Eine psychische Beeinträchtigung durch einen Unfall im Luftverkehr kann eine Körperverletzung iSd Art 17 MÜ darstellen.

In einem Vorabentscheidungsverfahren im Jahr 2021 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung eines Fluggastes, die Krankheitswert erreicht, eine „Körperverletzung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 MÜ darstellt.

Der EuGH hat Ende 2022 klargestellt, dass eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung eines Fluggastes, die nicht im Zusammenhang mit einer Körperverletzung steht, in gleicher Weise zu entschädigen ist wie eine solche Körperverletzung.

Der Fluggast muss jedoch nachweisen, dass die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne ärztliche Behandlung nicht abklingen kann.

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