Kippt der „Verantwortliche Beauftragte“?

In einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren setzt sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage der Verantwortlichkeit des Verkehrsleiter für Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften von Lenkern auseinander.

Nach der österreichischen Rechtslage kann die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe eines Güterbeförderungsunternehmens – und so auch des Verkehrsleiters – auf verantwortliche Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG überwälzt werden.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde dies in der Vergangenheit mehrfach kritisiert, weil diese Überwälzung eine Einbeziehung der gegen den verantwortlichen Beauftragten verhängten Strafen in einem Konzessionsentziehungsverfahren ausschließt.

Da der Verwaltungsgerichtshof eine direkte Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters angesichts der klaren österreichischen Rechtslage zu § 9 Abs 2 VStG wiederholt verneinte, legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Frage, ob die Regelung des § 9 Abs 2 VStG mit den unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

In ihrer inzwischen vorliegenden Stellungnahme spricht sich die Europäische Kommission gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aus, schließt sich im Übrigen aber der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, wonach § 9 Abs 2 VStG Tür und Tor zur Umgehung von Sanktionen gegen den Verkehrsleiter öffnet, an. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt abzuwarten.

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