Auftraggeber insolvent? Sichern Sie Ihr Pfandrecht!

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist seit Anfang 2022 stark gestiegen. Auch Kunden von Transportunternehmen sind davon betroffen. Die Überprüfung der Bonität von neuen Geschäftspartnern ist daher empfehlenswert. Unter https://edikte.justiz.gv.at/edikte können kostenlos Insolvenzinformationen abgerufen werden.

Im Regelfall bleibt dem Spediteur oder Frachtführer, dessen Kunde insolvent ist, nur die Anmeldung seiner Forderungen im Insolvenzverfahren mit der ungewissen Aussicht auf die Zahlung einer meist nur geringen Quote.

Bessere Aussichten auf Befriedigung der Forderungen bestehen, wenn sich das zur Beförderung oder zur Einlagerung übergebene Gut noch in der Obhut des Spediteurs bzw. des Frachtführers befindet und er ein Pfandrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Für ein solches Pfandrecht kommen nach österreichischem Recht zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Frage:

Gemäß § 410 UGB hat der Spediteur zur Sicherung seiner Frachtforderung zuzüglich bestimmter Nebenkosten ein gesetzliches Pfandrecht am zu diesem konkreten Frachtvertrag übergebenen Gut, solange dieses sich noch in seinem Besitz befindet.

Gemäß § 50 AÖSp hat der Spediteur wegen sämtlicher Forderungen gegen seinen Auftraggeber ein Pfandrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm übergebenen Gütern. Dieses Sicherungsrecht umfasst auch Forderungen, die mit dem Auftrag, zu dem das Gut übergeben wurde, nicht zusammenhängen. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gut (noch) Eigentum des Auftraggebers ist. Auch sonst bestehen in bestimmten Situationen bzw. für bestimmte Arten von Forderungen Einschränkungen in der Ausübung des Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechts.

In jedem Einzelfall muss daher genau geprüft werden, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt – insbesondere ob die AÖSp wirksam vereinbart wurden – und ob alle sonstigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Ist der Spediteur bzw. Frachtführer nach den obigen Bestimmungen berechtigt, sein Pfandrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht auszuüben, so hat er in der Insolvenz des Auftraggebers ein Absonderungsrecht, das beim Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 120 IO die Pfandschuld einlösen, dann erhält er das Gut und kann die Lieferung an den Empfänger veranlassen. Alternativ kann das Gut verwertet werden und erhält der Spediteur bzw. Frachtführer zur Deckung seiner Forderung den Verwertungserlös. Welche Variante im konkreten Fall zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab und muss mit dem Insolvenzverwalter sowie einem allfälligen Warenempfänger abgeklärt werden.

Für eine Prüfung möglicher Pfand- und Zurückbehaltungsrechte und für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung!