebührt dem Frachtführer gemäß der Entscheidung des LG Düsseldorf (22 S 107/17) eine zusätzliche Vergütung.

Vereinbarungen über den Palettentausch werden oft in Transportaufträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Da die Übernahme des Tauschrisikos (Abschluss einer Garantieabrede) von der Frachtpauschale nicht erfasst ist, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Übernahme eines solchen Risikos. Somit ist es für die wirksame Überwälzung des Tauschrisikos auf den Frachtführer nicht ausreichend im Transportauftrag bzw. in den AGBs dem Frachtführer lediglich die Pflicht zum Palettentausch zuzuweisen, sondern muss ausdrücklich auf die Übernahme des Tauschrisikos hingewiesen werden. Nur wenn ein solches Tauschrisiko ausdrücklich vereinbart wird kann der Frachtführer für das Nicht-Vorhandensein von Paletten beim Empfänger haftbar gehalten werden.

Palettenkonto als Erleichterung?

Da die Verwaltung von Palettenbewegungen oft mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, führen viele Transportunternehmen mit ihren Partnern Palettenkontos. Bei einem solchen Palettenkonto wird ziffernmäßig erfasst, wie viele Paletten ein Partner dem anderen schuldet und wird die Differenz in regelmäßigen Zeitabständen verrechnet. Da solche Abrechnungsperioden jedoch oft einen langen Zeitraum darstellen bzw. die Abrechnungen in unregelmäßigen Abständen erfolgen, läuft man Gefahr, dass Ansprüche über große Summen verjähren, da sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Bei der Führung eines Palettenkontos ist daher auf einige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

Palettenkonto oder Kontokorrent?

In erster Linie ist zwischen einem einfachen Palettenkonto und einem Palettenkontokorrent zu unterscheiden. Ein Kontokorrent liegt dann vor, wenn zwei Parteien vereinbaren, alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen (Verrechnungsperioden) abzurechnen und das für eine Partei entstehende Guthaben, als unabhängige Forderung zu begründen (OGH 6Ob530/84). Ein solches Kontokorrent dient somit der Vereinfachung, da nicht jede Palettenbewegung einzeln abgerechnet werden muss, sondern am Schluss einer Rechnungsperiode gegenseitig erbrachte Leistungen aufgerechnet werden können und das für eine Partei übrig bleibende Guthaben, als eine Forderung verrechnet werden kann. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Palettenkontokorrents ist somit, dass die Parteien vereinbaren, ihre Ansprüche in regelmäßigen Zeitabständen abzurechnen.

Die Unterscheidung eines Kontokorrents von einem einfachen Palettenkonto ist deshalb wichtig, da die Verjährung für die Geltendmachung des nach einer Abrechnungsperiode festgestellten Saldos bei einem Kontokorrent erst nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode zu laufen beginnt. Sollten einzelne Positionen aus dem Kontokorrent nicht anerkannt werden, so werden diese Forderungen rechtlich selbstständig und beginnt der Lauf der Verjährungsfrist auch hier erst mit dem Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode.

Bei einem einfachen Palettenkonto beginnt die Verjährungsfrist nicht erst nach Feststellung eines Saldos zu laufen, sondern verjährt jede Forderung einzeln. Bei der Führung eines einfachen Palettenkontos ist somit darauf zu achten, dass Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, d. h. eine Klage auf Zahlung vor Ablauf der Frist eingebracht wird, damit die Verjährungsfrist unterbrochen wird.

Zusammenfassung, Praxistipps:

   *Grundsätzlich lässt sich der Palettentausch in zwei klassische Formen unterteilen. Das Kölner Palettentauschverfahren und das Bonner Palettentauschverfahren

*Das Palettenhandling stellt eine übliche Frachtführerpflicht bei Palettentauschabreden dar und ist diese Leistung somit grundsätzlich mit dem Frachtgeld abgegolten

*Zu unterscheiden von der Pflicht zum Palettentausch ist die Übernahme des sogenannten Tauschrisikos durch den Frachtführer

*Beim Tauschrisiko übernimmt der Frachtführer die Haftung dafür, dass an der Entladestelle keine entsprechenden Paletten vorhanden sind und dieser somit für die nicht-erhaltenen bzw. nicht-rückgeführten Paletten selbst aufkommen muss.

*Da die Übernahme des Tauschrisikos (Abschluss einer Garantieabrede) von der Frachtpauschale nicht erfasst ist, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Übernahme eines solchen Risikos.

*Es ist wichtig zwischen einem einfachen Palettenkonto und einem Palettenkontokorrent zu unterscheiden.

*Ein Kontokorrent liegt dann vor, wenn zwei Parteien vereinbaren, alle aus ihrer Geschäftverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen (Verrechnungsperioden) abzurechnen und das für eine Partei entstehende Guthaben, als unabhängige Forderung zu begründen.

*Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Palettenkontokorrents ist somit, dass die Parteien vereinbaren ihre Ansprüche in regelmäßigen Zeitabständen abzurechnen.

*Die Unterscheidung eines Kontokorrents von einem einfachen Palettenkonto ist deshalb wichtig, da die Verjährung für die Geltendmachung des nach einer Abrechnungsperiode festgestellten Saldos beim Kontokorrent erst nach dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode zu laufen beginnt.

*Bei einem einfachen Palettenkonto beginnt die Verjährungsfrist nicht erst nach Feststellung eines Saldos zu laufen, sondern verjährt jeder Forderung einzeln.

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