Top News zum Lohn- und Sozialdumping: Erleichterungen für die Transportwirtschaft ab 1.6.2017!!

Meldepflichten nach dem LSD-BG ab dem 1.6.2017

  • Sonderregelung für den Transportbereich ab 1.6.2017
  • nach § 19 Abs. 6 wird ein Abs. 7 angefügt
  • diese ergänzende Bestimmung berücksichtigt die Besonderheiten in der Transportwirtschaft
  • wesentliche Erleichterungen ab 1.6.2017

„Pauschalmeldung“ bzw. „Sammelmeldung“

  • 1 Meldung für den Zeitraum von 6 Monaten
  • Einzelmeldungen entfallen komplett
  • kein detaillierter Einsatzplan vorgesehen
  • Inhalt dieser Meldung:
    • Arbeitgeberdaten (Name, Anschrift, Gewerbeberechtigung, UID Nummer etc.)
    • Fahrerdaten (Staatsangehörigkeit, SV-Nummer, Geburtsdaten etc.)
    • Kennzeichen der Fahrzeuge
    • Höhe des Entgelts nach den Rechtsvorschriften in Österreich und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim genannten Arbeitgeber
    • Art der Tätigkeit und Verwendung (LKW-Lenker) etc.
    • Bekanntgabe der ausländischen Behörde, wenn für die Beschäftigung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (Abschrift der Genehmigung) etc.
  • Abschaffung der (bisherigen) Meldeverpflichtungen zum
    • inländischen (und ausländischen) Auftraggeber
    • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Ö
    • Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit
    • Beschäftigungsort

Erforderliche Meldeunterlagen im Lkw ab 1.6.2017

  • Arbeitsvertrag/Dienstzettel/Arbeitsaufzeichnungen in Deutsch oder Englisch
  • Bestätigung der Sozialversicherung A1
  • Entsendemeldung
  • keine Mitführverpflichtung mehr für
    • Lohnunterlagen (Zahlungsbelege, Überweisungsbelege, Einstufungsbelege für den KV)
    • über Aufforderung der Behörde müssen diese der Abgabenbehörde übermittelt werden
  • daher: Bereithaltepflicht dieser Unterlagen durch den Arbeitgeber