Transporteur 08/21 – Dr. Schärmer – Zwickmühle – reparieren oder auf Freigabe des Versicherers warten?

Ausgangslage

Immer wieder ist unsere Kanzlei mit der Geltendmachung von reparaturbedingtem Gewinnentgang beauftragt. Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug unseres Mandanten im Zuge eines Verkehrsunfalls beschädigt. Schuld war hierbei der gegnerische Lenker. Das Fahrzeug wurde unverzüglich in eine Fachwerkstätte gebracht. Aufgrund der langen Bestelldauer einiger Ersatzteile, dauerte es insgesamt 83 Tage bis der LKW vollständig repariert und wieder im Einsatz war.

Das Fahrzeug wurde in der Fachwerkstätte zwar sehr bald von einem Sachverständigen besichtigt, allerdings wurden wesentliche, für die Reparatur notwendigen Teile, erst 21 Tage nach der Besichtigung des Sachverständigen bestellt. Dieser Zeitraum, in dem mit der Reparatur zugewartet wurde, ist darauf zurückzuführen, dass unser Mandant auf die Reparaturfreigabe der gegnerischen Haftpflichtversicherung wartete. Es ist in der Transportbranche üblich, dass mit der Reparatur zugewartet wird, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturfreigabe erteilt und Kostenübernahme bestätigt oder etwa, bei einem Totalschaden, die Reparatur ablehnt.

Aufgrund des besonderen Aufbaus sowie zahlreicher technischer Spezifikationen des gegenständlichen Fahrzeuges, konnte für den Zeitraum von 2-3 Monaten auch kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angemietet werden, um die bereits geplanten Aufträge des verunfallten Fahrzeuges zu erfüllen. Durch den Ausfall des verunfallten LKWs konnte unser Mandant daher einen „Generalauftrag“ nicht mehr erfüllen, sodass dieser von einem Mitbewerber übernommen wurde.

Neben den angefallenen Reparaturkosten, forderten wir von der gegnerischen Haftpflichtversicherung somit auch den Verdienstentgang/Gewinnausfall für die angefallenen Stehtage.

Zwangssituation – Unsicherheit für den Transportunternehmer

 Wird das Fahrzeug eines Transportunternehmers durch fremdes Verschulden beschädigt, so steht grundsätzlich neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu. Gemäß § 1304 ABGB trifft den Geschädigten jedoch die allgemeine Rechtspflicht, den ihm zu ersetzenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Verpflichtung wird als Schadensminderungspflicht bezeichnet. Der Geschädigte hat deshalb alles ihm Zumutbare zu tun, um den bereits entstandenen und täglich entstehenden Schaden (entgangener Gewinn für jeden Stehtag) so gering wie möglich zu halten. Ein langes Zuwarten mit dem Beginn der Reparatur, da die Reparaturfreigabe vom gegnerischen Haftpflichtversicherer bisher nicht erfolgte, läuft diesem Prinzip zuwider.

Aus den obigen Schilderungen wird schnell klar, in welcher schwierigen Situation sich der Geschädigte Fahrzeugeigentümer nun befindet. Einerseits weiß dieser nach einem Unfall oft noch nicht einmal, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung voll für die Reparaturkosten aufkommt und andererseits ist oft ungewiss, ob nun ein teilweiser oder etwa ein Totalschaden vorliegt. Ohne Kostenrisiko kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer das Fahrzeug daher erst dann reparieren lassen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einer solchen Reparatur zustimmt.

Logisch erscheint daher, dass der Geschädigte einfach auf die Reparaturfreigabe wartet und den für diesen „Warte-Zeitraum“ entstandenen Gewinnentgang, später ebenfalls bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend macht. Immerhin ist diese Verzögerung auf die „Untätigkeit“ der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurückzuführen.

Diesem schiebt die Rechtsprechung jedoch einen Riegel vor und besagt, dass der geschädigte Transportunternehmer, aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht, in der Regel nicht bis zur Freigabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zuwarten darf, sondern mit der Reparatur begonnen werden muss. Hierdurch wird die insgesamte Stehdauer verringert und somit der Schaden gemindert. Ist die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges somit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, so ist ein Zuwarten bis zur Reparaturfreigabe nicht gerechtfertigt (lediglich wenige Tage sind in solch einem Fall vertretbar). Wenn nicht von Anfang an feststeht, ob das Fahrzeug repariert wird oder etwa ein Totalschaden vorliegt, ist das Zuwarten mit der Reparatur auch um weitere Tage gerechtfertigt. Keineswegs ist jedoch das Zuwarten über mehrere Monate vertretbar.

Diese unvorteilhafte Situation bedeutet für den geschädigten Transportunternehmer, dass dieser auf eigenes Risiko die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges beurteilen (Reparatur oder Totalschaden) und unverzüglich mit der Reparatur beginnen muss. Dies im Ungewissen darüber, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung schlussendlich für die Reparaturkosten aufkommen wird.

Was tun in solch einer Situation?

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird stets empfohlen und sorgt bereits früh für Gewissheit. Wir empfehlen mit dem Sachverständigen abzuklären, ob das beschädigte Fahrzeug jedenfalls zu reparieren oder das Vorliegen eines Totalschadens fraglich ist. Sollte der Sachverständige hier mitteilen, dass jedenfalls kein Totalschaden vorliegt, ist ehestmöglich der Reparaturauftrag zu erteilen, anderenfalls später das Risiko besteht, auf dem entstandenen Gewinnentgang „sitzen zu bleiben“.

Das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Totalschadens ist von vielen Faktoren abhängig, kann im Einzelfall aber bereits vorab selbst abgeschätzt werden, wenn beispielsweise der Schaden sehr groß/klein und das Fahrzeug bereits mehrere/erst wenige Jahre im Einsatz ist.

Für die Ermittlung der Höhe des Gewinnentgang ist jedenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich. Im Einzelfall sind dem Sachverständigen folgende Umstände nachzuweisen:

* dass keine Ersatzfahrzeuge im Unternehmen vorhanden waren;

* wie das beschädigte Fahrzeug tatsächlich ausgelastet war;

* dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich war;

* dass konkrete Aufträge aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges abgelehnt werden mussten; etc.

Eine schriftliche Dokumentation dieser Umstände ist für die Durchsetzung des Anspruchs besonders hilfreich und spart Kosten.

Insbesondere in einem Gerichtsverfahren gestaltet sich der Nachweis eines Gewinnentganges – für welchen der Anspruchsteller beweispflichtig ist – als besonders kostenintensiv und aufwendig, da es in der Regel der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten (Buchhaltung, Transportwesen) bedarf. Der rechtsschutzversicherte Unternehmer ist hier klar im Vorteil.

Gerichte können den Gewinnentgang, wenn dessen Höhe nur schwer zu ermitteln ist, unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen.

Allgemein empfiehlt es sich im Zweifel, einen Experten mit der Prüfung und Geltendmachung des Gewinnentganges zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass sämtliche für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden und es im Nachhinein nicht zu bösen Überraschungen kommt.

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